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VGH·9 ZB 21.31014·19.07.2021

Ablauf der Frist zur Begründung des Zulassungsantrags

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte binnen Monatsfrist die Zulassung der Berufung nach §78 Abs.4 AsylG, legte jedoch keine Zulassungsgründe dar. Die Frist zur Begründung lief nach Fristenrecht am 12. Juli 2021 um 24:00 Uhr ab; eine substantielle Darlegung erfolgte nicht. Das Gericht verwirft den Zulassungsantrag als unzulässig, der Kläger trägt die Kosten; der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unzulässig verworfen, da keine Zulassungsgründe innerhalb der Frist dargelegt wurden; Kläger trägt die Kosten; Beschluss unanfechtbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 4 AsylG ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen und muss die Gründe enthalten, aus denen die Berufung zuzulassen ist.

2

Erfolgt keine substantielle Darlegung der Zulassungsgründe innerhalb der hierfür geltenden Frist, ist der Zulassungsantrag unzulässig und in entsprechender Anwendung des § 125 Abs. 2 VwGO zu verwerfen.

3

Für die Berechnung der Frist zur Begründung des Zulassungsantrags gelten die Vorschriften des VwGO und der ZPO sowie die allgemeinen Fristenregeln des BGB; Fristen enden mit Ablauf des letzten Tages um 24:00 Uhr.

4

Mit der Verwerfung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig; der Beschluss über den Zulassungsantrag kann nach den speziellen Vorschriften des Asylverfahrens unanfechtbar sein.

Relevante Normen
§ AsylG § 78 Abs. 4 S. 1§ VwGO § 57 Abs. 2§ ZPO § 222 Abs. 1, Abs. 2§ BGB § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 1, § 193§ 78 Abs. 4 Satz 1 und 4 AsylG§ 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO

Vorinstanzen

VG München, Urt, vom 2021-05-31, – M 30 K 17.48477

Leitsatz

Nach § 78 Abs. 4 S. 1 und 4 AsylG ist die Zulassung der Berufung innerhalb eines Monats nach der Zustellung des vollständigen Urteils unter Darlegung der Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, zu beantragen. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig und damit in entsprechender Anwendung von § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu verwerfen.

2

Der Kläger hat zwar mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 9. Juli 2021 die Zulassung der Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beantragt (§ 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG). Er hat mit diesem Schriftsatz jedoch keine Zulassungsgründe dargelegt (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG).

3

Nach § 78 Abs. 4 Satz 1 und 4 AsylG ist die Zulassung der Berufung innerhalb eines Monats nach der Zustellung des vollständigen Urteils unter Darlegung der Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, zu beantragen. Hierauf hat das Verwaltungsgericht in der dem angegriffenen Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrungzutreffend hingewiesen. Das angegriffene Urteil vom 31. Mai 2021 ist nach dem in den Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts befindlichen Empfangsbekenntnis den Bevollmächtigten des Klägers am 11. Juni 2021 zugestellt worden. Die Frist zur Begründung des Zulassungsantrags ist damit gemäß § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 und 2 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Alt. 1, § 193 BGB am Montag, den 12. Juli 2021 um 24:00 Uhr, abgelaufen. Ein (weiterer) Schriftsatz, in dem die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, dargelegt, also substantiell erörtert worden wären (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 57, 59), ist bis dahin nicht eingegangen.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

5

Mit der Verwerfung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

6

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).