zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache
KI-Zusammenfassung
Der sierra-leonische Kläger begehrt Anerkennung als Flüchtling bzw. subsidiären Schutz; das VG wies die Klage ab. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach §78 Abs.3 AsylG wurde abgelehnt. Das Zulassungsvorbringen ist unsubstantiiert und liefert keine überprüfbaren Gegenbelege zu den vom VG herangezogenen Erkenntnismitteln; eine pauschale Grundsatzrüge reicht nicht zur Zulassung aus.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung als unzulässig verworfen; Kläger trägt Verfahrenskosten
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung setzt voraus, dass eine konkrete, noch ungeklärte Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert und substantiiert dargelegt wird, warum sie entscheidungserheblich und über den Einzelfall hinaus bedeutsam ist.
Stützt sich das Verwaltungsgericht auf bestimmte Erkenntnismittel, muss das Zulassungsvorbringen überprüfbare Hinweise auf andere Gerichtsentscheidungen oder vom Gericht nicht berücksichtigte Tatsachen‑ oder Erkenntnisquellen (z. B. Auskünfte, Gutachten, Presseberichte) enthalten, die eine abweichende Würdigung ermöglichen.
Eine bloße Grundsatzrüge, die in allgemeiner Form Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung äußert, begründet keine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung.
Fragen, die maßgeblich von der individuellen Würdigung des Einzelfalls abhängen und sich nicht verallgemeinern lassen, begründen regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. §78 Abs.3 Nr.1 AsylG.
Vorinstanzen
VG Regensburg, Urt, vom 2020-10-15, – RO 14 K 17.35292
Leitsatz
Stützt sich das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung auf bestimmte Erkenntnismittel oder gerichtliche Entscheidungen, ist erforderlich, dass das Zulassungsvorbringen zumindest einen überprüfbaren Hinweis auf andere Gerichtsentscheidungen oder auf vom Verwaltungsgericht nicht berücksichtigte sonstige Tatsachen- oder Erkenntnisquellen enthält, etwa entsprechende Auskünfte, Stellungnahmen, Gutachten oder Presseberichte, die den Schluss zulassen, dass die aufgeworfene Frage einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich ist und damit einer Klärung im Berufungsverfahren bedarf. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Der Kläger ist Staatsangehöriger Sierra Leones und begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Zuerkennung subsidiären Schutzes und die Feststellung von Abschiebungshindernissen. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 15. Oktober 2020 die Klage abgewiesen. Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt erfolglos. Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG).
Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen wird, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist eine Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird (vgl. BayVGH, B.v. 13.11.2020 - 9 ZB 20.32156 - juris Rn. 3 m.w.N.). Die im Zulassungsvorbringen aufgeworfene Frage, „ob der Kläger nicht landesweit einer Verfolgung durch die Society ausgesetzt ist“, genügt diesen Anforderungen nicht.
Abgesehen davon, dass das Verwaltungsgericht die Angaben des Klägers insgesamt als vage, oberflächlich und widersprüchlich eingestuft hat, so dass die Frage nicht entscheidungserheblich ist, hat das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die eingeführten Erkenntnismittel ergänzend ausgeführt, dass es bei Niederlassung in größeren Städten nicht beachtlich wahrscheinlich sei, dass der Kläger dort von nichtstaatlichen Akteuren aufgespürt werden könnte. Dem tritt das Zulassungsvorbringen schon nicht substantiiert entgegen und setzt sich nicht mit den vom Verwaltungsgericht eingeführten Erkenntnismitteln auseinander. Stützt sich das Verwaltungsgericht - wie hier - bei seiner Entscheidung auf bestimmte Erkenntnismittel oder gerichtliche Entscheidungen, ist erforderlich, dass das Zulassungsvorbringen zumindest einen überprüfbaren Hinweis auf andere Gerichtsentscheidungen oder auf vom Verwaltungsgericht nicht berücksichtigte sonstige Tatsachen- oder Erkenntnisquellen enthält, etwa entsprechende Auskünfte, Stellungnahmen, Gutachten oder Presseberichte, die den Schluss zulassen, dass die aufgeworfene Frage einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich ist und damit einer Klärung im Berufungsverfahren bedarf (vgl. BayVGH, B.v. 13.11.2020 - 9 ZB 20.32156 - juris Rn. 4). Dem genügt der Hinweis im Zulassungsvorbringen auf die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 27. Dezember 2007, die das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung ebenfalls zugrunde gelegt hat, nicht, zumal sich die Auskunft auf die Verfolgung von Personen bezieht, die „über die Society geredet haben“. Weder dem Zulassungsvorbringen noch dem klägerischen Vortrag im verwaltungsgerichtlichen Verfahren lässt sich aber entnehmen, dass der Kläger diesem Personenkreis zuzurechnen wäre. Abgesehen davon ist die aufgeworfene Frage auch nicht verallgemeinernd, sondern nur nach jeweiliger Würdigung der Verhältnisse im Einzelfall zu beurteilen (vgl. BayVGH, B.v. 30.3.2020 - 9 ZB 20.30689 - juris Rn. 4). Das Zulassungsvorbringen macht vielmehr im Gewand einer Grundsatzrüge ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils geltend, was keinen Zulassungsgrund im Sinne des § 78 Abs. 3 AsylG darstellt (vgl. BayVGH, B.v. 16.9.2020 - 9 ZB 20.31760 - juris Rn. 6).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).