Entschädigung wegen unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens, Klage gegen einen von der Landesärztekammer erhobenen Jahresbeitrag, Wahrung der Klagefrist, Rechtskräftiger Abschluss des Ausgangsrechtsstreits durch elektronischen Versand der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht, „vorsorgliche“ Verzögerungsrüge, Gesamtdauer des verwaltungsgerichtlichen Ausgangsrechtsstreits als Bezugsrahmen, Kriterien für die Bewertung der Angemessenheit der Verfahrensdauer, Gestaltungsspielraum des Gerichts für die Verfahrensführung, Kompensation einer Überlänge durch zügige Bearbeitung in einem anderen Verfahrensabschnitt, Wiedergutmachung durch Feststellung der Unangemessenheit der Verfahrensdauer
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte wegen überlanger Dauer eines Verwaltungsprozesses über einen Beitragsbescheid der Landesärztekammer Geldentschädigung. Das Gericht bejahte die Zulässigkeit, weil die Sechs-Monats-Frist des § 198 Abs. 5 GVG bereits mit dem elektronischen Versand des BVerwG-Beschlusses zu laufen begann und die Klage rechtzeitig einging. In der Sache stellte es eine Überlänge von 31 Monaten fest, maßgeblich aufgrund eines über Jahre nicht geförderten Berufungszulassungsverfahrens, teilweise kompensiert durch zügige Bearbeitung beim BVerwG. Eine Geldentschädigung wurde mangels besonderer Bedeutung/Belastung als nicht erforderlich angesehen; die Feststellung genüge als Wiedergutmachung.
Ausgang: Unangemessene Verfahrensdauer festgestellt, im Übrigen (Geldentschädigung) Klage abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Entschädigungsklage nach § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG wahrt die Klagefrist bereits durch rechtzeitigen Eingang beim Entschädigungsgericht; auf den Eintritt der Rechtshängigkeit kommt es nicht an.
Bei elektronischer Aktenführung tritt Rechtskraft einer abschließenden Entscheidung mit der Umsetzung der richterlichen Verfügung zum elektronischen Versand durch die Geschäftsstelle ein, weil die Entscheidung damit den Verfügungsbereich des Spruchkörpers endgültig verlässt.
Eine „vorsorglich“ erhobene Verzögerungsrüge ist wirksam, wenn zum Zeitpunkt ihrer Erhebung Anlass zur Besorgnis besteht, das Verfahren werde nicht in angemessener Zeit abgeschlossen (§ 198 Abs. 3 GVG).
Bezugsrahmen der Angemessenheitsprüfung nach § 198 Abs. 1 GVG ist die Gesamtdauer des Ausgangsverfahrens von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss; Überlängen einzelner Abschnitte können durch zügige Bearbeitung in anderen Abschnitten teilweise kompensiert werden.
Eine Geldentschädigung wegen immaterieller Nachteile ist nach § 198 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 GVG nicht geschuldet, wenn unter Berücksichtigung von Bedeutung und Belastung des Ausgangsverfahrens die Feststellung der Unangemessenheit als Wiedergutmachung ausreicht.
Tenor
I. Es wird festgestellt, dass die Dauer des Ausgangsverfahrens unangemessen war. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Der Beklagte trägt drei Viertel und der Kläger ein Viertel der Kosten des Verfahrens.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Entschädigung wegen überlanger Dauer eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.
Im Ausgangsrechtsstreit wandte sich der Kläger, Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie und Mitglied des Ärztlichen Kreis- und Bezirksverbands M., gegen die Verpflichtung zur Zahlung des Jahresbeitrags an die Bayerische Landesärztekammer für das Jahr 2016 in Höhe von 0,38 vom Hundert seiner Einkünfte aus ärztlicher Arbeit. Nachdem er zunächst nicht bereit war, den Nachweisbogen für das nach der Beitragsordnung maßgebliche Bemessungsjahr 2014 auszufüllen, erhob die Landesärztekammer von ihm mit Bescheid vom 15. November 2016 den Höchstbeitrag in Höhe von 7.500,- Euro. Nach Vorlage von Einkommensnachweisen des Klägers setzte sie den neu berechneten Jahresbeitrag mit Änderungsbescheid vom 29. November 2016 auf 1.775,- Euro herab.
Hiergegen reichte der Kläger beim Verwaltungsgericht München mit Schreiben vom 11. Dezember 2016 Klage ein mit der Begründung, er „vermisse … eine brauchbare Rechtsgrundlage“ für die Beitragserhebung und -bemessung sowie für die Verpflichtung zur Offenlegung seines Einkommens. Mit Schreiben vom 28. Dezember 2016 trat die Landesärztekammer der Klage entgegen. Hierzu gab der Kläger nach Fristverlängerung mit Schreiben vom 7. April 2017 eine Stellungnahme ab. Mit Urteil vom 18. September 2018 wies das Verwaltungsgericht die Klage nach mündlicher Verhandlung ab. Die schriftliche Urteilsfassung wurde dem Kläger am 15. Februar 2019 zugestellt.
Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 6. März 2019 ließ der Kläger die Zulassung der Berufung beantragen und diesen Antrag mit weiterem Schriftsatz vom 15. April 2019 mit ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils, besonderen rechtlichen Schwierigkeiten und grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache sowie einem Verfahrensfehler begründen, auf dem das Urteil beruhe. Hierzu erwiderte die Landesärztekammer mit Schreiben vom 8. Mai 2019. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers replizierte mit Schriftsatz vom 15. Juli 2020. Mit weiterem Schriftsatz vom 3. November 2021 erkundigte er sich nach dem Sachstand und erhob vorsorglich Verzögerungsrüge. Hierzu teilte ihm die Geschäftsstelle des zuständigen Senats nach richterlicher Verfügung mit, ein Entscheidungszeitpunkt sei wegen der Bearbeitung vorher eingegangener Verfahren nicht konkret absehbar. Mit Schriftsatz vom 15. November 2022 erkundigte sich die Landesärztekammer beim Gericht nach dem Verfahrens- bzw. Bearbeitungsstand. Hierzu teilte die (damalige) Senatsvorsitzende mit, das Referat sei wegen Erkrankung der Berichterstatterin seit mehr als acht Monaten unbesetzt und sie selbst habe den Senatsvorsitz erst vor etwa zwei Monaten übernommen.
Mit Beschluss vom 27. Februar 2023 ließ der Senat die Berufung wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zu. Mit Schriftsatz vom 23. März 2023 reichte der Klägerbevollmächtige den Berufungsantrag mit einer kurzen Begründung ein, wozu die Landesärztekammer mit Schreiben vom 5. Mai 2023 erwiderte. Mit Urteil vom 24. April 2024, dem Klägerbevollmächtigen zugestellt am 19. August 2024, wies der Senat die Berufung nach mündlicher Verhandlung zurück und ließ die Revision gegen das Urteil nicht zu.
Hiergegen ließ der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde einlegen, die das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 17. April 2025 zurückgewiesen hat, der den Verfahrensbeteiligten am 22. Mai 2025 elektronisch übermittelt wurde.
Mit Schriftsatz vom 24. November 2025 ließ der Kläger Klage auf Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer erheben mit dem Antrag,
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger eine Entschädigung in Höhe von nicht unter 2.700,- Euro zu zahlen.
Unter dem Grundsatz, dass dem Gericht immer ein Gestaltungsspielraum zuzugestehen sei, das Verfahren komplex, für den Kläger aber nicht besonders dringlich gewesen sei, werde eine Bearbeitungszeit von ca. 17 Monaten für das Berufungszulassungsverfahren anzusetzen sein. Damit ergebe sich eine Überlänge von 27 Monaten.
Der Beklagte tritt der Klage ohne Antragstellung entgegen.
Mit Schriftsätzen vom 21. Januar 2026 und vom 23. Januar 2026 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten einschließlich der Akten des Ausgangsverfahrens verwiesen.
Gründe
Die Entschädigungsklage, über die der Bayerische Verwaltungsgerichtshof gemäß § 173 Satz 2 VwGO i.V.m. § 201 Abs. 1 Satz 1 GVG und § 101 Abs. 2 VwGO aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet, hat nur hinsichtlich der Feststellung der Unangemessenheit der Verfahrensdauer, die keines ausdrücklichen Antrags bedarf (§ 198 Abs. 4 Satz 2 GVG), Erfolg.
1. Die Klage ist zulässig. Sie ist insbesondere rechtzeitig mit Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 24. November 2025 eingereicht worden.
Nach § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG muss die Entschädigungsklage spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Ausgangsverfahren beendet, oder einer anderen Erledigung dieses Verfahrens erhoben werden. Die Wahrung dieser Klagefrist stellt eine besondere Zulässigkeitsvoraussetzung der Entschädigungsklage dar (vgl. BVerwG, B.v. 5.12.2022 – 5 AV 2.22 – juris Rn. 5; BGH, U.v. 4.9.2025 – III ZR 96/24 – juris Rn. 34 ff.; NdsOVG, U.v. 9.2.2022 – 13 FEK 317/21 – juris Rn. 23 m.w.N.; Ott in Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, § 198 GVG Rn. 256). Maßgeblich hierfür ist nicht der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit, die erst mit Zustellung der Entschädigungsklage an den Beklagten nach Zahlung der Verfahrensgebühr durch den Kläger eintritt (§ 90 Satz 2 VwGO, § 12a i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 1 GKG), sondern der Eingang der Klage beim Entschädigungsgericht (vgl. BFH, U.v. 12.7.2017 – X K 3-7/16 – NJW 2018, 573 Rn. 25; Kaltenstein, WzS 2020, 259/262; a.A. Becker in Anders/Gehle, ZPO, 84. Auflage 2026, § 198 GVG Rn. 56), hier also der 24. November 2025.
Der Ausgangsrechtsstreit wurde durch Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. April 2025 rechtskräftig abgeschlossen (§ 133 Abs. 5 Satz 3 VwGO). Rechtskraft tritt ein, wenn der ablehnende Beschluss in der Weise endgültig aus dem Verfügungsbereich des Spruchkörpers hinausgelangt, dass auch eine Zurückholung in den Spruchkörper, etwa zum Zweck einer Änderung oder auch einer Ergänzung im Hinblick auf eine noch in den Verfügungsbereich der Geschäftsstelle gelangte Stellungnahme eines Beteiligten, tatsächlich nicht mehr möglich ist (vgl. BVerwG, U.v. 26.1.1994 – 6 C 2.92 – BVerwGE 95, 64/67; B.v. 5.12.2022 – 5 AV 2.22 – juris Rn. 5; ThürOVG, U.v. 30.4.2021 – 3 SO 378/19 – juris Rn. 24). Vor Einführung der elektronischen Gerichtsakte war hierfür die vom Gericht zeitlich genau zu dokumentierende Herausgabe des ablehnenden Beschlusses aus dem Gerichtsgebäude zur Beförderung mit der Post maßgeblich (vgl. BVerwG, U.v. 26.1.1994 und B.v. 5.12.2022 a.a.O.). Dem entspricht nunmehr seit elektronischer Führung der Prozessakten (§ 55b Abs. 1 VwGO, für das Bundesverwaltungsgericht i.V.m. § 1 der Bundesgerichte-Aktenführungsverordnung – BGAktFV – vom 27.3.2020 [BGBl I S. 745]) die Umsetzung der richterlichen Verfügung zum elektronischen Versand der Entscheidung an die Verfahrensbeteiligten durch die Geschäftsstelle des Gerichts mit Herausgabe der Entscheidung. Da der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. April 2025 am 22. Mai 2025 elektronisch an die Verfahrensbeteiligten versandt wurde, ist die Entschädigungsklage am Montag, den 24. November 2025, (noch) rechtzeitig vor Ablauf der Sechs-Monats-Frist beim Entschädigungsgericht eingegangen (§ 57 Abs. 1, Abs. 2, § 133 Abs. 5 Satz 3 VwGO i.V.m. § 222 ZPO i.V.m. § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB).
2. Die Klage hat jedoch in der Sache nur insoweit Erfolg, als zugunsten des Klägers festzustellen ist, dass die Dauer des Ausgangsverfahrens unangemessen war. Dies ist zur Wiedergutmachung hier ausreichend. Einen Anspruch auf die begehrte Entschädigung in Höhe von mindestens 2.700,- Euro oder auf einen geringeren Betrag hat der Kläger nicht.
a) Gemäß § 173 Satz 2 VwGO i.V.m. § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG wird angemessen entschädigt, wer infolge unangemessener Dauer eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet. Dies setzt voraus, dass der Verfahrensbeteiligte bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (§ 198 Abs. 3 Satz 1 GVG). Die Verzögerungsrüge kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in angemessener Zeit abgeschlossen wird (§ 198 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 GVG). Verzögert sich das Verfahren bei einem anderen Gericht weiter, bedarf es einer erneuten Verzögerungsrüge (§ 198 Abs. 3 Satz 5 GVG).
Dem Schriftsatz vom 24. November 2025 ist zu entnehmen, dass der Kläger seinen Entschädigungsanspruch aus der Dauer des Berufungszulassungsverfahrens herleitet. Insoweit hat er durch seinen Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 3. November 2021 beim zuständigen Senat des Verwaltungsgerichtshofs wirksam Verzögerungsrüge erhoben. Zu diesem Zeitpunkt war der Zulassungsantrag bereits seit mehr als zweieinhalb Jahren anhängig. Dass der Klägerbevollmächtigte die Verzögerungsrüge nur „vorsorglich“ erhoben hat, ist unschädlich (vgl. HessVGH, U.v. 22.3.2018 – 29 C 779/17.E – juris Rn. 11).
b) Die Dauer des gerichtlichen Ausgangsverfahrens war unangemessen.
Materiellrechtlicher Bezugsrahmen für die Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer ist auch bei gerügter Verzögerung nur für einen Teil des Verfahrens gleichwohl die Dauer des gesamten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im Ausgangsrechtsstreit (BVerwG, U.v. 27.2.2014 – 5 C 1.13 D – BayVBl 2014, 730 Rn. 12; BayVGH, U.v. 30.1.2024 – 98 F 23.597 – juris Rn. 33; U.v. 13.6.2019 – 24 A 18.2049 – juris Rn. 40). Dies ergibt sich auch aus § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG, wonach ein Gerichtsverfahren im Sinne dieser Vorschrift jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss einschließlich eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe ist. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer ist daher hier von der Klageerhebung in der ersten Instanz mit Schreiben des Klägers vom 11. Dezember 2016 bis zum rechtskräftigen Abschluss durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. April 2025 zu ermitteln. Dabei ist mit Blick auf die Gesamtverfahrensdauer auch zu prüfen, ob durch die zügige Behandlung der Sache in einer Instanz eine etwaige Überlänge in einer anderen (vorangegangenen oder nachfolgenden) Instanz ganz oder teilweise kompensiert werden kann.
aa) Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens, des Verhaltens der Verfahrensbeteiligten und Dritter (§ 198 Abs. 1 Satz 2 GVG) und der Prozessförderung durch das Gericht (vgl. BVerwG, U.v. 12.7.2018 – 2 WA 1.17 D – NJW 2019, 320 Rn. 26; BayVGH, U.v. 27.2.2025 – 98 F 24.924 – BayVBl 2025, 423 Rn. 19). Die Verfahrensdauer ist unangemessen, wenn eine hieran gemessene Gewichtung und Abwägung aller bedeutsamen Umstände des Einzelfalls ergibt, dass die aus konventions- und verfassungsrechtlichen Normen (Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 19 Abs. 4, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) folgende Verpflichtung des Staates, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zum Abschluss zu bringen, verletzt ist. Dabei ist nicht von festen Zeitvorgaben oder abstrakten Orientierungs- bzw. Anhaltspunkten auszugehen (vgl. BVerwG, U.v. 12.7.2018 a.a.O. Rn. 26; U.v. 14.9.2017 – 2 WA 2.17 D – BVerwGE 159, 366 Rn. 13). Angesichts der Vielgestaltigkeit verwaltungsgerichtlicher Verfahren stießen solche Festlegungen an eine Komplexitätsgrenze. Sie könnten letztlich für die Angemessenheit im Einzelfall nicht aussagekräftig sein. Die Bandbreite der Verwaltungsprozesse reicht von sehr einfach gelagerten Verfahren bis zu äußerst aufwändigen Großverfahren (etwa im Infrastrukturbereich), die allein einen Spruchkörper über eine lange Zeitspanne binden können. Der Versuch, dieser Bandbreite mit Mittel- oder Orientierungswerten Rechnung zu tragen, ginge nicht nur am Einzelfall vorbei, sondern wäre auch mit dem Risiko belastet, die einzelfallbezogenen Maßstäbe des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu verfehlen.
Für die Angemessenheit der Verfahrensdauer kommt es auch darauf an, ob Verzögerungen, die durch die Verfahrensführung des Gerichts eingetreten sind, vor dem Hintergrund des Gestaltungsspielraums, der den Gerichten auch im Hinblick auf die richterliche Unabhängigkeit (Art. 97 Abs. 1 GG) zukommt, sachlich gerechtfertigt sind (vgl. BVerwG, U.v. 27.2.2014 – 5 C 1.13 D – BayVBl 2014, 730 Rn. 18; U.v. 11.7.2013 – 5 C 23.12 D – BVerwGE 147, 146 Rn. 37). Um den verfahrensrechtlichen und inhaltlichen Anforderungen gerecht werden zu können, benötigt das Gericht eine Vorbereitungs- und Bearbeitungszeit, die der Schwierigkeit und Komplexität der Rechtssache angemessen ist. Dabei ist die Verfahrensgestaltung in erster Linie in die Hände des mit der Sache befassten Gerichts gelegt. Dieses hat, sofern der Arbeitsanfall die alsbaldige Bearbeitung und Terminierung sämtlicher zur Entscheidung anstehender Fälle nicht zulässt, zwangsläufig eine zeitliche Reihenfolge festzulegen. Es hat dabei die Verfahren untereinander zu gewichten, den Interessen der Beteiligten – insbesondere im Hinblick auf die Gewährung rechtlichen Gehörs und eines fairen Verfahrens – Rechnung zu tragen und darüber zu entscheiden, wann es welches Verfahren mit welchem Aufwand sinnvollerweise fördern kann und welche Verfahrenshandlungen dazu geboten sind. Verfahrenslaufzeiten, die durch die Verfahrensführung des Gerichts bedingt sind, führen nur dann zu einer unangemessenen Verfahrensdauer, wenn sie – auch bei Berücksichtigung des gerichtlichen Gestaltungsspielraums – sachlich nicht mehr zu rechtfertigen sind (vgl. BVerwG, B.v. 12.3.2018 – 5 B 26.17 D – juris Rn. 6 m.w.N.). Art. 6 Abs. 1 EMRK fordert zwar, dass Gerichtsverfahren zügig betrieben werden, betont aber auch den allgemeinen Grundsatz einer geordneten Rechtspflege (EGMR, U.v. 25.2.2000 – 29357/95 – NJW 2001, 211 Rn. 75).
Der ab Eintritt der Entscheidungsreife zuzugestehende Gestaltungszeitraum ist im Einzelfall in Relation zu den in § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG benannten Kriterien zu bestimmen. Maßgeblich ist insoweit – genauso wie hinsichtlich der in § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG aufgeführten Umstände –, wie die Gerichte im Ausgangsverfahren die Lage aus ihrer Ex-ante-Sicht einschätzen durften. Das Ende des gerichtlichen Gestaltungszeitraums wird durch den Zeitpunkt markiert, ab dem ein (weiteres) Zuwarten auf eine verfahrensfördernde Entscheidung bzw. Handlung des Gerichts im Hinblick auf die subjektive Rechtsposition des Betroffenen auf eine angemessene Verfahrensdauer nicht mehr vertretbar ist, weil sich die (weitere) Verzögerung bei Gewichtung und Abwägung aller bedeutsamen Umstände des Einzelfalls als sachlich nicht mehr gerechtfertigt und damit als unverhältnismäßig darstellt. Es ist nicht mit dem Zeitpunkt gleichzusetzen, bis zu dem in jedem Fall von einer „optimalen Verfahrensführung“ des Gerichts auszugehen ist. Vielmehr setzt der Entschädigungsanspruch aus § 198 Abs. 1 GVG voraus, dass der Beteiligte durch die Länge des Gerichtsverfahrens in seinem Grund- und Menschenrecht auf Entscheidung eines gerichtlichen Verfahrens in angemessener Zeit beeinträchtigt worden ist, was eine gewisse Schwere der Belastung erfordert (vgl. BVerwG, U.v. 11.7.2013 a.a.O. Rn. 39). Auch hier hat in die Prüfung einzufließen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Verletzung des Rechts auf angemessene Verfahrensdauer weder in den gerichtlichen noch in den Verantwortungsbereich des in Anspruch genommenen Rechtsträgers fällt, sondern den Verfahrensbeteiligten zuzurechnen ist. Verfahrensverzögerungen, die durch das Verhalten der Parteien entstanden sind, sind grundsätzlich nicht dem Gericht anzulasten. Umgekehrt kann sich der Staat zur Rechtfertigung einer überlangen Verfahrensdauer nicht auf Umstände innerhalb seines Verantwortungsbereichs berufen; vielmehr muss er alle notwendigen Maßnahmen treffen, damit Gerichtsverfahren innerhalb angemessener Frist beendet werden können (vgl. BVerfG, B.v. 22.3.2018 – 2 BvR 289/10 – Vz 10/16 – juris Rn. 17; EGMR, U.v. 25.2.2000 a.a.O. Rn. 75; BVerwG, U.v. 27.2.2014 – 5 C 1.13 D – BayVBl 2014, 730 Rn. 28). Die Überlastung eines Gerichts oder Spruchkörpers fällt – anders als unvorhersehbare Zufälle oder schicksalhafte Ereignisse – in den Verantwortungsbereich der staatlich verfassten Gemeinschaft. Es obliegt den Ländern, in ihrem Zuständigkeitsbereich für eine hinreichende materielle und personelle Ausstattung der Gerichte zu sorgen, damit diese ihrem Rechtsprechungsauftrag in einer Weise nachkommen können, die den Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG genügt (vgl. BVerfG, B.v. 13.8.2012 – 1 BvR 1098/11 – BayVBl 2013, 210 Rn. 19 m.w.N.). Als strukturelle Mängel, die sich der Staat zurechnen lassen muss und die er zu beseitigen hat, haben in diesem Zusammenhang sowohl eine etwaige Überlastung des betroffenen Spruchkörpers als auch etwa längerfristige Erkrankungen eines Richters außer Betracht zu bleiben (vgl. BVerwG, U.v. 17.8.2017 – 5 A 2.17 D – NVwZ 2018, 909 Rn. 34).
bb) Unter Berücksichtigung der Umstände des hier zugrundeliegenden Sachverhalts erweist sich die Gesamtdauer des Ausgangsverfahrens in einem Umfang von 31 Monaten als unangemessen.
(1) Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 6. März 2019 hat der Kläger die Zulassung der Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts beantragen und die Begründung mit weiterem Schriftsatz vom 15. April 2019 nachreichen lassen. Mit Beschluss vom 27. Februar 2023 hat der Verwaltungsgerichtshof die Berufung wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten zugelassen. Damit sind vom Eingang des Zulassungsantrags bis zur Entscheidung über diesen Antrag ca. 47 ½ Monate vergangen.
(2) Die Schwierigkeit des Verfahrens ist hinsichtlich der jeweils instanzabschließenden Entscheidungen und damit auch im Berufungsverfahren als überdurchschnittlich hoch anzusehen. Hierfür spricht nicht nur die Zulassung der Berufung durch den zuständigen Senat wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, sondern auch der Umstand, dass der Senat zu den im Berufungsverfahren zu prüfenden Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Beitragsbemessung nicht auf gefestigte Rechtsprechung zurückgreifen konnte. Diese Fragen waren, wie dem Berufungsurteil vom 24. April 2024 zu entnehmen ist, durchaus komplex und gingen über die Erwägungen des Verwaltungsgerichts im Ausgangsurteil weit hinaus. Sie betrafen sowohl die grundsätzliche Bemessung der Beitragshöhe in der Beitragsordnung der Landesärztekammer in Zusammenhang mit deren Haushaltsplanung als auch die Beitragsfestsetzung im Einzelfall gegenüber dem Kläger. Zu prüfen war, ob die Landesärztekammer bei ihrem Ansatz die gesetzlichen Vorgaben des Heilberufe-Kammergesetzes, das Äquivalenzprinzip, den Gleichheitssatz und die Grundsätze des Haushaltsrechts, insbesondere das Gebot der Haushaltswahrheit und der Schätzgenauigkeit, beachtet hat. Dabei waren der Haushaltsplan der Landesärztekammer und dessen Mittelbedarfsfeststellungen einschließlich des Verbots einer freien Vermögensbildung über die zulässige Rücklagenbildung hinaus einer inzidenten Überprüfung zu unterziehen, um die Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheids auf der Grundlage der Beitragsordnung beurteilen zu können.
Nicht besonders und keineswegs überdurchschnittlich schwierig war allerdings die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung der Berufung, zumal der Senat diesen Antrag nicht mit einer Begründung, die gemäß § 124a Abs. 5 Satz 3 VwGO auch kurz ausfallen kann, abgelehnt, sondern ihm stattgegeben hat. Diese Entscheidung hätte der Senat zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt treffen können, nachdem er den Verfahrensbeteiligten rechtliches Gehör gewährt hatte und diese sich abschließend geäußert hatten. Da sich die Prüfung im Zulassungsverfahren gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO auf die innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegenden Gründe (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) beschränkt (vgl. VerfGH, E.v. 23.9.2015 – Vf. 38-VI-14 – VerfGHE 68, 180 Rn. 52; Happ in Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 124a Rn. 54), liegt die für diese Zwischenentscheidung als angemessen anzusehende Verfahrensdauer deutlich unterhalb der Dauer für die instanzabschließende Entscheidung durch das Berufungsurteil.
(3) Die Bedeutung des Ausgangsrechtsstreits für den Kläger ist als eher gering und die Entscheidung als nicht besonders dringlich anzusehen.
Streitgegenstand war der Beitrag für das Jahr 2016 in Höhe von 0,38 vom Hundert der Einkünfte aus ärztlicher Arbeit, den die Landesärztekammer letztendlich nach Vorlage der zunächst verweigerten Einkommensnachweise durch den Kläger auf 1.775,- Euro festgesetzt hatte. Der Kläger selbst bezeichnet das Ausgangsverfahren in seiner Entschädigungsklage als „nicht besonders dringlich“. Seinen vorgerichtlichen Äußerungen gegenüber der Landesärztekammer ist zu entnehmen, dass er mit deren Wahrnehmung der Weiter- und Fortbildungsaufgabe nicht einverstanden war. Die Höhe des von der Landesärztekammer festgesetzten Beitrags als solche stand also nicht im Vordergrund des Rechtsstreits und ist – gemessen am Jahreseinkommen des Klägers – für diesen als marginal anzusehen. Der Kläger hat zwar durch seinen Prozessbevollmächtigten mehr als zweieinhalb Jahre nach Einreichung des Antrags auf Zulassung der Berufung mit Schriftsatz vom 3. November 2021 um Mitteilung des Bearbeitungsstands gebeten und vorsorglich Verzögerungsrüge erhoben, aber weder in diesem Schriftsatz noch sonst auf eine besondere Dringlichkeit oder Bedeutung des Verfahrens für ihn hingewiesen. Auch der Entschädigungsklage ist insoweit über die zu Recht gerügte unangemessene Verfahrensdauer hinaus nichts zu entnehmen. Umstände, die nicht in das Verfahren eingeführt worden sind und auf die der Betroffene nicht hingewiesen hat, werden vom Entschädigungsgericht bei der Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer nicht berücksichtigt (§ 198 Abs. 3 Satz 3 und 4 GVG).
(4) Das Verhalten der Verfahrensbeteiligten hat nicht zur Verzögerung des Berufungszulassungsverfahrens geführt. Der Klägerbevollmächtigte hat den Zulassungsantrag fristgemäß eingereicht und begründet, die beklagte Landesärztekammer hat hierzu vor Ablauf der vierwöchigen richterlichen Äußerungsfrist mit Schreiben vom 8. Mai 2019 erwidert. Abgesehen von einer Replik des Klägerbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 15. Juli 2020, die das Gericht der Landesärztekammer mit der Bitte um Kenntnisnahme zugeleitet hat, sind über die Sachstandsanfragen der Verfahrensbeteiligten vom 3. November 2021 und vom 15. November 2022 hinaus keine weiteren Äußerungen eingegangen. Beide Seiten sind mit keiner Verfahrenshandlung säumig gewesen.
(5) Nach Eingang der Schriftsätze der Verfahrensbeteiligten vom 15. April 2019, vom 8. Mai 2019 und vom 15. Juli 2020 im Zulassungsverfahren bis zur stattgebenden Entscheidung vom 27. Februar 2023 ist eine Prozessförderung durch das Gericht nicht erkennbar. Die Sachstandsanfragen der Verfahrensbeteiligten hat der Senat zwar beantwortet und auf die Bearbeitung zuvor eingegangener Normenkontrollverfahren sowie auf personelle Engpässe und Veränderungen hingewiesen, den Zulassungsantrag darüber hinaus jedoch nicht bearbeitet.
(6) Im Hinblick auf den gerichtlichen Gestaltungsspielraum ist die Verfahrensführung des Ausgangsgerichts im Entschädigungsprozess nur auf ihre Vertretbarkeit zu überprüfen. Die Vertretbarkeit darf nur verneint werden, wenn bei voller Würdigung auch der Belange einer funktionstüchtigen Rechtspflege das richterliche Verhalten nicht mehr verständlich ist (vgl. BFH, U.v. 6.11.2024 – X K 7/22 – BB 2025, 1823 Rn. 37 m.w.N.; BayVGH, U.v. 4.2.2021 – 98 F 20.1723 – juris Rn. 25). Maßgeblich sind nur die Zeiträume, in denen der Verwaltungsgerichtshof das Verfahren über den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum hinaus nicht gefördert hat, obwohl dies angebracht gewesen wäre. Dessen Ende wird – wie ausgeführt – durch den Zeitpunkt markiert, ab dem ein (weiteres) Zuwarten auf eine verfahrensfördernde Entscheidung bzw. Handlung des Gerichts im Hinblick auf die subjektive Rechtsposition des Betroffenen auf eine angemessene Verfahrensdauer nicht mehr vertretbar ist, weil sich die (weitere) Verzögerung bei Gewichtung und Abwägung aller bedeutsamen Umstände des Einzelfalls als sachlich nicht mehr gerechtfertigt und damit als unverhältnismäßig darstellt.
Entscheidungsreif war das Zulassungsverfahren etwa einen Monat nach Ausbleiben einer vom Gericht nicht ausdrücklich erbetenen Äußerung des Klägerbevollmächtigten zur Erwiderung der Landesärztekammer vom 8. Mai 2019, also im Lauf des Juni 2019. Der Begriff der Entscheidungsreife kennzeichnet den Zeitpunkt, in welchem der für die (Zwischen-)Entscheidung notwendige Tatsachenstoff aufgeklärt, etwaige gesetzliche Einlegungs- und Äußerungsfristen abgelaufen und den Beteiligten in hinreichender Weise rechtliches Gehör gewährt worden ist. Die spätere und unangekündigte Replik des Klägerbevollmächtigten vom 15. Juli 2020 hat die Entscheidungsreife zur Gewährung rechtlichen Gehörs zugunsten der Landesärztekammer, der das Gericht eine Äußerungsmöglichkeit eingeräumt hat, nochmals bis etwa Ende August 2020 unterbrochen. Nach Ausbleiben einer Äußerung bis zu diesem Zeitpunkt war das Verfahren erneut entscheidungsreif. Das Gericht hat das Zulassungsverfahren somit ab Juni 2019 bis Mitte Juli 2020 und ab September 2020 bis zur Zulassung der Berufung am 27. Februar 2023, also insgesamt über einen Zeitraum von etwa 43 Monaten, nicht bearbeitet oder gefördert.
Der dem Gericht in dieser Zeit zustehende Gestaltungsspielraum zur Vorbereitung und Bearbeitung ab Eintritt der Entscheidungsreife ist in Anbetracht der insoweit maßgeblichen Kriterien der – wie ausgeführt – eher unterdurchschnittlichen Verfahrensbedeutung einerseits, aber auch nicht besonders hoch anzusetzenden Schwierigkeit im Zulassungsverfahren andererseits auf nicht mehr als sechs Monate anzusetzen. Damit verbleibt eine unangemessene Dauer des Zulassungsverfahrens von 37 Monaten.
(7) Sind – wie hier – in einem Stadium des Verfahrens oder bei einzelnen Verfahrensabschnitten Verzögerungen eingetreten, bewirkt dies nicht zwingend die Unangemessenheit der für die Entschädigung maßgebliche Gesamtverfahrensdauer. Es ist vielmehr im Rahmen einer Gesamtabwägung zu untersuchen, ob die Verzögerung innerhalb einer anderen Phase des Verfahrens ausgeglichen wurde (BVerwG, U.v. 11.7.2013 – 5 C 23.12 D – BVerwGE 147, 146 Rn. 44; BayVGH, U.v. 13.6.2019 – 24 A 18.2049 – juris Rn. 39 ff.).
Hiervon ausgehend kann die Dauer des erstinstanzlichen Klageverfahrens vom 11. Dezember 2016 bis zum 18. September 2018 bzw. bis zur Zustellung des Urteils nach Ausschöpfung der Fünf-Monats-Frist zur Abfassung des vollständigen Urteils (vgl. BVerwG, B.v. 11.6.2001 – 8 B 17.01 – BayVBl 2002, 25 = juris Rn. 4 m.w.N.) außer Betracht bleiben. Gleiches gilt für die Dauer des Berufungsverfahrens im Anschluss an die Zulassungsentscheidung des Senats bis zum Erlass des Urteils am 24. April 2024 und dem Absetzen und Übersenden des vollständigen Urteils am 19. August 2024. Beide Verfahrensabschnitte sind angesichts des Prüfungsumfangs und der insoweit durchaus erheblichen Schwierigkeit der Rechtssache als zeitlich angemessen anzusehen.
Allerdings ist die Verfahrensdauer beim Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der vom Kläger erhobenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als überaus kurz anzusehen, wodurch die Überlänge des Berufungszulassungsverfahrens, bezogen auf die Gesamtverfahrensdauer, teilweise kompensiert wird. Beim Bundesverwaltungsgericht ist die Beschwerde vom 4. September 2024 mit einer umfangreichen Begründung des Klägerbevollmächtigten vom 21. Oktober 2024 am 29. Oktober 2024 eingegangen. Geltend gemacht waren unter mehreren Gesichtspunkten die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und die Abweichung von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die Landesärztekammer hat hierzu nach Fristverlängerung mit Schreiben vom 21. Januar 2025 – ebenfalls umfangreich – erwidert. Die Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde erforderte eine sorgfältige Analyse des Prozessstoffs anhand des Vorbringens und des angegriffenen Berufungsurteils. Die nach Ausbleiben einer Replik des Klägers mit erheblichem Prüfungsaufwand und detaillierter Auseinandersetzung mit allen vom Kläger vorgebrachten Zulassungsgründen ergangene Entscheidung vom 17. April 2025 kann angesichts der Komplexität des Prüfungsstoffs als sehr zeitnahe Bearbeitung und Erledigung angesehen werden, die die Überlänge des Berufungszulassungsverfahrens und damit der Gesamtverfahrensdauer um sechs Monate kompensiert. Insgesamt verbleibt damit eine Überlänge des Ausgangsrechtsstreits von 31 Monaten.
c) Für diese Überlänge ist dem Kläger zum Ausgleich seines immateriellen Nachteils jedoch nicht die begehrte Entschädigung in Geld zuzusprechen. Eine solche Entschädigung kann nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalls Wiedergutmachung auf andere Weise ausreicht, etwa durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war (§ 198 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 GVG). Ob eine solche Feststellung ausreichend ist, beurteilt sich auf der Grundlage einer umfassenden Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalls. In diese ist regelmäßig einzustellen, ob das Ausgangsverfahren für den Verfahrensbeteiligten eine besondere Bedeutung hatte, ob dieser durch sein Verhalten erheblich zur Verzögerung beigetragen hat und ob er weitergehende immaterielle Schäden erlitten hat oder ob die Überlänge den einzigen Nachteil darstellt. Als besonders bedeutsam sind Verfahren einzuordnen, die für die wirtschaftliche, berufliche oder persönliche Existenz eines Beteiligten von maßgeblicher Bedeutung sind (BayVGH, U.v. 13.6.2019 – 24 A 18.2049 – juris Rn. 33). Darüber hinaus kann zu berücksichtigen sein, von welchem Ausmaß die Unangemessenheit der Dauer des Verfahrens ist und ob das Ausgangsverfahren für den Verfahrensbeteiligten eine besondere Dringlichkeit aufwies oder ob diese zwischenzeitlich entfallen war (BVerwG, U.v. 11.7.2013 – 5 C 27.12 D – BayVBl 2014, 149 Rn. 48; OVG NW, U.v. 19.3.2025 – 22 D 71/23.EK – juris Rn. 46 f).
Gemessen daran erachtet der Senat die Feststellung der unangemessenen Verfahrensdauer für den Kläger ohne Zuspruch einer Geldentschädigung als ausreichend. Eine besondere oder gar existenzielle Bedeutung oder Dringlichkeit des Ausgangsverfahrens für ihn ist weder vorgebracht noch sonst erkennbar. Über den objektiven Umstand der Verzögerung hinaus, die der Kläger zu Recht gerügt hat, hat er in keiner Weise zum Ausdruck gebracht, dass die Verfahrensdauer für ihn eine besondere Belastung darstellt. Er hat sich im Zulassungsverfahren über seinen Prozessbevollmächtigten beim Gericht einmalig nach dem Sachstand erkundigt und vorsorglich Verzögerungsrüge erhoben. Darüber hinaus hat er sich zur Verfahrensdauer nicht weiter geäußert. Auch in der mit Schriftsatz vom 24. November 2025 erhobenen Entschädigungsklage legt der Klägerbevollmächtigte neben der Sachverhaltsdarstellung zwar kurz dar, woraus sich nach seiner Auffassung die Überlänge des Verfahrens ergibt, beschreibt jedoch selbst das Verfahren als für den Kläger „nicht besonders dringlich“. Dass die Verfahrensverzögerung den Kläger in irgendeiner Weise besonders belastet hätte, ergibt sich aus dem gesamten Vorbringen nicht und ist auch sonst nicht ersichtlich. Auch wenn der Kläger durch sein Verhalten nicht zur Verzögerung beigetragen hat, wiegt hier die Feststellungsentscheidung die immateriellen Nachteile, die er durch die überlange Verfahrensdauer erlitten hat, vollständig auf. Nur insoweit kann seine Klage daher Erfolg haben. Hierfür spricht auch, dass der im Ausgangsverfahren im Streit stehende Betrag – gemessen an der Höhe des klägerischen Einkommens – als vergleichsweise niedrig anzusehen ist.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Besteht ein Entschädigungsanspruch nicht oder nicht in der geltend gemachten Höhe, wird aber eine unangemessene Verfahrensdauer festgestellt, entscheidet das Gericht über die Kosten nach billigem Ermessen (§ 201 Abs. 4 GVG). Ist trotz einer erheblichen Verfahrensverzögerung die Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß § 198 Abs. 4 GVG ausreichend, entspricht es der Billigkeit, dem Beklagten zumindest den weitaus überwiegenden Teil der Verfahrenskosten aufzuerlegen. Hier erscheint eine Kostenquote von 75 vom Hundert (Beklagter) und 25 vom Hundert (Kläger) sachgerecht (vgl. auch OVG NW, U.v. 23.6.2025 – 22 D 88/23.EK – juris Rn. 58 ff.).
4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 173 Satz 2 VwGO i.V.m. § 201 Abs. 2 GVG und § 709, § 711 ZPO.
5. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.