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VGH·9 ZB 21.31400·24.09.2021

Unzulässiger Berufungszulassungsantrag von unvertretenem Kläger

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger, sierra-leonischer Staatsangehöriger, begehrt Flüchtlingsschutz; das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Er reichte persönlich einen Antrag auf Zulassung der Berufung ein. Das Gericht verwirft den Antrag als unzulässig, weil nach § 67 Abs. 4, Abs. 2 S. 1 VwGO Anwaltszwang besteht und Fristen des § 78 AsylG versäumt sind. Wiedereinsetzung wird versagt; der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Berufungszulassungsantrag des Klägers mangels Vertretung und fristgemäßer Antragstellung als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein persönlich und ohne bevollmächtigten Rechtsanwalt eingereichter Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, wenn für das Rechtsmittel Anwaltszwang besteht (§ 67 Abs. 4, Abs. 2 S. 1 VwGO).

2

Ein unzulässiger Zulassungsantrag ist gemäß § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu verwerfen.

3

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 Abs. 1 VwGO ist nicht zu gewähren, wenn die Fristen des § 78 Abs. 4 AsylG schuldhaft versäumt wurden und aus der Rechtsbehelfsbelehrung Anwaltszwang hervorgeht.

4

Im Asylverfahren führt die Verwerfung des Zulassungsantrags zur Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils (§ 78 Abs. 5 S. 2 AsylG); der hierauf erlassene Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

Relevante Normen
§ VwGO § 67 Abs. 2 S. 1, Abs. 4§ 67 Abs. 4, Abs. 2 S. 1 VwGO§ 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO§ 78 Abs. 4 Satz 1 VwGO§ 78 Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 60 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

VG München, Urt, vom 2021-08-12, – M 30 K 18.30351

Leitsatz

Ein entgegen § 67 Abs. 4, Abs. 2 S. 1 VwGO persönlich eingereichter Berufungszulassungsantrag ist unzulässig. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

1

Der Kläger ist nach seinen Angaben Staatsangehöriger Sierra Leones und begehrt die die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie hilfsweise die Zuerkennung subsidiären Schutzes und die Feststellung von Abschiebungshindernissen. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 12. August 2021 die Klage abgewiesen. Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

II.

2

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig und in entsprechender Anwendung von § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu verwerfen.

3

Der vom Kläger persönlich, ohne einen Bevollmächtigten eingereichte Schriftsatz vom 17. September 2021 entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen an einen zulässigen Antrag auf Zulassung der Berufung (§ 67 Abs. 4, Abs. 2 Satz 1 VwGO).

4

Die in § 78 Abs. 4 Satz 1 und 4 genannten Fristen sind abgelaufen. Dem Kläger ist auch im Falle einer erneuten Antragstellung wegen Versäumung dieser Fristen keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil er nicht unverschuldet an deren Einhaltung gehindert war (§ 60 Abs. 1 VwGO). Bereits aus der Rechtsbehelfsbelehrung:des angefochtenen Urteils vom 12. August 2021 ergibt sich, dass für den Antrag auf Zulassung der Berufung Anwaltszwang besteht. Im Übrigen werden keine Zulassungsgründe dargelegt (§ 78 Abs. 4 Satz 4, Abs. 3 AsylG); der Antrag, ihm das alleinige Sorgerecht für seine Tochter zu übertragen, ist nicht Gegenstand des hier vorliegenden Asylverfahrens.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

6

Mit der Verwerfung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

7

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

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