Asyl (Sierra Leone): Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung
KI-Zusammenfassung
Ein sierra-leonischer Antragsteller begehrte Asyl und subsidiären Schutz; das VG wies die Klage ab. Er beantragte die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung. Der VGH lehnte den Zulassungsantrag ab, weil keine konkret formulierte, klärungsbedürftige Frage dargelegt und keine überprüfbaren Gegenbelege zu den vom VG herangezogenen Erkenntnismitteln vorgelegt wurden. Kosten trägt der Kläger.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen fehlender Substantiierung und überprüfbarer Gegenbelege verworfen; Kläger trägt Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG setzt voraus, dass eine konkret formulierte, noch ungeklärte Rechts- oder Tatsachenfrage vorgetragen und deren klärungsbedürftigkeit sowie über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung substantiiert dargelegt wird.
Eine bloße Rüge der tatrichterlichen Sachverhaltswürdigung (Grundsatzrüge) begründet für sich genommen keinen Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 AsylG.
Stützt sich das Verwaltungsgericht auf bestimmte Erkenntnismittel oder Entscheidungen, muss das Zulassungsvorbringen überprüfbare Hinweise auf andere Gerichtsentscheidungen oder nicht berücksichtigte Tatsachen- oder Erkenntnisquellen (z. B. Auskünfte, Gutachten, Presseberichte) enthalten, die eine abweichende Würdigung wahrscheinlich erscheinen lassen.
Fragen zur Rückkehrprognose und zur Fähigkeit eines Rückkehrers, das Familieneinkommen zu sichern, sind überwiegend einzelfallabhängig und nur dann als grundsätzliche Frage für die Zulassung geeignet, wenn sie durch objektivierbare, substantielle Anhaltspunkte gestützt werden.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
VG Regensburg, Urt, vom 2020-11-09, – RN 14 K 18.31212
Leitsatz
Stützt sich das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung auf bestimmte Erkenntnismittel oder gerichtliche Entscheidungen, ist erforderlich, dass das Zulassungsvorbringen zumindest einen überprüfbaren Hinweis auf andere Gerichtsentscheidungen oder auf vom Verwaltungsgericht nicht berücksichtigte sonstige Tatsachen- oder Erkenntnisquellen enthält, etwa entsprechende Auskünfte, Stellungnahmen, Gutachten oder Presseberichte, die den Schluss zulassen, dass die aufgeworfene Frage einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich ist und damit einer Klärung im Berufungsverfahren bedarf. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Der Kläger ist Staatsangehöriger Sierra Leones und begehrt die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie hilfsweise die Zuerkennung subsidiären Schutzes und die Feststellung von Abschiebungshindernissen. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 9. November 2020 die Klage abgewiesen. Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt erfolglos. Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG).
Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen wird, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist eine Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird (vgl. BayVGH, B.v. 26.1.2021 - 9 ZB 21.30109 - juris Rn. 4 m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht.
a) Soweit das Zulassungsvorbringen anführt, der Kläger habe die Vaterschaft seiner beiden Kinder anerkannt und besuche diese vier bis fünfmal je Woche, weshalb im Rahmen der Rückkehrprognose die Grundsätze des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juli 2019 (Az. 1 C 45.18) zugrunde zu legen und von einer Lebensgemeinschaft auszugehen sei, führt dies nicht zum Erfolg des Zulassungsantrags. Abgesehen davon, dass die Frage, von welcher Rückkehrsituation auszugehen ist, der tatrichterlichen Würdigung im Einzelfall unterliegt (vgl. OVG Berlin-Bbg, B.v. 4.1.2021 - OVG 3 N 42/20 - juris Rn. 23) und der Kläger damit vielmehr in der Gestalt einer Grundsatzrüge Kritik an der Sachverhaltswürdigung und Rechtsanwendung durch das Verwaltungsgericht übt, was keinen nach § 78 Abs. 3 AsylG vorgesehenen Zulassungsgrund darstellt (vgl. BayVGH, B.v. 17.9.2020 - 9 ZB 20.31773 - juris Rn. 6), besteht auch keine Entscheidungserheblichkeit. Denn das Verwaltungsgericht hat ergänzend darauf abgestellt, dass beim Kläger auch bei Bejahung einer gemeinsamen Rückkehr kein Abschiebungshindernis vorliegt.
b) Die Frage, ob ein männlicher Rückkehrer bei Abschiebung für das Existenzminimum seines Familienverbandes sorgen kann, führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung. Das Verwaltungsgericht hat - ergänzend zur Begründung des Gerichtsbescheids vom 17. Februar 2020 (§ 84 Abs. Abs. 4 VwGO) - darauf abgestellt, dass es dem Kläger als jungem, volljährigem, gesundem und erwerbsfähigem Mann, der den Beruf eines Automechanikers gelernt hat, möglich sein sollte, in Sierra Leone auch das Einkommen für die gesamte Familie zu erwirtschaften. Dem tritt das Zulassungsvorbringen schon nicht substantiiert entgegen und setzt sich nicht mit den vom Verwaltungsgericht eingeführten Erkenntnismitteln auseinander. Stützt sich das Verwaltungsgericht - wie hier - bei seiner Entscheidung auf bestimmte Erkenntnismittel oder gerichtliche Entscheidungen, ist erforderlich, dass das Zulassungsvorbringen zumindest einen überprüfbaren Hinweis auf andere Gerichtsentscheidungen oder auf vom Verwaltungsgericht nicht berücksichtigte sonstige Tatsachen- oder Erkenntnisquellen enthält, etwa entsprechende Auskünfte, Stellungnahmen, Gutachten oder Presseberichte, die den Schluss zulassen, dass die aufgeworfene Frage einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich ist und damit einer Klärung im Berufungsverfahren bedarf (vgl. BayVGH, B.v. 13.11.2020 - 9 ZB 20.32156 - juris Rn. 4). Dem genügt der boße Hinweis nicht, das Verwaltungsgericht stütze sich auf veraltete Erkenntnismittel; neuere Berichte, die die Einschätzung des Verwaltungsgerichts in Frage stellen könnten, legt der Kläger mit dem Zulassungsvorbringen nicht vor. Abgesehen davon ist die aufgeworfene Frage auch nicht verallgemeinernd, sondern nur nach jeweiliger Würdigung der Verhältnisse im Einzelfall zu beurteilen (vgl. BayVGH, B.v. 30.3.2020 - 9 ZB 20.30689 - juris Rn. 4).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).