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BGH·XIII ZB 12/25·10.04.2025

Aussetzung der Vollziehung von Sicherungshaft wegen möglicher Verletzung des Beschleunigungsgebots

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene beantragte die Aussetzung der Vollziehung einer angeordneten Sicherungshaft; das BGH hielt den Antrag für begründet. Nach summarischer Prüfung besteht hinreichende Aussicht auf Erfolg der Rechtsbeschwerde, da ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot der Behörden vorliegen dürfte. Verzögerungen bei der Beschaffung von Passersatzpapieren wurden der betreibenden Behörde zugerechnet.

Ausgang: Aussetzung der Vollziehung der Sicherungshaft einstweilen stattgegeben wegen hinreichender Aussicht auf Erfolg der Rechtsbeschwerde und offenbar vermeidbarer Verzögerungen durch behördliches Handeln.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die einstweilige Aussetzung der Vollziehung setzt voraus, dass nach summarischer Prüfung der Rechtsbeschwerde Erfolgsaussichten bestehen.

2

Bei Abschiebung bzw. Sicherungshaft verpflichtet das Beschleunigungsgebot die zuständige Behörde, Abschiebung oder Überstellung ohne vermeidbare Verzögerung zu betreiben und alle erforderlichen Anstrengungen zur Verkürzung der Haftzeit zu unternehmen.

3

Verzögerungen in der Zusammenarbeit nationaler Behörden sind der die Abschiebung betreibenden Behörde zuzurechnen und dürfen nicht zu Lasten des Betroffenen gehen.

4

Die schuldhafte Nicht- oder nicht rechtzeitige Einleitung der Beschaffung notwendiger Reisedokumente kann eine vermeidbare Verzögerung im Sinne des Beschleunigungsgebots darstellen.

Relevante Normen
§ 64 Abs. 3 FamFG

Vorinstanzen

vorgehend LG Bamberg, 28. Januar 2025, Az: 43 T 6/25

vorgehend AG Bamberg, 23. Dezember 2024, Az: 15 XIV 241/24 B

nachgehend BGH, 26. Mai 2025, Az: XIII ZB 12/25, Beschluss

Tenor

Die Vollziehung der mit Beschluss des Amtsgerichts Bamberg vom 7. November 2024 - 15 XIV 241/24 B - angeordneten Sicherungshaft wird einstweilen ausgesetzt.

Gründe

1

Der in entsprechender Anwendung von § 64 Abs. 3 FamFG zulässige Antrag auf Aussetzung der Haft ist begründet, weil nach der gebotenen summarischen Prüfung davon auszugehen ist, dass die Rechtsbeschwerde des Betroffenen Erfolg haben wird.

2

Auf Grundlage der Darstellung des bisherigen Ablaufs des Abschiebungsverfahrens im Schriftsatz der beteiligten Behörde vom heutigen Tag dürfte ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot vorliegen. Dieses schließt zwar einen organisatorischen Spielraum der Behörde nicht aus, verlangt aber, dass die beteiligte Behörde die Abschiebung oder Überstellung ohne vermeidbare Verzögerung betreibt und alle notwendigen Anstrengungen unternimmt, damit der Vollzug der Haft auf einen möglichst kurzen Zeitraum beschränkt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juni 2024 - XIII ZB 36/21, juris Rn. 8 ff. mwN). Diesen Anforderungen dürfte jedenfalls die Verfahrensweise des Landesamts für Asyl und Rückführungen nicht entsprochen haben, wenn es - wie die beteiligte Behörde mitgeteilt hat - die Passersatzpapierbeschaffung erst am 14. März 2025 über die Koordinierungsstelle eingeleitet hat, obwohl das Amtshilfeersuchen der beteiligten Behörde bereits am 23. Dezember 2024 bei ihr eingegangen war. Dieses Versäumnis des Landesamts ist der die Abschiebung betreibenden beteiligten Behörde zuzurechnen, da sich Verzögerungen in der Zusammenarbeit der nationalen Behörden nicht zu Lasten des Betroffenen auswirken dürfen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. März 2024 - XIII ZB 44/21, juris Rn. 10 mwN).

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