Eintragung, Schuldnerverzeichnis, Zwangsvollstreckung, Vollstreckungsabwehrklage, Aussetzung, Anspruch, Sicherheitsleistung, Verfahren, Voraussetzungen, Schuldner, Einwendungen, Vollstreckungsorgan, Nichtabgabe, Zivilrechtsweg, einstweilige Aussetzung
KI-Zusammenfassung
Der Schuldner widersprach der Eintragungsanordnung nach § 882c ZPO wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft. Das Amtsgericht wies den Widerspruch zurück, weil die Vollstreckungsvoraussetzungen (§ 750 ZPO) vorlagen und keine vollstreckungsrechtlich relevanten Einwendungen vorgetragen wurden. Materielle Einwendungen seien nur im Zivilrechtsweg zu prüfen; eine einstweilige Aussetzung wurde nicht gewährt.
Ausgang: Widerspruch des Schuldners gegen die Eintragungsanordnung als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der Eintragung in das zentrale Schuldnerverzeichnis nach § 882c Abs. 1 Ziff. 1 ZPO ist zulässig, wenn die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung (Titel, Klausel, Zustellung) nach § 750 ZPO vorliegen und der Eintragungsgrund (z. B. Nichtabgabe der Vermögensauskunft) gegeben ist.
Das Vollstreckungsgericht hat nur vollstreckungsrechtliche Einwendungen zu prüfen; materielle Einwendungen gegen den titulierten Anspruch sind nicht im Vollstreckungsverfahren zu entscheiden, sondern im Zivilrechtsweg (insbesondere durch Vollstreckungsabwehrklage gem. § 767 ZPO).
Die Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung richtet sich allein nach den in § 775 ZPO abschließend genannten Voraussetzungen; entgegenstehende Einwendungen rechtfertigen ohne Erfüllung dieser Voraussetzungen keine Abänderung der Vollstreckungsmaßnahmen.
Eine einstweilige Aussetzung der Eintragung gegen Sicherheitsleistung kommt nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen; wiederholt vorgetragene, bereits zurückgewiesene und nicht substantiiert begründete Einwendungen rechtfertigen eine Aussetzung nicht und begründen keinen sofortigen Rechtsschutz zugunsten des Schuldners.
Zitiert von (1)
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Tenor
1. Der Widerspruch des Schuldners vom 20.04.2021, per elektronischer Post eingegangen am 21.04.2021, gegen die Eintragungsanordnung vom 30.03.2021 der Gerichtsvollzieherin am Amtsgericht Augsburg, wird zurückgewiesen.
2. Dio Entscheidung wird mit Rechtskraft wirksam.
3. Die Kosten trägt der Schuldner
Gründe
Die Gerichtsvollzieherin ordnete die Eintragung des Schuldners gemäß § 882c Abs. 1 Ziffer 1 ZPO wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft in das zentrale Schuldnerverzeichnis an.
Der Widerspruch des Schuldners gegen die Eintragungsanordnung ist nicht begründet, da die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 750 ZPO (Titel, Klausel, Zustellung) vorliegen und der Eintragungsgrund „Nichtabgabe der Vermögensauskunft“ gegeben ist.
Darüber hinaus vermag das Vollstreckungsgericht keine nachvollziehbaren vollstreckungsrechtlich relevanten Einwendungen erkennen. Die Zwangsvollstreckung ist lediglich einzustellen oder zu beschränken unter den Voraussetzungen des § 775 ZPO. Die dortige Aufzählung ist abschließend.
Eine entsprechende gerichtliche Entscheidung oder ein Zahlungsnachweis wurde nicht vorgelegt.
Einwendungen gegen den titulierten Anspruch selbst sind materiell-rechtliche Einwendungen, die nicht vom Vollstreckungsorgan zu prüfen sind. Hierfür steht dem Schuldner ausschließlich der Zivilrechtsweg im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage gem. § 767 ZPO bzw. der Verwaltungsgerichtsweg offen.
Die formellen Einwendungen des Schuldners waren bereits im Parallelverfahren 01 M 1364/21 vom Landgericht Augsburg geprüft und zurückgewiesen.
Eine einstweilige Aussetzung der Eintragung gegen Sicherheitsleistung ist nicht erforderlich, da eine sofortige Zurückweisung erfolgte. Der Schuldner trägt wiederholt die gleichen Argumente zu verschiedenen Verfahren und Rechtsmitteln vor, ohne jemals damit durchgedrungen zu sein.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 788 ZPO.