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VGH·9 ZB 23.451·02.08.2023

Gegenstand einer Baugenehmigung

Öffentliches RechtBaurechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Nachbarn klagen gegen eine Baugenehmigung zur Errichtung einer bis zu 8,50 m hohen Sichtschutzwand und beantragen die Zulassung der Berufung. Der VGH lehnt den Zulassungsantrag nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ab, weil keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils bestehen. Das Gericht betont, dass Gegenstand der Genehmigung allein der beantragte Bauantrag ist und die vorgeschriebenen Abstandsflächen eingehalten sind.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Abweisung der Klage gegen die Baugenehmigung abgelehnt; Urteil des Verwaltungsgerichts wird rechtskräftig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Gegenstand einer erteilten Baugenehmigung ist allein der dem Verfahren zugrundeliegende Antrag des Bauherrn oder der Bauherrin.

2

Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils voraus; bloße Rügen ohne substantiierten Nachweis genügen nicht.

3

Die Einhaltung gesetzlicher Abstandsflächen und eine ausreichende Distanz zum Nachbargrundstück sprechen regelmäßig gegen die Annahme, das Vorhaben mache erforderliche Pflege- oder Schnittmaßnahmen unzumutbar bzw. unmöglich.

4

Ein Anspruch auf Gleichbehandlung gegenüber anderen privaten Grundstückseigentümern besteht nicht; die Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn das Vorhaben die anwendbaren gesetzlichen Vorschriften (vgl. Art. 68 Abs. 1 BayBO) erfüllt.

Relevante Normen
§ BayBO Art. 68 Abs. 1§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO§ Art. 68 Abs. 1 BayBO§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG§ 47 Abs. 3 GKG

Vorinstanzen

VG Ansbach, Urt, vom 2022-12-21, – AN 3 K 21.560

Leitsatz

Gegenstand der erteilten Baugenehmigung ist allein der ihr zugrundeliegende Antrag des Bauherrn bzw. der Bauherrin. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Kläger wenden sich als Nachbarn gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung einer zwischen 7,20 m und 8,50 m hohen und in mehreren Metern Abstand auf dem Vorhabengrundstück parallel zur Grundstücksgrenze der Kläger verlaufenden Sichtschutzwand. Die Beigeladene betreibt auf ihrem Grundstück eine Anlage zur Herstellung von Baustoffen; sowohl ihres als auch das Grundstück der Kläger liegen im unbeplanten Innenbereich.

2

Das Verwaltungsgericht hat ihre entsprechende Klage abgewiesen. Das Vorhaben verletze keine drittschützenden Vorschriften und halte insbesondere die vorgeschriebenen Abstandsflächen sowie das Gebot der Rücksichtnahme ein.

3

Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgen die Kläger ihr Rechtsschutzziel weiter und machen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils geltend. Beklagter und Beigeladene verteidigen das angefochtene Urteil.

4

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen und den vorgelegten Behördenakt verwiesen.

II.

5

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor.

6

Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die erteilte Baugenehmigung rechtmäßig ist und keine zumindest auch dem Schutz der Kläger als Nachbarn dienenden Rechte verletzt. Der Senat nimmt deshalb gem. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO zunächst Bezug auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Begründung ab. Lediglich ergänzend wird im Hinblick auf das Zulassungsvorbringen noch folgendes ausgeführt:

7

Soweit die Kläger geltend machen, das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass trotz Einhaltens der erforderlichen Abstandsflächen die geplante Sichtschutzwand „jegliche Durchführung von Pflanzenpflege oder Baumschneidemaßnahmen“ unmöglich mache, lässt sich dies angesichts des eingehaltenen Abstands von 6 m bis 6,5 m zur klägerischen Grundstücksgrenze sowie ihrer eigenen, bestehenden Grenzbebauung nicht nachvollziehen. Ihr weiterer Einwand, eine zunächst geplante „Schallschutzmauer“ mit „Plexiglasversatz“ wäre im Hinblick auf Lichteinfall und Optik vorzugswürdig gewesen, verkennt, dass Gegenstand der erteilten Baugenehmigung allein der ihr zugrundeliegende Antrag des Bauherrn bzw. der Bauherrin ist. Hier hat die Beigeladene die streitgegenständliche Sichtschutzwand und keine durchsichtige Schallschutzwand beantragt, über deren baurechtliche Zulässigkeit der Beklagte zu entscheiden hatte. Und schließlich liegt – entgegen der Auffassung der Kläger – auch keine „Ungleichbehandlung“ vor, weil die geplante „Sichtschutzmauer“ lediglich an ihrem, nicht jedoch an den Grundstücken anderer Nachbarn entlang „geführt“ werde. Abgesehen davon, dass es keinen derartigen Anspruch auf „Gleichbehandlung“ im Verhältnis privater Grundstückseigentümer gibt, ist der Beigeladenen als Grundstückseigentümerin die beantragte Baugenehmigung zu erteilen, wenn das geplante Vorhaben den zu prüfenden gesetzlichen Vorschriften entspricht, vgl. Art. 68 Abs. 1 BayBO. Dass Letzteres der Fall ist, hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt.

8

Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG und entspricht der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwendungen erhoben wurden.

9

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).