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Amtsgericht Aachen·10 C 122/05·26.04.2005

Klage auf Freistellung wegen Anwaltskosten nach Verkehrsunfall stattgegeben

ZivilrechtSchadenersatzrechtVerkehrsunfallrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte Freistellung von der Beklagten für eine Anwaltsrechnung in Höhe von 87,69 € aus einem Verkehrsunfall vom 15.02.2005. Das Amtsgericht bejahte den Freistellungsanspruch aus §§ 7 Abs.1 StVG, 3 PflichtVG, 249 BGB; Haftung war unstrittig. Erstattungsfähig sind die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten nach § 14 RVG i.V.m. RVG-VV Nr. 2400; eine Geschäftsgebühr mit 1,3-fachem Faktor wurde zugesprochen. Die Berufungserlaubnis wurde versagt.

Ausgang: Klage auf Freistellung in Höhe von 87,69 € wird dem Kläger stattgegeben; Beklagte trägt Kosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Freistellungsanspruch aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 3 PflichtVG in Verbindung mit § 249 BGB besteht zugunsten des Geschädigten für aus einem Verkehrsunfall entstandene Schäden, wenn die Haftung des Schädigers feststeht.

2

Sind Haftung und Anspruchsgrundlage unstreitig, kann die Höhe der erstattungsfähigen Rechtsanwaltskosten streitig sein und gerichtlich verbindlich festgesetzt werden.

3

Rechtsanwaltskosten sind nach § 14 RVG i.V.m. RVG-VV Nr. 2400 zu ersetzen; eine im mittleren Bereich angesetzte Geschäftsgebühr kann mit einem Steigerungsfaktor von 1,3 berücksichtigt werden, wenn die Rechtsprechung dies stützt.

4

Eine Zulassung der Berufung nach § 511 Abs. 4 ZPO ist zu versagen, wenn die einschlägige Rechtsprechung der zuständigen Kammern gefestigt ist und keine grundsätzliche Bedeutung besteht.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 713 ZPO§ 313a ZPO§ 7 Abs. 1 StVG§ 3 PflichtVG§ 249 BGB§ 14 RVG i. V. mit der RVG-VV Nr. 2400

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger in Höhe eines Betrages von 87,69 € bezüglich der Rechnung des Rechtsanwalts Mohr aus Aachen vom 23. 2. 2005 zu 05105/Z 108405 freizustellen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Das Urteil ergeht gemäß § 313a ZPO ohne Tatbestand.

Entscheidungsgründe

2

Die Klage ist begründet.

3

Dem Kläger steht gegen die Beklagte der begehrte Freistellungsanspruch gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 3 PflichtVG, 249 BGB zu.

4

Dem Grunde nach steht die Haftung der Beklagten für die dem Kläger entstandenen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 15. 2. 2005 außer Streit. Die Parteien streiten nur noch über die Höhe der erstattungsfähigen Rechtsanwaltskosten.

5

Insoweit waren die begehrten Rechtsanwaltskosten zuzusprechen, und zwar gemäß § 14 RVG i. V. mit der RVG-VV Nr. 2400. Die geltend gemachte, im mittleren Bereich liegende Geschäftsgebühr mit einem Steigerungsfaktor 1,3 kann unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung der Abteilung, die vorherrschende Rechtsprechung der Zivilabteilungen des hiesigen Amtsgerichts sowie zahlreiche Entscheidungen anderer Amtsgerichte bedenkenlos zugesprochen werden (vgl. die in AnwBl. 2005, S. 223 f. veröffentlichten Urteile mit Anm. Henke sowie die Urteile der Abteilung vom 8. 4. 2005 - 10 C 688/04 und vom 27. 4. 2005 - 10 C 566/04).

6

Für eine Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil (§ 511 Abs. 4 ZPO) besteht angesichts der gefestigten Rechtsprechung der hiesigen C-Abteilungen kein Raum.

7

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

8

Streitwert: 87,69 € .