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LG·043 T 2422/21·16.11.2021

Voraussetzungen für die Eintragung des Schuldners in das zentrale Schuldnerverzeichnis

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtVollstreckungsregisterAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Schuldner legte sofortige Beschwerde gegen die Eintragung in das zentrale Schuldnerverzeichnis ein. Das LG wies die Beschwerde ab, weil ein formell ordnungsgemäßer Vollstreckungsauftrag vorlag und der Schuldner trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft erschienen war. Ein Eintragungshindernis nach § 802b ZPO bestand nicht; materielle Einwendungen sind im Vollstreckungsverfahren unbeachtlich.

Ausgang: Sofortige Beschwerde des Schuldners gegen die Eintragung in das zentrale Schuldnerverzeichnis abgewiesen; Voraussetzungen nach § 882c Abs.1 Nr.1 ZPO erfüllt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein formell ordnungsgemäßer Vollstreckungsauftrag und das Nichterscheinen des Schuldners zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft begründen die Voraussetzungen für die Eintragung in das zentrale Schuldnerverzeichnis nach § 882c Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

2

Ein Eintragungshindernis liegt nicht vor, wenn der Schuldner keinen Zahlungsplan mit der Gerichtsvollzieherin gemäß § 802b ZPO vereinbart hat.

3

Materielle Einwendungen des Schuldners sind im Vollstreckungsverfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen und begründen keine Verhinderung der Vollstreckungsmaßnahmen.

4

Wiederholte formelle Rügen ohne konkrete, verfahrensbezogene Substanziierung rechtfertigen keine Abweichung von bereits zurückgewiesenen Entscheidungen und begründen keine erfolgreiche Beschwerde.

Relevante Normen
§ ZPO § 882c Abs. 1 Nr. 1§ 793, 567 ff. ZPO§ 882c Abs. 1 Nr. 1 ZPO§ 802b ZPO§ 766 ZPO§ 97 ZPO

Vorinstanzen

AG Augsburg, Bes, vom 2021-05-26, – 53 M 4046/21

Leitsatz

Liegt ein formell ordnungsgemäßer Vollstreckungsauftrag vor und ist der Schuldner nicht zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft erschienen, liegen die Voraussetzungen zur Eintragung des Schuldners in das zentrale Schuldnerverzeichnis vor. (Rn. 2 – 3) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Augsburg vom 26.05.2021, Az.: 53 M 4046/21, wird zurückgewiesen.

2. Der Schuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

Die zulässige sofortige Beschwerde (§§ 793, 567 ff. ZPO) hat in der Sache keinen Erfolg.

2

Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen sind gegeben. Ein formell ordnungsgemäßer Vollstreckungsauftrag liegt vor (vgl. Beschluss des LG Augsburg - 41 T 1145/21 - vom 22.04.2021 zu Az.: 1 M 1364/21).

3

Auch die besonderen Voraussetzungen für die Eintragung des Schuldners in das zentrale Schuldnerverzeichnis liegen vor (§ 882c Abs. 1 Nr. 1 ZPO), als der Schuldner zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft am 09.02.2021 trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist.

4

Ein Eintragungshindernis liegt nicht vor. So hat der Schuldner keinen Zahlungsplan mit der Gerichtsvollzieherin nach § 802b ZPO vereinbart.

5

Materiellrechtlichen Einwendungen können im Vollstreckungsverfahren nicht berücksichtigt werden (Zöller/Herget, ZPO, 33. A., § 766, Rn. 7).

6

Die vorgebrachten formellen Rügen waren bereits Gegenstand diverser Beschwerden und sind bereits mehrfach zurückgewiesen worden, zumal sie jeweils stereotyp und nicht bezogen auf das konkrete Verfahren vom Beschwerdeführer vorgebracht werden.

Kosten: § 97 ZPO.