unzulässiger Berufungszulassungsantrag (Asyl)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte fristgerecht die Zulassung der Berufung gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil im Asylverfahren, legte jedoch innerhalb der Monatsfrist des § 78 Abs. 4 AsylG keine Gründe für die Zulassung dar. Das Gericht verwirft den Zulassungsantrag als unzulässig. Eine Wiedereinsetzung wurde nicht beantragt und es sind keine Wiedereinsetzungsgründe ersichtlich. Die Entscheidung macht das Urteil rechtskräftig.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung im Asylverfahren mangels fristgerechter Begründung als unzulässig verworfen; Kläger trägt die Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Zulassung der Berufung im Asylverfahren ist unzulässig, wenn die im § 78 Abs. 4 AsylG vorgeschriebene Darlegung der Gründe für die Zulassung innerhalb der Monatsfrist nicht erfolgt.
Nach § 78 Abs. 4 AsylG sind sowohl der Antrag auf Zulassung der Berufung als auch die Darlegung der Gründe innerhalb der einmonatigen Frist nach Zustellung des Urteils vorzulegen; eine spätere Nachreichung ohne Wiedereinsetzung ist unzulässig.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 Abs. 1 VwGO muss ausdrücklich beantragt und substantiiert werden; ohne Antrag oder erkennbaren Wiedereinsetzungsgrund bleibt ein verspätet begründeter Zulassungsantrag unbeachtlich.
Die Verwerfung des Zulassungsantrags führt nach § 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG zur Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils.
Vorinstanzen
VG Würzburg, Urt, vom 2022-06-24, – W 7 K 21.31128
Leitsatz
Enthält der fristgerecht gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung keine Begründung für die begehrte Zulassung, erweist sich der Antrag als unzulässig. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Er ist unzulässig, weil der Kläger die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, nicht innerhalb der Monatsfrist des § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG dargelegt hat.
Nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG ist im Asylprozess nicht nur die Zulassung der Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils zu beantragen, sondern es sind auch die Gründe für die begehrte Zulassung der Berufung innerhalb dieser Frist darzulegen, und zwar unabhängig davon, ob die Begründung mit dem Antrag oder entgegen § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG in einem gesonderten Schriftsatz erfolgt (vgl. BayVGH, B.v. 19.6.2017 - 20 ZB 17.30609 - juris Rn. 2 m.w.N.; B.v. 2.1.2018 - 11 ZB 17.31932 - juris Rn. 2).
Diese Frist hat der Kläger versäumt. Ausweislich der Gerichtsakte ist das mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrungversehene Urteil des Verwaltungsgerichts der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 30. Juni 2022 zugestellt worden. Damit endete die Monatsfrist mit Ablauf des Montags, dem 1. August 2022 (§ 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 und 2 ZPO i.V.m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB). Zwar ist der Antrag auf Zulassung der Berufung fristgerecht am 1. August 2022 beim Verwaltungsgericht eingegangen, jedoch bis heute keine Antragsbegründung.
Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 Abs. 1 VwGO) wurde nicht gestellt; im Übrigen sind auch keine Wiedereinsetzungsgründe ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Satz 1 RVG.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).