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VGH·9 ZB 22.30056·20.01.2022

Kritik an der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts rechtfertigen keine Zulassung der Berufung

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein VG-Urteil und rügte die Sachverhalts- und Beweiswürdigung sowie seine gesundheitliche Gefährdung in Sierra Leone. Das VGH lehnte den Zulassungsantrag nach §78 Abs.3 AsylG ab, weil kein in §78 Abs.3 AsylG benannter Zulassungsgrund dargetan wurde. Bloße ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Ersturteils genügen nicht. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung nach §78 Abs.3 AsylG abgelehnt; bloße Zweifel an der Richtigkeit des Ersturteils genügen nicht als Zulassungsgrund

Abstrakte Rechtssätze

1

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils, namentlich Kritik an Sachverhalts- und Beweiswürdigung, begründen nicht ohne Weiteres einen Berufungszulassungsgrund nach §78 Abs.3 AsylG.

2

Ein Berufungszulassungsgrund nach §78 Abs.3 AsylG setzt voraus, dass der Antragsteller ausdrücklich oder sinngemäß auf einen der dort genannten Gründe (grundsätzliche Bedeutung, Entscheidungsdivergenz oder einen in §138 VwGO bezeichneten Verfahrensmangel) abstellt.

3

Die Ablehnung des Zulassungsantrags nach §78 Abs.3 AsylG ist unanfechtbar nach §80 AsylG und bewirkt gemäß §78 Abs.5 Satz 2 AsylG die Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils.

4

Der Antragsteller hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen; Gerichtskosten werden nach §83b AsylG nicht erhoben, die Kostenentscheidung richtet sich nach §154 Abs.2 VwGO.

Relevante Normen
§ AsylG § 78 Abs. 3, Abs. 4 S. 4§ VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 78 Abs. 3 AsylG§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG

Vorinstanzen

VG Ansbach, Urt, vom 2021-11-22, – AN 4 K 18.30863

Leitsatz

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) stellen keinen Berufungszulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 AsylG dar. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Berufungszulassungsgrund im Sinne von § 78 Abs. 3 AsylG gemäß den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt.

2

Zur Begründung seines Zulassungsantrags hat der Kläger ausgeführt, dass er entgegen der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen unzutreffenden Beweiswürdigung in seinem Herkunftsland weiterhin bedroht sei. Er könne sich dieser Bedrohung auch nicht in einer Großstadt wie Freetown entziehen. Zudem müsse seine Tuberkulose-Erkrankung noch immer behandelt werden, was umfassend nur in Deutschland erfolgen könne. In Sierra Leone könne die Krankheit wieder ausbrechen und zum Tode führen. Es bestünden somit ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Damit zielt der Kläger weder ausdrücklich noch sinngemäß auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG), eine Entscheidungsdivergenz im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG oder einen in § 138 VwGO bezeichneten Verfahrensmangel (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG) ab. Er macht, auch soweit er die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts kritisiert, nur ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend, die keinen Berufungszulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 AsylG darstellen (vgl. BayVGH, B.v. 26.10.2020 - ZB 20.31989 - juris Rn. 3; B.v. 13.7.2021 - 15 ZB 21.30960 - juris Rn. 7; B.v. 9.10.2018 - 9 ZB 16.30738 - juris Rn. 6).

3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

4

Mit der nach § 80 AsylG unanfechtbaren Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).