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VGH·9 ZB 21.3270·21.03.2022

Nutzungsuntersagung hinsichtlich einer Hundezucht

Öffentliches RechtBaurechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin wendet sich gegen eine Nutzungsuntersagung nach Art. 76 BayBO wegen Hundezucht; das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Der VGH lehnt die Zulassung der Berufung ab, weil die Klägerin keine ernstlichen Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidungsgrundlage konkret darlegt. Eine formell rechtswidrige Nutzung bedarf grundsätzlich keiner materiellen Prüfung, es sei denn, sie ist offensichtlich genehmigungsfähig.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unbegründet/verworfen, da keine ernstlichen Zweifel am erstinstanzlichen Urteil substantiiert dargelegt wurden

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Nutzungsuntersagung nach Art. 76 BayBO ist grundsätzlich bereits dann gerechtfertigt, wenn eine bauliche Anlage ohne die erforderliche Genehmigung genutzt wird (formelle Rechtswidrigkeit).

2

Die Nutzungsuntersagung verfolgt primär die Funktion, den Bauherrn auf das Genehmigungsverfahren zu verweisen; deshalb ist regelmäßig keine vertiefte Prüfung materieller Zulässigkeit erforderlich.

3

Eine formell rechtswidrige Nutzung darf aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht untersagt werden, wenn sie offensichtlich genehmigungsfähig ist; hierfür bedarf es aber einer insoweit tragfähigen und überwiegenden Sach- und Rechtslage.

4

Die Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO setzt darzulegen, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils bestehen; hierzu muss der Rechtsmittelführer die tragenden Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen mit schlüssigen Gegenargumenten konkret in Frage stellen.

5

Ein pauschaler Verweis auf erstinstanzlichen Vortrag oder unkonkrete Einwendungen genügen den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO nicht und rechtfertigen keine Zulassung der Berufung.

Relevante Normen
§ BayBO Art. 76 S. 2§ Art. 76 Satz 2 BayBO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 47 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 47 Abs. 3 VwGO§ 52 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

VG Ansbach, Urt, vom 2021-10-05, – AN 9 K 21.1795

Leitsatz

Die Nutzungsuntersagung hat in erster Linie die Funktion, den Bauherrn auf das Genehmigungsverfahren zu verweisen. Deshalb muss grundsätzlich nicht geprüft werden, ob das Vorhaben auch gegen materielles Recht verstößt. Allerdings darf eine formell rechtswidrige Nutzung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit regelmäßig dann nicht untersagt werden, wenn sie offensichtlich genehmigungsfähig ist. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 1.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Klägerin wendet sich gegen eine ihr gegenüber mit Bescheid vom 5. Mai 2020 ausgesprochene Nutzungsuntersagung hinsichtlich einer Hundezucht am Anwesen …weg …, N. (FlNr. … Gemarkung Z.).

2

Das Verwaltungsgericht hat ihre Klage mit Urteil vom 5. Oktober 2021 abgewiesen. Die Nutzungsuntersagungsverfügung sei bestimmt genug und auch sonst rechtmäßig. Die Hundezucht stelle eine ungenehmigte, aber genehmigungspflichtige Nutzungsänderung dar. Ermessensfehler seien nicht ersichtlich. Insbesondere könne nicht von der offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit der betreffenden Nutzung ausgegangen werden. Dies gelte schon im Hinblick auf den nicht abschließend geklärten Gebietscharakter. Zudem fehle es an erforderlichen Angaben für die Beurteilung der Ausgestaltung des Zuchtbetriebs. Mit ihrem Zulassungsantrag verfolgt die Klägerin ihr Rechtsschutzbegehren weiter.

3

Bezüglich der weiteren Angaben wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

4

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

5

Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.

6

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen dann, wenn nach dem Vortrag des Rechtsmittelführers gegen die Richtigkeit des Urteils gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (BVerfG, B.v. 7.10.2020 - 2 BvR 2426.17 - juris Rn. 34; BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - juris Rn. 9). Der Rechtsmittelführer muss konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (vgl. BayVGH, B.v. 30.3.2021 - 22 ZB 20.1972 - juris Rn. 9). Dem wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht.

7

Die Nutzung einer baulichen Anlage kann nach Art. 76 Satz 2 BayBO untersagt werden, wenn sie im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht. Diese Voraussetzung ist grundsätzlich schon dann erfüllt, wenn eine bauliche Anlage ohne erforderliche Genehmigung, somit formell illegal, genutzt wird. Da die Nutzungsuntersagung in erster Linie die Funktion hat, den Bauherrn auf das Genehmigungsverfahren zu verweisen, muss grundsätzlich nicht geprüft werden, ob das Vorhaben auch gegen materielles Recht verstößt. Allerdings darf eine formell rechtswidrige Nutzung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit regelmäßig dann nicht untersagt werden, wenn sie offensichtlich genehmigungsfähig ist (vgl. BayVGH, B.v. 26.2.2019 - 9 CS 18.2659 - juris Rn. 15 m.w.N.; B.v. 9.11.2020 - 9 CS 20.2005 - juris Rn. 18).

8

Unter Heranziehung dieser Maßstäbe hat das Verwaltungsgericht die angefochtene Nutzungsuntersagung als rechtmäßig angesehen, wogegen die Klägerin mit ihrem Vortrag im Zulassungsverfahren nicht durchzudringen vermag. Sie setzt sich nicht in der gebotenen Weise mit den Urteilsgründen auseinander und ihre Einwendungen, dass die Art des Gebiets nicht hätte offenbleiben dürfen sowie der Störgrad des die Zucht von Miniatur-Bullterriern betreffenden Vorhabens zu berücksichtigen gewesen sei, lassen auch unabhängig davon nicht erkennen, wieso hier von einer offensichtlich genehmigungsfähigen Nutzungsänderung auszugehen sein könnte. Dies wäre nur der Fall, wenn ohne eine ins Einzelne gehende Prüfung beurteilt werden könnte, ob die geänderte Nutzung zulässig ist (vgl. BayVGH, U.v. 19.5.2011 - 2 B 11.353 - juris Rn. 45). Solches legt die Klägerin nicht dar.

9

Soweit die Klägerin ansonsten noch pauschal auf ihren erstinstanzlichen Vortrag verweist, genügt sie ebenfalls nicht dem Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO (vgl. BayVGH, B.v. 28.7.2020 - 9 ZB 17.2306 - juris Rn. 9; B.v. 18.1.2018 - 14 ZB 16.1715 - juris Rn. 10).

10

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG. Sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben wurden.

11

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO)