Themis
Anmelden
VGH·9 ZB 21.30444·15.04.2021

Keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache bei erforderlicher Einzellfallwürdigung

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Zulassung der Berufung gegen die Abweisung seines Asylantrags und die Feststellung fehlender Abschiebungshindernisse. Das Gericht lehnt die Zulassung wegen fehlender darlegender Fragebegründung nach §78 Abs.3 Nr.1 AsylG ab, da die zentrale Frage nur einzelfallbezogen zu beurteilen ist. Zudem fehlen substantiiere Hinweise auf andere Erkenntnismittel.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache als erfolglos verworfen; Kläger trägt Kosten des Zulassungsverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung setzt voraus, dass eine konkrete, noch ungeklärte Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert und substantiiert dargelegt wird, weshalb sie klärungsbedürftig, entscheidungserheblich und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist.

2

Eine Frage fehlt grundsätzliche Bedeutung, wenn ihre Beantwortung nur durch jeweilige Würdigung der Umstände im Einzelfall möglich ist.

3

Stützt das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf bestimmte Erkenntnismittel oder Gerichtsentscheidungen, muss das Zulassungsvorbringen überprüfbare Hinweise auf abweichende Gerichtsentscheidungen oder sonstige unberücksichtigte Tatsachen- oder Erkenntnisquellen (z. B. Gutachten, Auskünfte, Berichte) enthalten.

4

Die fehlende substantielle Auseinandersetzung mit den vom Verwaltungsgericht herangezogenen Erkenntnismitteln rechtfertigt keine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung.

Relevante Normen
§ AsylG § 78 Abs. 3§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 83b AsylG§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG§ 80 AsylG

Vorinstanzen

VG München, Urt, vom 2021-02-04, – M 30 K 20.31015

Leitsatz

Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache ist erfolglos, wenn die aufgeworfene Frage nur unter jeweiliger Würdigung der Verhältnisse im Einzelfall beurteilt werden kann. (Rn. 2 – 4) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

1

Der Kläger ist nach seinen Angaben Staatsangehöriger Sierra Leones. Er wendet sich gegen die Ablehnung seines Folgeantrags als unzulässig sowie die Feststellung, dass keine Abschiebungshindernisse vorlägen, durch Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 16. März 2020. Mit Urteil vom 4. Februar 2021 hat das Verwaltungsgericht seine Klage hiergegen abgewiesen. Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

II.

2

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt erfolglos. Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG).

3

Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen wird, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist eine Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird (vgl. BayVGH, B.v. 29.7.2020 - 9 ZB 20.31477 - juris Rn. 3 m.w.N.). Dem wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht.

4

Die Frage, „ob das Existenzminimum für den Kläger im Falle seiner Rückkehr gewährleistet ist“, ist schon nicht verallgemeinernd, sondern nur nach jeweiliger Würdigung der Verhältnisse im Einzelfall zu beurteilen (vgl. BayVGH, B.v. 30.3.2020 - 9 ZB 20.30689 - juris Rn. 4). Zudem hat das Verwaltungsgericht unter Würdigung der aktuellen Erkenntnismittel und der schwierigen wirtschaftlichen Situation in Sierra Leone darauf abgestellt, dass es dem jungen, alleinstehenden und erwerbsfähigen Kläger mit zwölfjährigem Schulbesuch und verschiedenen Berufserfahrungen möglich sein wird, sein Existenzminimum zu sichern. Dem tritt das Zulassungsvorbringen nicht substantiiert entgegen und setzt sich auch nicht mit den vom Verwaltungsgericht eingeführten Erkenntnismitteln auseinander. Stützt sich das Verwaltungsgericht - wie hier - bei seiner Entscheidung auf bestimmte Erkenntnismittel oder gerichtliche Entscheidungen, ist erforderlich, dass das Zulassungsvorbringen zumindest einen überprüfbaren Hinweis auf andere Gerichtsentscheidungen oder auf vom Verwaltungsgericht nicht berücksichtigte sonstige Tatsachen- oder Erkenntnisquellen enthält, etwa entsprechende Auskünfte, Stellungnahmen, Gutachten oder Presseberichte, die den Schluss zulassen, dass die aufgeworfene Frage einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich ist und damit einer Klärung im Berufungsverfahren bedarf (vgl. BayVGH, B.v. 18.11.2020 - 9 ZB 20.32200 - juris Rn. 4).

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

6

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

7

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).