Unglaubhaftigkeit des Vortrags hinsichtlich Homosexualität als Fluchtgrund (Uganda) - Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG München mit dem Vorwurf einer Gehörsverletzung. Zentral war, ob der Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG hinreichend substantiiert wurde. Der VGH lehnte den Antrag ab, da keine genügende Darlegung einer Gehörsverletzung vorlag und die Vorbringen als detailarm und unglaubhaft bewertet wurden. Zudem durfte das Gericht länderspezifische Informationen zur rechtlichen Lage in Uganda heranziehen.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen behaupteter Verletzung des rechtlichen Gehörs als unzulässig verworfen; Zulassungsgrund nicht hinreichend dargelegt.
Abstrakte Rechtssätze
Zur Zulassung der Berufung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG ist der geltend gemachte Zulassungsgrund hinreichend substantiiert darzulegen; bloße Behauptungen genügen nicht.
Ein Gehörsverstoß liegt nur vor, wenn besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Parteivorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist.
Bei der Glaubwürdigkeitsprüfung in Asylverfahren kann eine detailarme, nicht plausible Darstellung sowie ein Widerspruch zu früheren Angaben die Annahme der Unglaubhaftigkeit rechtfertigen.
Gerichte dürfen verlässliche länderspezifische Erkenntnismittel (z. B. Auskünfte des Auswärtigen Amts) zur Beurteilung der rechtlichen Situation im Herkunftsland und damit zur Begründung ihrer Entscheidung heranziehen.
Vorinstanzen
VG München, Urt, vom 2025-03-18, – M 5 K 24.32564
Leitsatz
Die Gerichte sind nicht verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu bescheiden. Ein Gehörsverstoß liegt deshalb nur vor, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 18. März 2025 – M 5 K 24.32564 – wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) nicht hinreichend dargelegt ist (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG), jedenfalls nicht vorliegt.
Das rechtliche Gehör sichert den Beteiligten ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten eigenbestimmt und situations-spezifisch gestalten können, insbesondere, dass sie mit ihren Ausführungen und Anträgen gehört werden (BVerfG, B.v. 30.4.2003 – 1 PBvU 1/02 – BVerfGE 107, 395/409 = NJW 2003, 1924). Das rechtliche Gehör gewährleistet im Sinn der Wahrung eines verfassungsrechtlich gebotenen Mindeststandards, dass ein Kläger die Möglichkeit hat, sich im Prozess mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten zu behaupten. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu bescheiden. Ein Gehörsverstoß liegt deshalb nur vor, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (BVerfG, B.v. 29.10.2015 – 2 BvR 1493/11 – NVwZ 2016, 238/241).
Der Kläger stützt den geltend gemachten Gehörsverstoß zum einen darauf, das Gericht habe angenommen, homosexuelle Personen in Uganda müssten zwingend eine von Suchbewegungen und inneren Konflikten geprägte Identitätsfindung durchlaufen haben. Mit diesem Vortrag legt er keine Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs dar. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil auf den grundlegenden Ansatz im genannten Aufsatz, dass die Entdeckung der Sexualität nicht geradlinig und konsequent sei, Bezug genommen – und nicht auf die aufgezählten Analyseschritte – und diesen darüber hinaus nicht als zwingend bezeichnet, wie der von ihm verwandte Ausdruck „regelmäßig“ zeigt (UA S. 7). Vielmehr hat es in erster Linie gemäß § 77 Abs. 3 AsylG zur Begründung auf den Bescheid der Beklagten vom 26. Juli 2024 und dessen Ausführungen verwiesen und ergänzend den Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 17. März 2025 umfassend dahingehend gewürdigt, dass dieser nicht hinreichend viele Realkennzeichen aufweise, um davon auszugehen, dass er erlebnisbasiert sei. Sein Vortrag zur Homosexualität sei vielmehr detailarm und nicht plausibel, mithin unglaubhaft. Soweit das Gericht zusätzlich darauf abstellt, dass es keine „Suchbewegungen“ und „inneren Konflikte“ beim Kläger erkennen kann, so hat es dem Kläger die Möglichkeit gegeben, den Weg zur Entdeckung seiner sexuellen Identität auf eine für in Ländern, in denen Homosexualität staatlich oder gesellschaftlich geächtet wird, meist auftretende Weise zu erläutern, indem es den komplexen Prozess der sexuellen Identitätsfindung in einzelne Fragen aufgeteilt und damit für den Kläger leichter erklärbar gemacht hat (UA S. 8). Darüber hinaus hat das Gericht die Unglaubhaftigkeit des Vortrags des Klägers darauf gestützt, dass er wesentliche Umstände seiner Anhörung von dem Bundesamt in seinem Vortrag vor Gericht anders dargestellt hat (UA S. 9).
Das Gericht hat sein Urteil auch nicht auf eine fehlerhafte Grundlage gestützt. Sofern der Kläger meint, dass homosexuelle Handlungen noch nicht unter Strafe standen, als er seine entsprechenden sexuellen Neigungen im Jahr 2010 erkannt habe, ist das nicht richtig. Laut Auskunft des Auswärtigen Amtes an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 19. Februar 2019, die das Verwaltungsgericht laut Erkenntnismittelliste seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, sind homosexuelle Handlungen sowohl zwischen Männern als auch zwischen Frauen gemäß Artikel 145 des Strafgesetzbuches von 1950 unter Strafe gestellt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Mit der gemäß § 80 AsylG unanfechtbaren Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).