Berufungszulassung verweigert: Baugenehmigung für Außenwerbeanlage
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt eine Baugenehmigung für eine Außenwerbeanlage, die innerhalb der als Straßenverkehrsfläche festgesetzten Fläche eines qualifizierten Bebauungsplans liegen würde. Das Verwaltungsgericht versagte die Genehmigung mit der Begründung, eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB berühre die Grundzüge der Planung. Der VGH lehnte die Zulassung der Berufung ab, weil die Klägerin keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung und keine überzeugenden Argumente gegen eine negative Vorbildwirkung vortrug. Die Entscheidung ist damit unanfechtbar geworden.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt; keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils dargelegt
Abstrakte Rechtssätze
Eine Befreiung von Festsetzungen eines Bebauungsplans nach § 31 Abs. 2 BauGB kommt nur in Betracht, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden; maßgeblich ist der im Bebauungsplan zum Ausdruck kommende Planungswille der Gemeinde.
Eine Befreiung ist ausgeschlossen, wenn das Vorhaben Spannungen in die Umgebung hineinträgt oder erhöht, die nur durch (Um‑)Planung zu bewältigen sind; eine Änderung der Grundzüge der Planung darf nicht durch einen einzelfallbezogenen Verwaltungsakt erfolgen.
Bei der Prüfung, ob die Grundzüge der Planung berührt sind, sind mögliche Vorbild‑ und Folgewirkungen des Vorhabens auf die Umgebung zu berücksichtigen.
Zur Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit eines verwaltungsgerichtlichen Urteils muss das Zulassungsvorbringen darlegen, inwiefern eine Befreiung rechtlich tragfähig ist oder entscheidungserhebliche Fehler der Vorinstanz aufzeigt; bloße Rügen ohne substantiierte Darlegung genügen nicht.
Zitiert von (4)
3 zustimmend · 1 neutral
Vorinstanzen
VG Ansbach, Urt, vom 2019-02-13, – AN 9 K 17.282
Leitsatz
Ob eine Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans nach § 31 Abs. 2 BauGB in Betracht kommt, weil die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, hängt von der jeweiligen Planungssituation ab. Was zum planerischen Grundkonzept zählt, beurteilt sich nach dem im Bebauungsplan zum Ausdruck kommenden Planungswillen der Gemeinde. Eine Befreiung ist ausgeschlossen, wenn das Vorhaben in seine Umgebung Spannungen hineinträgt oder erhöht, die nur durch eine Planung zu bewältigen sind. Was den Bebauungsplan in seinen „Grundzügen“, was seine „Planungskonzeption“ verändert, lässt sich nur durch (Um-)Planung ermöglichen und darf nicht durch einen einzelfallbezogenen Verwaltungsakt der Baugenehmigungsbehörde zugelassen werden. (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)
Ein Zulassungsvorbringen vermag keine Zweifel daran zu wecken, dass die Erteilung einer Befreiung von der Festsetzung als Straßenverkehrsfläche für das Bauvorhaben ausscheidet, wenn sich dem Vorbringen nicht entnehmen lässt, dass dem gewerblichen Bauvorhaben, das innerhalb der Straßenbegrenzungslinie im Böschungsbereich der festgesetzten Straßenverkehrsfläche errichtet werden soll, keine negative Vorbildwirkung zukommen würde, obwohl es keine verkehrliche Anlage darstellt. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für die Anbringung einer ca. 2 m mal 2 m großen Werbeanlage an der westlichen Außenwand eines bestehenden Gebäudes auf dem Grundstück FlNr. … Gemarkung G* … … … in N* … Die beantragte Baugenehmigung wurde von der Beklagten mit Bescheid vom 9. Januar 2017 versagt.
Die hiergegen gerichtete Klage wurde vom Verwaltungsgericht mit Urteil vom 13. Februar 2019 abgewiesen, weil die geplante Werbeanlage die im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans Nr. … errichtet werden soll, innerhalb einer festgesetzten Straßenverkehrsfläche und außerhalb der durch den Bebauungsplan festgesetzten Baugebiete zu liegen käme. Die Festsetzungen seien nicht obsolet geworden und eine Befreiung von der Festsetzung des Anbringungsorts als Straßenverkehrsfläche könne nicht erteilt werden, weil die Grundzüge der Planung berührt würden. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die Klägerin beruft sich allein auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was die Klägerin innerhalb offener Frist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel nicht.
Die Klägerin hat jedenfalls mit ihrer Replik auf die Antragserwiderung der Beklagten klargestellt, dass das Vorhaben auch nach ihrer Rechtsauffassung der bauplanungsrechtlichen Festsetzung als Straßenverkehrsfläche auf dem streitgegenständlichen Grundstück widerspricht (§ 30 Abs. 1 BauGB), ohne dass der Genehmigung des Gebäudes, an dem die Werbeanlage angebracht werden soll und in dem eine Gas-, Mess- und Regelanlage betrieben wird, hinsichtlich einer vom Verwaltungsgericht verneinten Funktionslosigkeit dieser Festsetzung des Bebauungsplans Nr. … eine Bedeutung zukäme. Aus Sicht der Klägerin sei die entscheidende Frage, ob der Klägerin ein Anspruch auf Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB von der dem Vorhaben entgegenstehenden Festsetzung als Straßenverkehrsfläche zukommt. Die Argumentation des Verwaltungsgerichts, einer Befreiung stünde entgegen, dass die Grundzüge der Planung durch das Vorhaben berührt würden, sei nicht nachvollziehbar.
Ob eine Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans nach § 31 Abs. 2 BauGB in Betracht kommt, weil die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, hängt von der jeweiligen Planungssituation ab. Was zum planerischen Grundkonzept zählt, beurteilt sich nach dem im Bebauungsplan zum Ausdruck kommenden Planungswillen der Gemeinde. Eine Befreiung ist ausgeschlossen, wenn das Vorhaben in seine Umgebung Spannungen hineinträgt oder erhöht, die nur durch eine Planung zu bewältigen sind. Was den Bebauungsplan in seinen „Grundzügen“, was seine „Planungskonzeption“ verändert, lässt sich nur durch (Um-)Planung ermöglichen und darf nicht durch einen einzelfallbezogenen Verwaltungsakt der Baugenehmigungsbehörde zugelassen werden. Von Bedeutung für die Beurteilung, ob die Zulassung eines Vorhabens im Wege der Befreiung die Grundzüge der Planung berührt, können auch Auswirkungen des Vorhabens im Hinblick auf mögliche Vorbild- und Folgewirkungen für die Umgebung sein (vgl. BayVGH, B.v. 29.4.2020 - 15 ZB 18.96 - juris Rn. 7 m.w.N.; B.v. 9.7.2019 - 8 ZB 17.1698 - juris Rn. 24 m.w.N.).
Hiervon ausgehend vermag das Zulassungsvorbringen keine Zweifel daran zu wecken, dass die Erteilung einer Befreiung von der Festsetzung als Straßenverkehrsfläche für das Bauvorhaben hier ausscheidet. Das Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, dass die Festsetzung der Straßenverkehrsflächen in einem qualifizierten Bebauungsplan zu den unabdingbaren Festsetzungen gehört, sodass durch eine Befreiung Grundzüge der Planung berührt würden. Dies gelte auch in Ansehung des Gebäudes der Gasdruck-, Mess- und Regelanlage die sich auf dem streitgegenständlichen Grundstück überwiegend im Außenbereich befinde, wo sie - im Gegensatz zum Bauvorhaben - auch privilegiert sei. Dem setzt die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen, dass sich das Verwaltungsgericht nur pauschal äußere und nicht begründet habe oder es offensichtlich sei, weshalb die beantragte Werbeanlage an ihrem Standort bodenrechtliche Spannungen erzeugen sollte, nichts entgegen, woraus geschlossen werden könnte, dass die Befreiung von der betreffenden Festsetzung noch im Bereich dessen läge, was der Planer gewollt hat oder gewollt hätte. Dem Vorbringen lässt sich insbesondere nicht entnehmen, dass dem gewerblichen Bauvorhaben, das innerhalb der Straßenbegrenzungslinie im Böschungsbereich der festgesetzten Straßenverkehrsfläche errichtet werden soll, obwohl es keine verkehrliche Anlage darstellt, keine negative Vorbildwirkung zukommen würde. Das Gegenteil liegt auf der Hand.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG und entspricht der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwendungen erhoben wurden.
Mit der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbaren Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).