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VGH·9 NE 26.405·20.03.2026

Zwischenverfügung, Vergrämungsmaßnahmen.

Öffentliches RechtBaurechtUmweltrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Eine anerkannte Naturschutzvereinigung begehrte im Normenkontrolleilverfahren einen „Hängebeschluss“, um den Vollzug eines Bebauungsplans bis zur Entscheidung über den Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO teilweise auszusetzen. Sie berief sich auf drohende irreversible artenschutzrechtliche Beeinträchtigungen durch Vergrämungsmaßnahmen sowie mögliche Bau- und Rodungsarbeiten. Der VGH lehnte die Zwischenentscheidung ab, weil ohne sie weder irreversible Zustände noch schwere, unabwendbare Nachteile drohten. Die Vergrämung werde nach summarischer Prüfung durch festgesetzte CEF-/FCS- und Vermeidungsmaßnahmen voraussichtlich so flankiert, dass Verstöße gegen § 44 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 BNatSchG nicht zu erwarten seien; weitere Eingriffe stünden aktuell nicht unmittelbar bevor.

Ausgang: Der Antrag auf Erlass einer gerichtlichen Zwischenentscheidung zur teilweisen Aussetzung des Bebauungsplanvollzugs wurde abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine gesetzlich nicht geregelte gerichtliche Zwischenentscheidung („Hängebeschluss“) kommt als Interimsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG nur in Betracht, wenn ohne sofortiges Einschreiten im anhängigen Eilverfahren irreversible Zustände oder schwere und unabwendbare Nachteile drohen.

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Für die Abgrenzung zwischen dem Störungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) und dem Verbot der Beschädigung/Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) ist maßgeblich, ob die Maßnahme unmittelbar auf die Tiere (Störung) oder auf die Lebensstätten (körperliche Einwirkung auf die Funktionsfähigkeit) einwirkt.

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Eine erhebliche Störung i.S.d. § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG setzt voraus, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtert; dies ist regelmäßig nicht der Fall, wenn betroffene Tiere funktionsfähige Ausweichhabitate finden können.

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Bei europäischen Vogelarten liegt ein Verstoß gegen § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG nicht vor, wenn die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird (§ 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BNatSchG); vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen können hierfür herangezogen werden.

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Für den „räumlichen Zusammenhang“ i.S.d. § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BNatSchG sind artspezifische Vernetzungsdistanzen und bioökologische Wechselbeziehungen maßgeblich; bloße Erreichbarkeit des Ersatzhabitats genügt nicht.

Relevante Normen
§ VwGO § 47 Abs. 6§ GG Art. 19 Abs. 4§ BNatSchG § 44 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3§ BNatSchG § 44 Abs. 5 S. 2 Nr. 3 .§ 3 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG)§ 30 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer Zwischenentscheidung wird abgelehnt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller, eine nach § 3 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) anerkannte, in Bayern landesweit tätige Naturschutzvereinigung, begehrt als Zwischenentscheidung (sog. Hängebeschluss), den Vollzug des Bebauungsplans Nr. … * … der Antragsgegnerin, der im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom … … … öffentlich bekannt gemacht wurde, bis zur Entscheidung des Senats über seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO insoweit auszusetzen, als dadurch Maßnahmen ermöglicht werden, die geeignet sind, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der im Plangebiet vorkommenden geschützten Arten irreversibel zu beeinträchtigen oder zu zerstören oder die lokalen Populationen dieser Arten zu stören.

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Ausweislich der Begründung zum Bebauungsplan umfasst der Geltungsbereich des Bebauungsplans eine Fläche von 22,3 ha. Er beinhaltet neben Wohnbauflächen die Erschließungsstraßen, den … Park“ und weitere zentrale Quartiersfunktionen. Das Plangebiet ist weitgehend unbebaut und wird derzeit vor allem intensiv gartenbaulich und landwirtschaftlich sowie kleinteilig mit privaten Gärten genutzt. Etwa 2 ha sind laut Arten- und Biotopschutzprogramm der Antragsgegnerin als lokal bedeutsamer Lebensraum eingestuft. Im Plangebiet und zum Teil direkt daran angrenzend finden sich Gehölzbestände, die aus faunistischer Sicht bedeutsame Strukturen darstellen, unter anderem auch für artenschutzrechtlich relevante Tiergruppen. Im Westen der Plangebiets befinden sich vier kleine gemäß § 30 BNatSchG geschützte Biotope (Röhrichte),ein weiteres gemäß § 30 BNatSchG geschütztes Biotop (Röhricht) befindet sich im Bereich der planfestgestellten Aufweitung des … Landgrabens im Osten des Plangebiets. Zudem finden sich wertgebende Ruderalsowie Hochstaudenfluren. Die artenschutzrechtlich relevanten Strukturen wurden im Rahmen mehrerer spezieller artenschutzrechtlicher Prüfungen (saPs) untersucht und dargestellt. Im Plangebiet wurden unter anderem verschiedene Vogelarten (Bodenbrüter, Gebüsch- und Gehölzbrüter, Höhlenbrüter) sowie vier Fledermausarten nachgewiesen. Das Gebiet hat zudem auch eine Bedeutung als Durchzugs- und Rastgebiet und Nahrungshabitat für verschiedene Vogelarten. Im Bebauungsplan sind zur Sicherung der Anforderungen an den Artenschutz CEF-Maßnahmen (continuous ecological functionality), FCS-Maßnahmen (favourable conservation status) sowie Vermeidungsmaßnahmen festgesetzt worden (Nr. 20 der textl. Festsetzungen).

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Am 15. Januar 2026 stellte der Antragsteller, der zuvor entsprechende Einwendungen erhoben hatte, einen Normenkontrollantrag, über den noch nicht entschieden ist (9 N 26.88). Am 2. März 2026 beantragte er darüber hinaus,

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1. durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO den am … öffentlich bekannt gemachten Bebauungsplan Nr. … * … für ein Gebiet … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … über den Normenkontrollantrag des Antragstellers vom 15.01.2026 außer Vollzug zu setzen.

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2. Im Wege einer Zwischenverfügung, gestützt auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz, wird der Antragsgegnerin aufgegeben, bis zur Entscheidung über den Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO den Vollzug des am … öffentlich bekannt gemachten Bebauungsplans Nr. … * … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … insoweit auszusetzen, als dadurch ohne weitere Genehmigungen oder Erlaubnisse Maßnahmen ermöglicht werden, die geeignet sind, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der im Plangebiet vorkommenden geschützten Arten – insbesondere von Brutvögeln, Fledermäusen und Amphibien – irreversibel zu beeinträchtigen oder zu zerstören oder die lokale Population dieser Arten zu stören; dies gilt insbesondere für:

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a) die Fortsetzung der bereits eingeleiteten Vergrämungsmaßnahmen gegenüber dem Kiebitz, sowie Vergrämungsmaßnahmen für weitere geschützte Arten im Plangebiet,

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b) Tiefbauarbeiten, Bodenbearbeitungen und Erdarbeiten jeder Art,

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c) die Herstellung von oder den Beginn mit Erschließungsanlagen (Straßen, Wege, Ver- und Entsorgungsleitungen),

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d) Gehölzrückschnitte und Gehölzentnahmen.

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Zur Begründung macht der Antragsteller unter anderem geltend, der Bebauungsplan verstoße gegen (umweltbezogene) Rechtsvorschriften. Es lägen Ermittlungsdefizite gemäß § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 2 Abs. 3 BauGB vor, da die Umweltbelange unzureichend ermittelt worden seien. Dies gelte für die Lärmimmissionen, die durch das Vorhaben hervorgerufen würden und somit für das Schutzgut Mensch, das Schutzgut Tiere und die Betroffenheiten von Arten im Plangebiet und dessen Umgriff, das Schutzgut Klima im Hinblick auf das Globalklima, das Schutzgut Pflanzen und Wasser im Zusammenhang mit dem erforderlichen Gewässerausbau von … Landgraben und Seegraben sowie die Auswirkungen der Planung auf den Hochwasserschutz. Die durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung würde nicht den formellen Anforderungen genügen, die sich aufgrund der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ergebe. Der Bebauungsplan leide zudem an durchgreifenden materiellen Mängeln. Es fehle bereits an der Erforderlichkeit der Planung angesichts der fehlenden Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens hinsichtlich des Gewässerausbaus von … Landgraben und Seegraben innerhalb des Plangebiets. Ebenfalls fehle es an der Erforderlichkeit der Parkanlage. Auch bestehe kein Bedarf an adäquatem Wohnraum. Die Bauleitplanung sei auch deshalb nicht erforderlich, da ihr dauerhaft die Verwirklichung artenschutzrechtlicher Zugriffsverbote entgegenstünden. Überdies sei ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot, § 1 Abs. 7 BauGB gegeben, da im Umweltbericht und im Planungsprozess zahlreiche abwägungserhebliche Belange unzureichend ermittelt und bewertet worden seien. So liege eine unzureichende Bewältigung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände vor, es fehle an einer konkreten Auseinandersetzung mit Alternativlösungen, die verkehrlichen Auswirkungen der Planung seien fehlerhaft ermittelt und bewertet worden. Zudem lägen Verstöße gegen das Konfliktbewältigungssowie das Entwicklungsgebot (§ 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB) vor. Die aufgezeigten Mängel seien auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen.

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Der Erlass einer einstweiligen Anordnung sei vorliegend zur Abwehr schwerer Nachteile sowie aus anderen wichtigen Gründen im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO dringend geboten und darüber hinaus der Erlass einer gerichtlichen Zwischenverfügung notwendig, um weitere Vollzugsmaßnahmen, insbesondere zu Lasten bodenbrütender Vogelarten, bis zur Entscheidung über den Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO zu verhindern. Am 26. Februar 2026 sei im Plangebiet mit der Durchführung sogenannter Vergrämungsmaßnahmen begonnen worden. Hierbei seien insbesondere im Bereich der Baugebiete WA 2.1 bis WA 2.4 Flatterbänder und Markierungen angebracht worden, um die Ansiedlung bodenbrütender Vogelarten, vor allem des Kiebitzes, zu verhindern. Dadurch würden bereits Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 BNatSchG für die geschützte Art des Kiebitz sowie weitere Brutvogelarten ab März 2026 verwirklicht. Da die Vergrämung funktional darauf gerichtet sei, die Nutzung der betroffenen Flächen als Fortpflanzungsstätten während der Brutzeit zu unterbinden, werde in den Schutzbereich des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG eingegriffen (Störungsverbot). Zudem liege ein Verstoß gegen § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG vor, wonach es verboten sei, die Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Diese Maßnahmen stünden in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Beginn der Brutperiode Anfang März 2026. In dieser Phase begründeten bodenbrütende Vogelarten ihre Brutreviere und würden mit Eiablage und Aufzucht beginnen. Eingriffe in diesem Zeitraum beeinträchtigten die Nutzung der Flächen als Fortpflanzungs- und Lebensstätten und führten dazu, dass Brutvorhaben nicht stattfänden oder abgebrochen würden. Der Verlust einer Brutperiode sowie die dauerhafte Entziehung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten wären irreversibel und könnten durch eine spätere Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans nicht mehr rückgängig gemacht werden.

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Die Antragsgegnerin stellte den Antrag:

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Die Anträge werden abgelehnt.

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Die beantragte Zwischenverfügung sei nicht geboten. Die Vergrämungsmaßnahme sei eine der im verfahrensgegenständlichen Bebauungsplan festgesetzte Vermeidungsmaßnahme. Die Umsetzung der Maßnahme habe in KW 9 begonnen, als keine Tiere im Brutgeschäft auf dem Gelände anwesend gewesen seien. Die Maßnahme diene der Verhinderung des Eintretens des Tötungstatbestandes nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG. Sie sei notwendig, da die Durchführung der archäologischen Grabungen während der Vogelbrutzeit 2026 geplant sei. Die Maßnahme schaffe keine irreversiblen vollendeten Tatsachen, da durch die Flatterbänder kein Lebensraum zerstört werde, sondern die Tiere lediglich dazu verleitet würden, nicht auf den betreffenden Grundstücken zu brüten. Zudem handle es sich bei der Maßnahme um eine anerkannte und fachlich fundierte Maßnahme, die nicht nur bei der Antragsgegnerin Anwendung finde. Im Übrigen sei der Störungstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG bereits nicht einschlägig, da im Plangebiet keine eigenständige Population vorhanden sei.

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Auf Nachfrage des Gerichts zum Zeitplan der Umsetzung des Bebauungsplans führte die Antragsgegnerin aus, der Beginn von archäologischen Untersuchungen im Bereich des … Parks sei ab Juni 2026 geplant. Die Grabungen würden aber noch keine Umsetzung des Bebauungsplans beinhalten. Tiefbauarbeiten, Bodenbearbeitungen und Erdarbeiten fänden derzeit keine statt. Über den tatsächlichen Baubeginn des … Parks könne derzeit keine konkrete Aussage getroffen werden. Es werde allerdings derzeit von einem Zeitraum von 1,5 bis 2,5 Jahren für die archäologischen Grabungen ausgegangen. Der erste Entwässerungskanal sei zu Beginn der Erschließungsmaßnahmen ab August 2026 geplant im Bereich des … Parks. Maßnahmen zur Baufeldfreimachung wie zum Beispiel Rodungen seien im Zeitraum Oktober 2026 bis Februar 2027 vorgesehen. Unmittelbar angrenzend an das Bebauungsplangebiet solle eine neue Heizzentrale errichtet werden. Hierfür seien Leitungsverlegungen innerhalb des Bebauungsplangebiets, innerhalb der … Straße notwendig. Diese Leitungsverlegung sei in der Straßenplanung für den Bebauungsplan bereits eingeplant. Gehölzrückschnitte stünden nicht unmittelbar bevor, sondern seien erst im Zug der einzelnen Bauabschnitte geplant.

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Am 5. März 2026 wurde im Rahmen der ökologischen Baubegleitung im Plangebiet die Aktivität der Vögel nach Installation der Vergrämungsmaßnahmen beobachtet. Dabei wurde festgestellt, dass zahlreiche Pfosten sowie Flatterbänder entfernt worden waren. Ein Kiebitz auf Nahrungssuche, der sich durch die Flatterbänder nicht stören ließ, wurde entdeckt. Die festgestellten Sabotagen wurden nach Mitteilung der Antragsgegnerin zwischenzeitlich wieder behoben.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten in diesem sowie in dem Hauptsacheverfahren (9 N 26.88) und die beigezogenen Planaufstellungsakten der Antragsgegnerin Bezug genommen.

II.

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Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer Zwischenentscheidung für die Dauer des einstweiligen Anordnungsverfahrens nach § 47 Abs. 6 VwGO bleibt ohne Erfolg. Der Erlass einer Zwischenentscheidung ist im Hinblick auf die Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes zur Vermeidung irreversibler Zustände bzw. schwerer und unabwendbarer Nachteile nicht erforderlich.

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1. Die – gesetzlich nicht vorgesehene – Zwischenentscheidung ist eine Interimslösung zur Gewährleistung wirksamen Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG), wenn im anhängigen Eilverfahren ohne die befristete Anordnung irreversible Zustände oder schwere und unabwendbare Nachteile drohen, so dass ohne sofortiges gerichtliches Einschreiten der Rechtsschutz des Antragstellers leer liefe (BVerfG, Einstweilige Anordnung v. 11.10.2013 – 1 BvR 2616/13 – juris Rn. 7 f.; Schoch, in: Schneider/Schoch, 48. Auflage Juli 2025, VwGO § 80 Rn. 358a). Vor diesem Hintergrund findet das Rechtsinstitut der gerichtlichen Zwischenentscheidung auch im Eilverfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO Anwendung (vgl. Schoch, in: Schneider/Schoch, 48. Auflage Juli 2025, VwGO § 47 Rn. 182a). Ob sie erforderlich ist, ist grundsätzlich im Wege einer Interessenabwägung zu ermitteln.

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2. Es ist nicht ersichtlich, dass die Zwischenentscheidung geboten ist, um irreversible Zustände oder einen schweren und unabwendbaren Nachteil zu verhindern.

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a) Die Vergrämungsmaßnahmen der Antragsgegnerin sollen dazu dienen, das Anlegen von Brutplätzen auf den geplanten archäologischen Grabungsflächen zu verhindern. Dadurch will die Antragsgegnerin die Verletzung, Störung oder Tötung von Jungvögeln vermeiden. Um den Anforderungen an den Artenschutz trotz der Vergrämungsmaßnahmen gerecht zu werden, hat die Antragsgegnerin in § 2 Nr. 20 der textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan CEFsowie FCS- und Vermeidungsmaßnahmen festgesetzt. Nach derzeitigem Sach- und Streitstand kann davon ausgegangen werden, dass diese Maßnahmen voraussichtlich geeignet sind, den Eintritt der Verbotstatbestände der Störung, § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG, sowie der Beschädigung, § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG, durch die Vergrämungsmaßnahmen zu verhindern.

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Es ist derzeit nicht ersichtlich, dass die Vergrämungsmaßnahmen gegen das Störungsverbot gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG oder gegen das Verbot i. S. v. § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG verstoßen. Nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG sind erhebliche Störungen der dort genannten Arten während bestimmter, für die Arterhaltung besonders bedeutsamer Zeiträume verboten. Nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG ist es verboten die Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der dort genannten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Nach der gesetzlichen Systematik ist die erhebliche Störung der in § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG aufgeführten wildlebenden Tiere von der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung der in § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG bezeichneten Fortpflanzungs- und Ruhestätten abzugrenzen. Diese Abgrenzung ist schon nach dem Wortlaut der Norm, aber auch nach deren Sinn und Zweck danach vorzunehmen, worauf die jeweilige Maßnahme unmittelbar einwirkt. Während der Störungstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG eine direkte Einwirkung in der Gestalt einer erheblichen Störung auf die Tiere selbst voraussetzt, verlangt der Tatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG eine solche Einwirkung auf deren Fortpflanzungs- oder Ruhestätten. Da diese Lebensstätten gegen eine Zerstörung, Beschädigung und Entnahme aus der Natur geschützt sind, ist eine körperliche Einwirkung auf die Fortpflanzungs- oder Ruhestätten, die deren Funktionsfähigkeit beeinträchtigt, erforderlich (vgl. NdsOVG, U.v. 1.12.2015 – 4 LC 156/14 – juris Rn. 63). Eine Störung im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ist dann erheblich, wenn sich durch sie der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert. Es ist bereits fraglich, ob es sich bei den Kiebitzen und den „weiteren geschützten Arten“ im Plangebiet um eine „lokale Population“ in diesem Sinne handelt, auch wenn bei selten vorkommenden Arten bereits ein einzelnes Brutpaar die lokale Population darstellen kann (vgl. BVerwG, U.v. 27.11.2018 – 9 A 8.17 – BVerwGE 163, 380-410 = juris Rn. 127; vgl. zum Begriff der lokalen Population auch NdsOVG, U.v. 1.12.2015 – 4 LC 156/14 – juris Rn. 48 ff.). Der Erhaltungszustand einer lokalen Population verschlechtert sich nicht i.S.d. § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG, wenn die vertriebenen Tiere Ausweichquartiere finden können (vgl. NdsOVG, U.v. 1.12.2015 – 4 LC 156/14 – juris Rn. 59 ff.). Eine Lebensstätte kann durch visuelle Vergrämung mittelbar betroffen sein, weil diese ihre Funktion verlieren kann, wenn durch Flatterbänder gestörte Tiere sie verlassen und dauerhaft meiden. Darin dürfte aber schon deshalb keine Beschädigung einer Lebensstätte im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG liegen, weil in einem solchen Fall keine unmittelbare Einwirkung auf die Lebensstätte selbst, sondern auf die Tiere erfolgt, die gesetzessystematisch dem Störungstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG zugeordnet ist (vgl. für Vergrämung durch Lärm NdsOVG, U.v. 1.12.2015 – 4 LC 156/14 – juris Rn. 64). Unabhängig davon erscheinen jedenfalls die Ausgleichsmaßnahmen der Antragsgegnerin geeignet, die Erheblichkeit der Störung i.S.d. § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG sowie eine etwaige Beschädigung und Zerstörung der Fortpflanzungs- und Ruhestätten i.S.d. § 44 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BNatSchG zu verhindern. Gegenteiliges hat der Antragsteller nicht vorgetragen.

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Die Tatbestände des Störungsverbots (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) sowie des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG, der u. a. die Beschädigung und Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebender Tiere der besonders geschützten Arten verbietet, können sich überschneiden (vgl. BVerwG, U.v. 7.7.2022 – 9 A 1.21 – BVerwGE 176, 94-130 = juris Rn. 111; LANA, Hinweise zu zentralen unbestimmten Rechtsbegriffen des Bundesnaturschutzgesetzes, 2009, S. 5 ff.). Maßgeblich für die Abgrenzung ist, ob die mit Störungen verbundenen Verdrängungswirkungen nur temporärer Art sind und sich deshalb nicht nachhaltig auf die Habitatbedingungen der betroffenen Arten auswirken (vgl. BVerwG, U.v. 18.3.2009 – 9 A 39.07 – BVerwGE 133, 239 = juris Rn. 86) oder ob Fortpflanzungs- oder Ruhestätten dauerhaft verloren gehen.

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Gemäß § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BNatSchG liegt bei einer Betroffenheit europäischer Vogelarten ein Verstoß gegen § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen können, soweit erforderlich, festgelegt werden, § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass Ausgleichsmaßnahmen auch im Rahmen der Prüfung des Störungstatbestands zu berücksichtigen sind, soweit sie verhindern, dass Störungen Populationswirksamkeit erreichen (vgl. BVerwG, U.v. 7.7.2022 – 9 A 1.21 – BVerwGE 176, 94-130 = juris Rn. 112 m.w.N.).

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Nach der im Eilverfahren nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung ist davon auszugehen, dass der Eintritt der Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 BNatSchG dadurch verhindert wird, dass die in § 2 Nr. 20 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans festgesetzten CEF-, FCS- und Vermeidungsmaßnahmen, insbesondere die in § 2 Nr. 20.1, 20.2, 20.7 und 20.14 festgesetzten Maßnahmen CEF 1 (Anlage von Ackerbrachen als „Kiebitzinsel“), CEF 2 (Anlage von Ackerbrachen für Bodenbrüter), FCS 4 (Anlage von Blühstreifen/Ackerbrachen für Rebhühner) und V 11 (Durchführung einer ökologischen Baubegleitung), als Schadensvermeidungsmaßnahmen die betroffenen Arten so stabilisieren, dass keine erhebliche Störung eintritt und die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird, vgl. § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BNatSchG.

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Maßgeblich für die Annahme eines räumlichen Zusammenhangs sind die artspezifischen Vernetzungsdistanzen, d. h. etwaige weitere Teilpopulationen oder Ersatzlebensräume müssen sich innerhalb des Aktionsradius der in ihrem bisherigen Habitat betroffenen Arten befinden. Die bloße Erreichbarkeit genügt daher nicht. Vielmehr muss dergestalt ein Zusammenhang zwischen den Individuen des Eingriffsgebiets und denjenigen des Umsiedlungsgebiets bestehen, dass zwischen ihnen bioökologische Wechselbeziehungen im Sinne eines trennungs- und störungsfreien ökologischen Austauschs bestehen bzw. – sofern ein Ersatzhabitat erst geschaffen wird – bestehen können (vgl. BVerwG, U.v. 7.7.2022 – 9 A 1.21 – BVerwGE 176, 94 = juris Rn. 115).

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Es kann davon ausgegangen werden, dass die Kiebitze und die „weiteren geschützten Arten“ die bereit gestellten Ackerbrachen anstelle der durch die Vergrämungsmaßnahmen nicht mehr aufgesuchten Flächen nutzen werden und somit die Brutperiode nicht verloren geht (zum möglichen Ausweichen auf andere Habitate vgl. BVerwG, U.v. 12.3.2008 – 9 A 3.06 – BVerwGE 130, 299 = juris Rn. 259; Louis, NuR 2009, 91, 96). Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass der notwendige räumliche Zusammenhang zwischen den Stätten gewahrt ist, dies gilt insbesondere auch für den Kiebitz. Der Kiebitz ist in begrenztem Umfang gelegeorts- und brutplatztreu; etwa 70% der Kiebitzfunde beringter Tiere während der Brutzeit fielen in Studien in einen Umkreis von 20 km um den Ort der Herkunft. Daher können die Vorkommen im Umkreis von bis zu 20 km zu einer lokalen Individuengemeinschaft zusammengefasst werden (vgl. BVerwG, U.v. 7.7.2022 – 9 A 1.21 – BVerwGE 176, 94 = juris Rn. 116 mit Verweis auf Runge et al., Rahmenbedingungen für die Wirksamkeit von Maßnahmen des Artenschutzes bei Infrastrukturvorhaben, 2010, S. A 120 ff.). Die Distanz zu den Ausgleichsflächen entsprechend der in § 2 Nr. 20.1, 20.2 und 20.7 festgesetzten CEF- und FCS-Maßnahmen beträgt deutlich weniger als 20 km und dürfte daher die Anforderungen an den räumlichen Zusammenhang wahren. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass auch die ab Juni 2026 geplanten archäologischen Untersuchungen ohne Verletzung der Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG möglich sind. Nach der in § 2 Nr. 20.14 festgesetzten Vermeidungsmaßnahme ist im Rahmen der archäologischen Grabungen eine fachlich geeignete ökologische Baubegleitung hinzuzuziehen, die sicherstellen soll, dass die im artenschutzrechtlichen Fachbeitrag enthaltenen Maßnahmenvorschläge eingehalten werden. Auch die Wirkung der Vergrämung muss ausweislich der Begründung des Bebauungsplans durch eine fachlich geeignete ökologische Baubegleitung laufend überprüft und dokumentiert sowie ggf. die Erforderlichkeit weiterer Maßnahmen festgestellt werden (vgl. S. 36 der Begründung). Damit dürfte hinreichend gewährleistet sein, dass im Falle eines unzureichenden Erfolgs der Maßnahme ggf. weitere erforderliche Maßnahmen ergänzend ergriffen werden.

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b) Soweit der Antragsteller eine Zwischenverfügung in Hinblick auf die geplanten Tiefbauarbeiten, Bodenbearbeitungen und Erdarbeiten jeder Art (Antrag 2 b), die Herstellung von oder den Beginn mit Erschließungsanlagen (Antrag 2 c) sowie die Gehölzrückschnitte und Gehölzentnahmen (Antrag 2 d) begehrt, ist deren Erlass schon deswegen nicht veranlasst, da nach Auskunft der Antragsgegnerin – mit Ausnahme der archäologischen Grabungen (vgl. hierzu die obigen Ausführungen) – aktuell keine Tiefbauarbeiten, Bodenbearbeitungen und Erdarbeiten absehbar sind, Erschließungsmaßnahmen voraussichtlich (erst) ab August 2026 beginnen werden und Maßnahmen zur Baufeldfreimachung wie zum Beispiel Rodungen (erst) im Zeitraum Oktober 2026 bis Februar 2027 geplant sind. Bis dahin kann mit dem Erlass einer Eilentscheidung nach § 47 Abs. 6 VwGO gerechnet werden.

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3. Einer Kostenentscheidung und einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht; sie erfolgen bei der Entscheidung über den gestellten Eilantrag.

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4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.