Erfolglose Gegenvorstellung
KI-Zusammenfassung
Die Kläger richteten eine Gegenvorstellung gegen einen unanfechtbaren Senatsbeschluss, der ihre Anhörungsrüge zurückgewiesen hatte. Das Gericht wies die Gegenvorstellung zurück, da gegen in Rechtskraft erwachsene Entscheidungen keine außerordentlichen, nicht gesetzlich vorgesehenen Rechtsbehelfe zulässig sind. Zudem wurden keine der in der Rechtsprechung anerkannten Ausnahmesachverhalte substantiiert dargelegt. Es fehlten neue gewichtige Argumente oder prozessuale Mängel, die eine Änderung rechtfertigen könnten.
Ausgang: Gegenvorstellung gegen rechtskräftigen Beschluss des Senats als unbegründet/verworfen zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Gerichtliche Entscheidungen, die in Rechtskraft erwachsen sind, können nicht mit außerordentlichen, nicht gesetzlich vorgesehenen Rechtsbehelfen wie der Gegenvorstellung angegriffen werden.
Die Verwaltungsgerichtsordnung gestattet außerhalb der in ihr vorgesehenen Rechtsbehelfe keine Änderung unanfechtbarer Beschlüsse; bleibt nur die Verfassungsbeschwerde, ist eine Gegenvorstellung in der Regel unzulässig.
Die Gegenvorstellung gegen eine rechtskräftige Entscheidung ist nur in engen Ausnahmefällen zulässig; hierfür sind gewichtige neue Tatsachen, erhebliche Verfahrensfehler oder vergleichbare Umstände substantiiert darzulegen.
Lädt der Vortrag keine neuen, gewichtigen Argumente und zeigt er keine verfahrensrechtlichen Mängel auf, ist die Gegenvorstellung als unbegründet bzw. unzulässig zurückzuweisen.
Vorinstanzen
VGH München, Bes, vom 2021-01-14, – 9 ZB 18.1744
VG Ansbach, Urt, vom 2018-06-28, – AN 3 K 16.2345
Leitsatz
Gerichtliche Entscheidungen, die in Rechtskraft erwachsen und deshalb weder mit ordentlichen Rechtsbehelfen angegriffen noch vom erkennenden Gericht geändert werden können, sind nicht mit außerordentlichen, nicht gesetzlich vorgesehenen Rechtsbehelfen wie der Gegenvorstellung anzugreifen (vgl. BVerwG, B.v. 4.1.2021 - 7 VR 9/20) (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
Der Gegenvorstellung wird nicht entsprochen.
Gründe
Die von den Klägern erhobene Gegenvorstellung gegen den unanfechtbaren Beschluss des Senats vom 21. März 2021, mit dem die Anhörungsrüge der Kläger gegen den Beschluss vom 14. Januar 2021 zurückgewiesen wurde, hat keinen Erfolg.
Es kann dahinstehen, ob die Gegenvorstellung bereits deshalb unzulässig ist, weil gegen die erfolglose Anhörungsrüge nur mehr Verfassungsbeschwerde erhoben werden kann (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 152a Rn. 6). Die Verwaltungsgerichtsordnung ermöglicht jedenfalls, abgesehen von § 152a VwGO, keine Änderung einer unanfechtbaren Entscheidung, was sowohl auf den Beschluss vom 14. Januar 2021 als auch auf den Beschluss vom 21. März 2021 zutrifft. Gerichtliche Entscheidungen, die in Rechtskraft erwachsen und deshalb weder mit ordentlichen Rechtsbehelfen angegriffen noch vom erkennenden Gericht geändert werden können, sind nicht mit außerordentlichen, nicht gesetzlich vorgesehenen Rechtsbehelfen wie der Gegenvorstellung anzugreifen (vgl. BVerwG, B.v. 4.1.2021 - 7 VR 9/20 - juris Rn. 11).
Im Übrigen bleibt die Gegenvorstellung auch deshalb ohne Erfolg, weil die Kläger nicht ansatzweise dargelegt haben, dass einer der Gründe vorliegt, unter denen in der Rechtsprechung die Gegenvorstellung gegen eine rechtskräftige Entscheidung ausnahmsweise als zulässig erachtet wird (vgl. BVerwG, B.v. 3.5.2011 - 6 KSt 1.11 - juris Rn. 5 m.w.N.). Entgegen dem Vorbringen der Kläger kann auch keine Rede davon sein, dass das Verwaltungsgericht sein Urteil vom 28. Juni 2018 ohne mündliche Verhandlung erlassen hat und der Senat das Zulassungsbegehren oder die Anhörungsrüge der Kläger insoweit fehlinterpretiert hätte. Gewichtige, neue Argumente, die dem Senat Anlass geben könnten, seine Entscheidungen vom 14. Januar 2021 und vom 21. März 2021 abzuändern oder ergänzend zu begründen, lassen sich der Gegenvorstellung nicht entnehmen.