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AG Kehl·3 Cs 208 Js 18057/14·16.06.2015

Strafbefehlsverfahren: Gewährung einer Zahlungserleichterung durch Ratenzahlung im Beschlussverfahren

StrafrechtStrafprozessrechtStrafvollstreckungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte erhob Einspruch gegen einen Strafbefehl, beschränkt auf die Bitte um Zahlungserleichterung. Das Amtsgericht Kehl entschied, dass bei Zustimmung von Staatsanwaltschaft und nichtverteidigtem Angeklagten nach § 411 Abs. 1 S. 3 StPO auch ohne Hauptverhandlung per Beschluss über Ratenzahlung nach § 42 StGB entschieden werden kann. Dem Angeklagten wurde Ratenzahlung zu je 30 EUR eingeräumt; die Kostenentscheidung erfolgte nach § 465 StPO.

Ausgang: Einspruch gegen Strafbefehl beschränkt auf Zahlungserleichterung stattgegeben; Ratenzahlung angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

1

Wenn der Einspruch gegen einen Strafbefehl ausschließlich auf die Gewährung oder Änderung einer Zahlungserleichterung (§ 42 StGB) gerichtet ist, kann nach § 411 Abs. 1 S. 3 StPO ohne Hauptverhandlung durch Beschluss entschieden werden, sofern die hierfür erforderlichen Zustimmungen vorliegen.

2

Die Vorschrift des § 411 Abs. 1 S. 3 StPO ist dahin auszulegen, dass das Beschlussverfahren nicht auf die Festsetzung der Tagessatzhöhe beschränkt ist, sondern auch die Entscheidung über Zahlungserleichterungen umfasst.

3

Eine Zahlungserleichterung (z. B. Ratenzahlung) nach § 42 StGB ist zu gewähren, wenn die sofortige Zahlung der Geldstrafe aufgrund der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Verurteilten unzumutbar ist.

4

Die Entscheidung über die Verfahrenskosten obliegt dem Gericht und erfolgt insbesondere unter Rückgriff auf § 465 StPO.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 411 Abs 1 S 3 StPO§ 42 S 1 StGB§ 42 S 2 StGB§ 42 StGB§ 411 Abs. 1 Satz 3 StPO§ 465 StPO

Leitsatz

Ist der Einspruch gegen einen Strafbefehl nur auf die Gewährung einer Zahlungserleichterung, in der Regel Ratenzahlung, nach § 42 StGB gerichtet, kann gemäß § 411 Abs. 1 Satz 3 StPO ohne Hauptverhandlung durch Beschluss entschieden werden, wenn die notwendigen Zustimmungen dafür vorliegen. Das Beschlussverfahren nach § 411 Abs. 1 Satz 3 StPO ist entgegen seines Wortlauts nicht auf die Entscheidung über die Höhe der Tagessätze beschränkt.(Rn.2)

Tenor

1. Der Angeklagte kann die mit dem Strafbefehl des Amtsgerichts Kehl vom 17.12.2014, Az. 3 Cs 208 Js 18057/14, verhängte Geldstrafe

in monatlichen Raten zu je 30 EUR

zahlen.

2. Diese Vergünstigung entfällt, wenn der Angeklagte mehr als eine Rate nicht rechtzeitig zahlt.

3. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

1. Der Angeklagte hat gegen den im Tenor bezeichneten Strafbefehl Einspruch eingelegt. Dieser Einspruch wurde auf die Gewährung von Zahlungserleichterungen beschränkt.

2

2. Da der nichtverteidigte Angeklagte und die Staatsanwaltschaft einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren ohne Hauptverhandlung gemäß § 411 Abs. 1 Satz 3 StPO zugestimmt haben, kann durch Beschluss entschieden werden.

3

Zwar sieht der § 411 Absatz 1 Satz 3 StPO nach seinem Wortlaut die Möglichkeit einer Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss vor, wenn der Einspruch auf die Höhe der Tagessätze beschränkt ist, was hier nicht der Fall ist. Allerdings ist diese Vorschrift dahingehend auszulegen, dass das Beschlussverfahren auch dann Anwendung findet, wenn der Einspruch nur zum Zweck der Erreichung einer Zahlungserleichterung nach § 42 StGB oder einer Änderung einer solchen Zahlungserleichterung zu Gunsten des Angeklagten eingelegt wird. Denn mit dem Beschlussverfahren soll eine – gerade auch im Interesse des Angeklagten liegende – Verfahrensvereinfachung erzielt werden, wenn es lediglich um die Anpassung der Rechtsfolgen an die tatsächlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Angeklagten geht (vgl. Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 7. Auflage 2013, § 411, Rn. 9a). Wenn damit schon eine Anpassung der Höhe der Tagessätze ohne Hauptverhandlung ermöglicht wird, muss dies erst recht für die alleinige Entscheidung über die Gewährung einer Zahlungserleichterung nach § 42 StGB gelten. Dass Zahlungserleichterungen bei einem Beschluss nach § 411 Abs. 1 S. 3 StPO gewährt werden können, mit dem die Tagessatzhöhe bestimmt wird, ist allgemein anerkannt und gängige Praxis, zumal Zahlungserleichterungen zusammen mit der Verhängung der Geldstrafe durch Urteil oder Strafbefehl zu gewähren sind, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen (vgl. Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 29. Auflage 2014, § 42, Rn. 6). Es liefe deshalb der gesetzgeberischen Intention des § 411 Absatz1 Satz 3 StPO zuwider, würde man eine Hauptverhandlung nur für die Entscheidung über die Gewährung einer Zahlungserleichterung für erforderlich halten, selbst wenn die nach § 411 Abs. 1 Satz 3 StPO notwendigen Zustimmungen zum Beschlussverfahren vorliegen.

4

3. Aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen war dem Angeklagten wie entschieden Ratenzahlung gemäß § 42 StGB zu gewähren, weil es ihm nicht zuzumuten ist, die mit dem Strafbefehl verhängte Geldstrafe sofort zu zahlen.

5

4. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 465 StPO.