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VGH·9 ZB 21.31399·29.09.2021

Unzulässiger Berufungszulassungsantrag mangels Darlegung der Gründe

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte fristgerecht die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 4 AsylG, legte die hierfür erforderlichen Gründe innerhalb der Monatsfrist jedoch nicht dar. Das Verwaltungsgericht hielt die Rechtsmittelbelehrung und Zustellung für ordnungsgemäß; die Frist lief ohne substantiierte Begründung ab. Der Zulassungsantrag wurde als unzulässig verworfen und der Kläger zur Kostentragung verpflichtet.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels Darlegung der Zulassungsgründe als unzulässig verworfen; Kläger trägt Kosten des Zulassungsverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 4 AsylG ist unzulässig, wenn die hierfür erforderlichen Gründe nicht innerhalb der gesetzlichen Monatsfrist dargelegt werden.

2

Die Monatsfrist für die Darlegung der Zulassungsgründe beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils; für die Fristberechnung sind die allgemeinen Vorschriften (§§ 57 VwGO, 222 ZPO, 187, 188 BGB) maßgeblich.

3

Ein bloßer Antrag ohne substanzielle Erörterung der Zulassungsgründe genügt den Anforderungen des § 78 Abs. 4 AsylG nicht; es muss ein Schriftsatz eingehen, der die Gründe konkret und durchgreifend darlegt.

4

Bei Verwerfung eines Zulassungsantrags kann der Antragsteller gemäß § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83b AsylG zur Tragung der Kosten des Zulassungsverfahrens verpflichtet werden.

Relevante Normen
§ AsylG § 78 Abs. 4 S. 1, S. 4§ 78 Abs. 4 S. 1 und 4 AsylG§ 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO§ 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG§ 78 Abs. 4 Satz 1 und 4 AsylG

Vorinstanzen

VG München, Urt, vom 2021-08-12, – M 30 K 18.34470

Leitsatz

Ein Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, wenn entgegen § 78 Abs. 4 S. 1 und 4 AsylG die Gründe für die Zulassung nicht innerhalb eines Monats dargelegt werden. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig und damit in entsprechender Anwendung von § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu verwerfen.

2

Der Kläger hat zwar mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 20. September 2021 die Zulassung der Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beantragt (§ 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG). Er hat mit diesem Schriftsatz jedoch keine Zulassungsgründe dargelegt (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG).

3

Nach § 78 Abs. 4 Satz 1 und 4 AsylG ist die Zulassung der Berufung innerhalb eines Monats nach der Zustellung des vollständigen Urteils unter Darlegung der Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, zu beantragen. Hierauf hat das Verwaltungsgericht in der dem angegriffenen Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrungzutreffend hingewiesen. Das angegriffene Urteil vom 12. August 2021 ist nach dem in der Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts befindlichen Empfangsbekenntnis dem Bevollmächtigten des Klägers am 20. August 2021 zugestellt worden. Die Frist zur Begründung des Zulassungsantrags ist damit gemäß § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 und 2 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB am Montag, den 20. September 2021 um 24:00 Uhr, abgelaufen. Ein (weiterer) Schriftsatz, in dem die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, dargelegt, also substantiell erörtert worden wären (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 57, 59), ist bis dahin nicht eingegangen.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

5

Mit der Verwerfung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

6

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).