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AG Kehl·2 Cs 206 Js 12132/15·10.12.2015

Strafbefehlsverfahren: Kostenteilung bei Verweigerung der Zustimmung der Staatsanwaltschaft zum Beschlussverfahren

StrafrechtStrafprozessrechtKostenrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte hatte seinen Einspruch gegen den Strafbefehl auf Zahlungserleichterungen beschränkt; die Staatsanwaltschaft verweigerte jedoch die Zustimmung zum Beschlussverfahren. Das Gericht gewährte Ratenzahlung und sprach die durch die Hauptverhandlung entstandenen Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen dem Staatskasse zu. Begründung: Der Angeklagte darf nicht schlechter gestellt werden, weil die Staatsanwaltschaft aus unhaltbarer Rechtsauffassung das Beschlussverfahren verhinderte.

Ausgang: Antrag auf Zahlungserleichterungen und teilweise Kostenverteilung stattgegeben; Verfahrenskosten der Hauptverhandlung der Staatskasse auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Verweigert die Staatsanwaltschaft allein aus einer nicht haltbaren Rechtsauffassung die Zustimmung zum Beschlussverfahren nach § 411 Abs. 1 S. 3 StPO, sind die durch die Durchführung der Hauptverhandlung entstandenen Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen.

2

Der Angeklagte ist so zu stellen, wie er stünde, wenn über seinen auf Zahlungserleichterungen beschränkten Einspruch ohne Hauptverhandlung durch Beschluss entschieden worden wäre.

3

Für die Auferlegung der durch die Hauptverhandlung entstandenen Kosten auf die Staatskasse kommt es auf die Vermeidbarkeit dieser Kosten durch Zustimmung der Staatsanwaltschaft und auf den Schutz vor schlechterer Stellung des Angeklagten an; eine dogmatische Verankerung in § 473 Abs. 3 StPO, § 465 Abs. 2 StPO oder § 21 GKG kann offenbleiben.

4

Die Wahl des Strafbefehlsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft und deren anschließende fehlerhafte Sachbehandlung dürfen dem Angeklagten nicht zu Lasten gereichen; aus Gründen der Gleichbehandlung ist es unbillig, entstehende Mehrkosten dem Angeklagten aufzubürden.

Relevante Normen
§ 21 GKG§ 42 StGB§ 411 Abs 1 S 3 StPO§ 465 Abs 2 StPO§ 473 Abs 3 StPO§ 411 Abs. 1 Satz 3 StPO

Leitsatz

Verweigert die Staatsanwaltschaft einzig wegen der nicht haltbaren Rechtsauffassung, dass das Beschlussverfahren nach § 411 Abs. 1 Satz 3 StPO nur bei einer Beschränkung des Einspruchs auf die Höhe des Tagessatzes und nicht auch bei der bloßen Beschränkung auf die Frage von Zahlungserleichterungen, die nach dieser Vorschrift erforderliche Zustimmung, ist es angezeigt, die allein durch die Durchführung der Hauptverhandlung entstehenden Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen. Der Angeklagte darf nicht schlechter gestellt werden, als er stünde, wenn über seinen, auf die Frage der Zahlungserleichterungen beschränkten Einspruch im Beschlussverfahren nach § 411 Abs. 1 Satz 3 StPO entschieden worden wäre.(Rn.4)

Tenor

Dem Angeklagten wird gestattet, die Geldstrafe in monatlichen Teilbeträgen von 150,00 Euro ab dem 2. Monat nach Rechtskraft des Urteils zu zahlen. Bei Verzug von mehr als einem Teilbetrag entfällt diese Vergünstigung.

Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse, soweit sie durch die Hauptverhandlung und das Urteil entstanden sind. Im übrigen trägt der Angeklagte die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.

Gründe

1

(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)

I.

2

Nachdem der Einspruch auf die Frage von Zahlungserleichterungen bezüglich der im Strafbefehl verhängten Geldstrafe beschränkt wurde, war nur noch darüber zu entscheiden. Im Übrigen wird auf den Strafbefehl Bezug verwiesen.

II.

3

Ausgehend von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Angeklagten war die Gewährung von Zahlungserleichterungen in Form einer Ratenzahlung angezeigt.

III.

4

Im Rahmen der Kosten- und Auslagenentscheidung war der Angeklagte so zu stellen, als wenn über die Frage von Zahlungserleichterungen ohne Hauptverhandlung durch Beschluss gemäß § 411 Abs. 1 S. 3 StPO entschieden worden wäre. Denn dies wäre ohne Weiteres möglich gewesen (vgl. AG Kehl, Beschluss vom 17. Juni 2015 - 3 Cs 208 Js 18057/14 -, NJW-Spezial 2015, 442), wenn die Staatsanwaltschaft nicht ihre Zustimmung dazu verweigert hätte.

5

Es kann dabei dahinstehen, ob die Auferlegung der durch die Durchführung der Hauptverhandlung entstandenen Verfahrenskosten und Auslagen des Angeklagten auf die Staatskasse auf eine direkte oder entsprechende Anwendung des § 473 Abs. 3 StPO, § 465 Abs. 2 StPO oder § 21 GKG gestützt wird (vgl. zur dogmatischen Diskussion LG Neuruppin, Beschluss vom 04. Juli 2003 - 11 Qs 95/03 -, juris LG Flensburg NStZ-RR 2005,96; LG Karlsruhe, Beschluss vom 16. August 2006 - 4 Qs 64/06 -, juris LG Ingolstadt, Beschluss vom 27. März 2014 - 2 Qs 32/14 -, juris). Im Ergebnis ist entscheidend, dass der Angeklagte nicht zusätzlich mit Kosten belastet wird, die durch eine Entscheidung ohne Hauptverhandlung nicht entstanden wären. Denn die Staatsanwaltschaft hat ihre Zustimmung zum Beschlussverfahren nach § 411 Abs. 1 S. 3 StPO allein wegen der nicht haltbaren Rechtsansicht verweigert, dass dieses Beschlussverfahren nur Anwendung findet, wenn der Einspruch gegen Strafbefehl auf die Höhe des Tagessatzes beschränkt ist und nicht nur die Frage von Zahlungserleichterungen betrifft.

6

Der Kostenteilung steht nicht entgegen, dass die Staatsanwaltschaft auch von Anfang an von der Beantragung des Erlasses eines Strafbefehls hätte absehen und Anklage erheben können, wodurch diese Kosten in jedem Fall angefallen und vom Angeklagten zu tragen gewesen wären. Zum einen entspricht die Wahl des Strafbefehlsverfahrens der gängigen, auf entsprechenden allgemeinen Richtlinien beruhenden Praxis der für das Amtsgericht Kehl zuständigen Staatsanwaltschaft Offenburg in ähnlich gelagerten Fällen, weshalb es schon aus Gründen der Gleichbehandlung unbillig wäre, den Angeklagten im Rahmen der Kostengrundentscheidung schlechter zu stellen. Zum anderen hatte sich die Staatsanwaltschaft nun einmal für das Strafbefehlsverfahren entschieden, so dass die Folgen der späteren unrichtigen Sachbehandlung nicht dem Angeklagten aufgebürdet werden darf (vgl. LG Flensburg a.a.O.).