Themis
Anmelden
AG·002 F 366/21·19.05.2021

Kein familiengerichtlicher Rechtsschutz gegen Corona-Maßnahmen der Schulleitung

VerfahrensrechtZivilprozessrechtVerwaltungsprozessrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Der sorgeberechtigte Vater beantragte von Amts wegen nach §1666 BGB die Aufhebung schulischer Anordnungen (Masken-, Abstands- und Testpflicht) und die Überprüfung einschlägiger Verordnungen. Das Amtsgericht stellte das Verfahren ein, weil es sich um eine rein öffentlich‑rechtliche Streitigkeit handelt und die Verwaltungsgerichte zuständig sind. §1666 Abs.4 BGB erfasst keine hoheitlichen Behörden als ‚Dritte‘. Der Vater wurde zur Tragung der Kosten verurteilt.

Ausgang: Verfahren nach §1666 BGB mangels Zuständigkeit des Familiengerichts als unzulässig eingestellt; Verwaltungsgerichte zuständig; Kosten dem Vater auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Streitsachen, die auf Aufhebung hoheitlicher schulischer Anordnungen gerichtet sind, sind als öffentlich‑rechtliche Streitigkeiten dem Verwaltungsrechtsweg zuzuordnen.

2

§ 1666 Abs. 4 BGB ermächtigt zur Anordnung von Schutzmaßnahmen gegen Dritte nur gegenüber natürlichen Personen oder privaten Rechtsträgern; öffentliche Behörden und Träger staatlicher Gewalt sind keine Dritten im Sinne der Vorschrift.

3

Die Überprüfung von Gesetzen, Verordnungen und behördlichen Anordnungen obliegt grundsätzlich den Verwaltungsgerichten; eine Zuständigkeitszuweisung an die Familiengerichte bedarf einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage.

4

Bei von Amts wegen nach §1666 BGB einzuleitenden Verfahren ist eine nachträgliche Rechtswegverweisung nicht möglich; fehlt die Zuständigkeit des Familiengerichts, ist das Verfahren einzustellen.

5

Das Gericht kann einem die Verfahrenseröffnung veranlassenden Beteiligten die Kosten auferlegen, wenn der Antrag von vornherein aussichtslos war und dies erkennbar ist; dieser Billigkeitsmaßstab findet auch bei Amtsverfahren Beachtung.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ BGB § 1666 Abs. 1, Abs. 4§ VwGO § 40§ GVG § 13§ 1666 Abs. 1 und 4 BGB§ Art. 100 Abs. 1 GG§ 12. BayIfSMV

Leitsatz

Ein Verfahren mit dem mit Ziel, Anordnungen der Schulleitung über Maskenpflicht, Abstandsgebot und Testpflicht aufzuheben, ist rein öffentlich-rechtlicher Natur. (Rn. 8) (red. LS Axel Burghart)

Dritter, gegen den im Bereich der Personensorge Schutzmaßnahmen für ein Kind erlassen werden können, können nur natürliche Personen und andere private Rechtsträger sein, nicht aber Behörden, Regierungen und sonstige Träger staatlicher Gewalt. (Rn. 10) (red. LS Axel Burghart)

Tenor

1. Das Verfahren wird eingestellt.

2. Der Vater trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Verfahrenswert wird auf 4.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Mit Schreiben vom 08.05.2021 wandte sich der sorgeberechtigte Vater des neun Jahre alten Kindes … an das Amtsgericht Straubing, mit der „Anregung“, ein Verfahren „von Amts wegen“ gem. § 1666 Abs. 1 und 4 BGB gegen die Grundschule … in … wegen Gefährdung des Wohls des Kindes (und aller weiteren Schulkinder) aufgrund der schulinternen Anordnung zum Tragen eines Mund- und Nasenschutzes während und außerhalb des Unterrichts, zur Wahrung räumlicher Distanz zu anderen Personen und/oder Zulassung von gesundheitlichen Testverfahren an Schülern auf dem Gelände der Schule ohne vorherige schriftliche ausdrückliche Genehmigung der Sorgeberechtigten besteht, zu eröffnen und darin auch die Rechtmäßigkeit der Zwölften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV) zu überprüfen und das Infektionsschutzgesetz zur Feststellung von dessen Unwirksamkeit gemäß Art. 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen.

2

Der Antragsteller ist der Meinung, sein Kind und alle weiteren die dortige Schule besuchenden Schüler seien in ihrem körperlichen, seelischen und geistigen Wohl sowie in ihren Menschen- und Grundrechten durch die schulintern verordnete Pflicht zum Maskentragen und zum Abstandhalten verletzt. Die schulinternen bzw. staatlichen Anordnungen verletzen Art. 1, 2 und 6 GG und verstießen u.a. gegen die UN-Kinderrechtskonvention, gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (Art. 8) und gegen das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10.12.1984. Der Antragsteller beruft sich auf angebliche wissenschaftliche Erkenntnisse.

3

Er verweist zudem darauf, die körperliche wie seelische Gesundheit seines Kindes und der Mitschülerinnen sei konkret verletzt und drohe weiter gefährdet zu sein. Zur Begründung nehme er Bezug auf einen Beschluss des Amtsgerichts Weimar vom 08.04.2021 (Az: 9 F 148/21), des Amtsgerichts Weilheim i.OB vom 13.04.2021 (Az: 2 F 192/21) und des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14.04.2021 (Az: 20 WF 70/21), sowie diverser Internetveröffentlichungen.

II.

4

Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten und damit die sachliche Entscheidungsbefugnis des Familiengerichts ist nicht eröffnet.

5

Nach § 13 GVG gehören vor die ordentlichen Gerichte u.a. Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder auf Grund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind. Gem. § 40 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind.

6

Vorliegend handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit.

7

Der Vater … behauptet pauschal - und zwar offensichtlich unter Verwendung einer vorgefertigten, nicht hinreichend individualisierten Antragsschrift - sein Kind sei durch die schulinternen Anordnungen nachhaltig in seinem Wohl gefährdet, es bestehe sogar eine „konkrete Verletzung“ und „drohende weitere Gefährdung. Er erklärt, die pandemiebedingten Maßnahmen schränkten die Grundrechte und Menschenrechte seines Kindes unverhältnismäßig ein. Dasselbe gelte für alle, namentlich nicht benannten Schüler der Grundschule …. Konkret angegriffen werden soll mit der Anregung die Anordnung der Schulleitung der Grundschule … und damit die zugrundeliegenden Bestimmungen der Zwölften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung, insbesondere §§ 1, 18 BayIfSMV an, des Weiteren das Infektionsschutzgesetz vom 20.07.2020, hier § 28 a IfSG mit dem Ziel, diese Vorschriften aufzuheben und die schulinternen Anordnungen betreffend Maskenpflicht, Abstandsgebot und Testpflicht zu unterlassen.

8

Diese Streitigkeit ist rein öffentlich-rechtlicher Natur, sie betrifft das Verhältnis zwischen Eltern/Erziehungsberechtigten bzw. dem/den Kindern als Bürger und dem Staat, hier in Gestalt der Schulverwaltung und der dieser übergeordneten Behörden.

9

Wie schon das OLG Nürnberg in seinem Beschluss vom 26.04.2021, Az: 9 WF 342/21 ausführte obliegt die Überprüfung der diesem konkreten Rechtsverhältnis zugrundeliegenden Rechtsvorschriften - hier: Gesetz, Verordnung, Allgemeinverfügung, behördliche Anordnung - einzig den Verwaltungsgerichten, § 40 Abs. 1 HS 1 VwGO. Die Ausnahme einer spezialgesetzlichen Zuweisung zu einem anderen Gericht (§ 40 Abs. 1 HS 2 VwGO) liegt nicht vor. Es existiert kein Bundesgesetz, das die Streitigkeit des Kindsvaters gegen die schulinternen Anordnungen ausdrücklich den Familiengerichten oder überhaupt den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit zuweist (so auch AG Waldshut-Tiengen, 306 AR 6/21, Beschluss vom 13.04.2021, juris; VG Weimar 8 E 416/21, Beschluss vom 20.04.2021, openJur). Insbesondere enthält das FamFG eine solche Zuständigkeitsregelung nicht.

10

Auch § 1666 Abs. 4 BGB ist im vorliegenden Fall nicht einschlägig. „Dritter“, gegen den im Bereich der Personensorge Schutzmaßnahmen für ein Kind erlassen werden können, können nur natürliche Personen und andere private Rechtsträger, nicht aber Behörden, Regierungen und sonstige Träger staatlicher Gewalt (Staudinger/Coester, § 1666 Rn. 236 ff; BeckOK BGB/Veit § 1666 Rn. 12; VG Weimar 8 E 416/21, a.a.O.) sein.

11

Des weiteren gilt nach zutreffender Auffassung des OLG Nürnberg (a.a.O.), dem sich das erkennende Gericht anschließt, dass nach der Rechtsauffassung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 24.03.2014 1 BvR 160/14 Tz 50) behördliche Entscheidungen gerichtlich nur eingeschränkt auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfbar sind.

12

Somit ist allein der Verwaltungsrechtsweg eröffnet und die Verwaltungsgerichte sind zuständig.

13

Eine Rechtswegverweisung kommt jedoch nicht in Betracht, da das Verfahren nicht antragsabhängig ist, sondern es sich um ein nur von Amts wegen einzuleitendes Verfahren handelt (BTDrs 16/6308, 318; Zöller/Lückemann, ZPO, 33. Aufl., § 17 a GVG, Rn. 21).

14

Das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist daher, weil unzulässig, von Amts wegen einzustellen (Kissel/Mayer, GVG, 10. Aufl., 2021, § 17 Rn. 62).

III.

15

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG. Nach § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG kann das Gericht die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste (§ 81 Abs. 2 Nr. 2 FamFG). Diese Regelung gilt hier zwar nicht unmittelbar, weil es sich beim Verfahren nach § 1666 BGB nicht um ein Antrags-, sondern um ein Amtsverfahren handelt, sie bietet aber Orientierung für die Billigkeitsentscheidung. Der Kindsvater hat durch seine formularmäßige Anregung das vorliegende Verfahren veranlasst, obwohl er hätte erkennen können und müssen, dass der Antrag keine Aussicht auf Erfolg hat. Auf entsprechenden gerichtlichen Hinweis hat er dennoch weiter an seiner Anregung festgehalten.

16

Der Verfahrenswert ergibt sich aus § 45 Abs. 1 und 2 FamGKG.