Erfolgloses Berufungszulassungsverfahren einer Gemeinde gegen den Erlass eines Bauvorbescheids unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens
KI-Zusammenfassung
Die Gemeinde begehrt die Zulassung der Berufung gegen einen Bauvorbescheid, mit dem ihr gemeindliches Einvernehmen ersetzt wurde. Das VGH lehnt den Zulassungsantrag ab, weil weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des VG-Urteils vorgetragen noch eine klärungsbedürftige Grundsatzfrage dargetan ist. Insbesondere begründet das Überschreiten des Umfeldrahmens im unbeplanten Innenbereich allein keine Unzulässigkeit; entscheidend sind bodenrechtlich erhebliche Spannungen.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens mangels Zulassungsgründe verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung setzt voraus, dass eine noch nicht geklärte, konkret formulierte Rechts- oder Tatsachenfrage mit allgemein bedeutsamer Tragweite substantiiert dargelegt wird (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines erstinstanzlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind anhand des innerhalb der offenen Frist vorgebrachten Zulassungsvorbringens zu prüfen (§ 124a VwGO).
Im unbeplanten Innenbereich führt das Überschreiten des aus der Umgebung hervorgehenden Rahmens nicht automatisch zur Unzulässigkeit wegen fehlenden Einfügens; maßgeblich ist, ob das Vorhaben bodenrechtlich beachtliche Spannungen begründet oder erhöht, die ein Planungsbedürfnis auslösen können.
Ein Zulassungsvorbringen, das sich auf eine bloße Kritik der Einzelfallentscheidung beschränkt und keinen verallgemeinerungsfähigen Klärungsbedarf aufzeigt, rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht.
Bei Zurückweisung des Zulassungsantrags kann es der Billigkeit entsprechen, dass ein beigeladener Beteiligter seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt, wenn er im Zulassungsverfahren keinen wesentlichen Beitrag geleistet hat (§ 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO).
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
VG Würzburg, Urt, vom 2019-12-10, – W 4 K 18.295
Leitsatz
Die Frage iSd § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, „ob in einem Gebiet mit offener Bauweise (wenn auch ungeordnet) im Rahmen der Beurteilung des Einfügens eine vierseitige Grenzbebauung mit einer kompletten Überbauung eines Grundstücks zulässig ist“, ist nicht klärungsbedürftig. Das Zulassungsvorbringen zeigt keinen verallgemeinerungsfähigen Klärungsbedarf auf. (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Klägerin wendet sich gegen einen dem Beigeladenen vom Landratsamt Aschaffenburg erteilten Vorbescheid, mit dem zugleich ihr gemeindliches Einvernehmen ersetzt wurde.
Der Beigeladene beantragte mit Unterlagen vom 14. September 2019 die Erteilung eines Bauvorscheids für den Neubau eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück FlNr. … Gemarkung M* … Die Klägerin verweigerte hierzu ihr gemeindliches Einvernehmen, weil eine vierseitige Grenzbebauung entstehen würde und das Bauvorhaben die Grund- und Geschossflächenzahl massiv überschreiten würde. Mit Bescheid vom 30. Januar 2018 erteilte das Landratsamt Aschaffenburg den beantragten Vorbescheid und ersetzte das Einvernehmen der Klägerin. Hiergegen erhob die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht Würzburg, das diese mit Urteil vom 10. Dezember 2019 abwies. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass sich das geplante Bauvorhaben hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung und der überbaubaren Grundstücksfläche in die nähere Umgebung einfüge. Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten verwiesen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Es liegen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vor (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch hat die Rechtssache die von der Klägerin behauptete grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
1. Die Berufung ist nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.
Ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was die Klägerin innerhalb offener Frist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel hier nicht.
Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass selbst wenn sich das Bauvorhaben aufgrund der geplanten vierseitigen Grenzbebauung nicht innerhalb des vorhandenen Rahmens halten würde, es hier nach Überzeugung des Gerichts unter Berücksichtigung der im Augenschein gewonnenen Erkenntnisse über die Gegebenheiten vor Ort keine bodenrechtlichen Spannungen auslösen und sich damit gleichwohl einfügen würde. Hiermit setzt sich das Zulassungsvorbringen, das nur darauf abstellt, dass sich im gesamten Gebiet der Klägerin keine vollständige Grundstücksüberbauung finde und sämtliche umgebenden Grundstücke jeweils Freiräume aufwiesen, nicht auseinander.
2. Die Rechtssache hat nicht die von der Klägerin geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine konkrete, noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen wird, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist eine Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr eine allgemeine, über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zugemessen wird (vgl. BayVGH, B.v. 2.3.2021 - 9 ZB 19.793 - juris Rn. 15). Dem wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht.
Die Frage, „ob in einem Gebiet mit offener Bauweise (wenn auch ungeordnet) im Rahmen der Beurteilung des Einfügens eine vierseitige Grenzbebauung mit einer kompletten Überbauung eines Grundstücks zulässig ist“, ist nicht klärungsbedürftig. Der Umstand, dass ein Vorhaben im unbeplanten Innenbereich den aus der Umgebung hervorgehenden Rahmen überschreitet, indem es dort kein „Vorbild“ oder keine „Entsprechung“ findet, zwingt für sich allein noch nicht dazu, das Vorhaben wegen fehlenden Einfügens für unzulässig zu halten. Letzteres hängt vielmehr - zusätzlich - davon ab, ob das Vorhaben geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche und erst noch ausgleichsbedürftige Spannungen zu begründen oder vorhandene Spannungen zu erhöhen, ob es - anders ausgedrückt - die ihm vorgegebene Situation gleichsam in Bewegung bringt und damit eine „Unruhe“ stiftet, die potentiell ein Planungsbedürfnis nach sich zieht. Im Hinblick auf das Kriterium der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, gelten insofern keine Besonderheiten (vgl. BVerwG, B.v. 23.7.1993 - 4 B 59.93 - juris Rn. 4). Darüber hinaus zeigt das Zulassungsvorbringen, das vielmehr die Einzelfallentscheidung des Verwaltungsgerichts kritisiert, keinen verallgemeinerungsfähigen Klärungsbedarf auf.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Da der Beigeladene keinen wesentlichen Beitrag im Zulassungsverfahren geleistet hat, entspricht es der Billigkeit, dass er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 3 VwGO).
Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwendungen erhoben wurden.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit dieser Entscheidung wird das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).