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AG·15 XIV 241/24 B·07.11.2024

Sofortige Wirksamkeit der Entscheidung, Vollziehbar Ausreisepflichtige, Dolmetscherkosten, Sicherungshaft, Abschiebungshaft, Haftfortdauer, Kostenentscheidung, Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit, Behördliche Überwachung, Unerlaubte Einreise, Staatsangehörigkeit, Rechtskraft der Entscheidung, Glaubhaftmachung, Betroffenheit, Identitätspapier, Gerichtsverfahren, Protokoll der Geschäftsstelle, Entziehung, Unerlaubt Eingereiste, Bekanntgabe der Entscheidung

Öffentliches RechtAusländerrechtAbschiebungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Ausländerbehörde beantragte Sicherungshaft gegen den Betroffenen zur Durchführung der Abschiebung. Das Amtsgericht ordnete Abschiebungshaft nach § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 AufenthG bis zum Vollzug, längstens bis 06.05.2025, und verfügte sofortige Wirksamkeit. Der Betroffene war ohne Papiere und Visum eingereist und machte nicht glaubhaft, sich der Abschiebung nicht entziehen zu wollen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Betroffene, Dolmetscherkosten ausgenommen.

Ausgang: Antrag der Ausländerbehörde auf Anordnung von Abschiebungshaft gegen den Betroffenen wurde stattgegeben; sofortige Wirksamkeit angeordnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung von Abschiebungshaft nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AufenthG setzt voraus, dass der Betroffene vollziehbar ausreisepflichtig ist und die Haft zur Durchführung der Abschiebung erforderlich und geeignet ist.

2

Eine vollziehbare Ausreisepflicht besteht nach § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, wenn ein Drittstaatsangehöriger ohne Identitätspapiere und ohne Visum unerlaubt eingereist ist.

3

Die sofortige Wirksamkeit einer Entscheidung ist nach § 422 Abs. 2 FamFG anzuordnen, wenn zu befürchten ist, dass sich der Betroffene vor Rechtskraft der Entscheidung der behördlichen Überwachung entziehen wird.

4

Der Betroffene muss glaubhaft machen, dass er sich der Abschiebung nicht entziehen will; das Fehlen eines tragfähigen Vortrags kann die Anordnung von Sicherungshaft rechtfertigen.

5

Die Kostenentscheidung in Familiensachen erfolgt nach § 81 FamFG; dabei sind entstandene Dolmetscherkosten gesondert zu berücksichtigen.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AufenthG§ 58 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AufenthG§ 420 Abs. 1 FamFG§ 422 Abs. 2 FamFG§ 81 FamFG§ 58 FamFG

Tenor

1. Gegen den Betroffenen … wird Abschiebungshaft bis zu deren Vollzug, längstens jedoch bis zum 06.05.2025, angeordnet.

2. Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.

3. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens mit Ausnahme entstandener Dolmetscherkosten trägt der Betroffene.

Gründe

I.

1

Die Stadt B. – Ausländerwesen – hat am 06.11.2024 schriftlich den Antrag gestellt, den Betroffenen zur Sicherung der Abschiebung in Haft zu nehmen.

2

Dem Antrag war zu entsprechen; die Voraussetzungen zur Anordnung der Sicherungshaft liegen vor. Es lieg nach Durchführung der gerichtlichen Ermittlungen und der Anhörung des Betroffenen der Haftgrund des § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AufenthG vor, da d. Betroffene aufgrund einer unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig ist oder nach einer erlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig geworden ist:

3

Der Betroffene ist vietnamesischer Staatsangehöriger. Er reiste ohne Identitätspapiere und ohne Visum und damit unerlaubt nach Deutschland ein. Er ist daher schon nach § 58 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig. Der Betroffene wurde am 06.11.2024 im Rahmen einer Fahrzeugkontrolle aufgegriffen. Der Betroffene wurde mit Bescheid der Stadt B. vom 06.11.2024, persönlich ausgehändigt am 06.11.2024, darüber hinaus unter Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit aufgefordert die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen, ohne dass ihm eine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt wurde, und ihm wurde die Abschiebung aus dem Gewahrsam nach Vietnam angedroht.

4

Der Betroffene wurde richterlich gehört, § 420 Abs. 1 FamFG. Wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschrift vom heutigen Tag Bezug genommen. Der Betroffene hat nicht glaubhaft gemacht, dass er sich der Abschiebung nicht entziehen will.

5

Die angeordnete Haftfortdauer ist zur Durchführung der Abschiebung ausreichend, aber auch erforderlich.

6

Um zu verhindern, dass der Betroffene sich vor Rechtskraft der Entscheidung behördlicher Überwachung entzieht, war die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anzuordnen, § 422 Abs. 2 FamFG.

7

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 81 FamFG.

8

Gegen den Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben (§ 58 FamFG). Sie muss innerhalb einer Frist von 1 Monat schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem Amtsgericht Bamberg eingelegt werden.

9

Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe der Entscheidung zu laufen. Befindet sich der Betroffene in einer geschlossenen Einrichtung kann die Beschwerde auch bei dem Gericht eingelegt werden, in dessen Bezirk die Einrichtung liegt.