Einstellung des Verfahrens aufgrund übereinstimmender Erledigungserklärungen
KI-Zusammenfassung
Die Parteien haben übereinstimmende Erledigungserklärungen abgegeben; das Verfahren wurde entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt. Das Gericht teilte nach § 161 Abs. 2 VwGO die Verfahrenskosten hälftig, da die Erfolgsaussichten des Rechtsbegehrens unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands offen sind. Die zwischenzeitliche Aufhebung der angefochtenen Veränderungssperre wurde berücksichtigt, führt jedoch nicht zu einer abweichenden Kostenentscheidung.
Ausgang: Verfahren aufgrund übereinstimmender Erledigungserklärungen eingestellt; Kosten je zur Hälfte geteilt
Abstrakte Rechtssätze
Bei übereinstimmenden Erledigungserklärungen ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
Nach § 161 Abs. 2 VwGO sind die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen zu verteilen; sind die Erfolgsaussichten offen und eine weitere Sachaufklärung nicht ersichtlich, kann hälftige Kostenteilung geboten sein.
Die zwischenzeitliche Aufhebung der angefochtenen Maßnahme durch die Antragsgegnerin ist bei der Kostenentscheidung zu berücksichtigen, führt jedoch nicht zwingend zur alleinigen Kostentragung der Antragsgegnerin, wenn die Erfolgsaussichten weiter als offen anzusehen sind.
Die Festsetzung des Streitwerts erfolgt nach § 52 GKG i.V.m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Leitsatz
Sind die Erfolgsaussichten unklar, sind die Kosten des Verfahrens hälftig zwischen den Parteien zu teilen. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin und die Antragsgegnerin je zur Hälfte.
III. Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Das Verfahren ist aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Antragstellerin (Schriftsatz vom 30.6.2021) und der Antragsgegnerin (Schriftsatz vom 19.7.2021) beendet und in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 VwGO. Maßgeblich hierfür ist nach billigem Ermessen, dass sich die Erfolgsaussichten des Rechtsschutzbegehrens der Antragstellerin unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nicht ohne weiteres übersehen lassen, eine weitere Sachaufklärung oder die Klärung schwieriger Rechtsfragen in diesem Rahmen nicht stattfindet und die Erfolgsaussichten somit als offen anzusehen sind (vgl. BayVGH, B.v. 26.6.2020 - 9 NE 19.2327 - juris Rn. 2). Gleichwohl hat die Antragsgegnerin während des Normenkontrollverfahrens die angefochtene Veränderungssperre aufgehoben. Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Ausführungen zu den Motiven der Aufhebung, die nach Maßgabe der o.g. Grundsätze nicht weiter aufzuklären sind, liegen jedenfalls Anhaltspunkte dafür vor, die es hier als billig erscheinen lassen, die Kosten des Verfahrens hälftig zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin zu teilen (vgl. BayVGH, B.v. 4.11.2020 - 9 N 12.826 - juris Rn. 2).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 8 GKG i.V.m. Nr. 9.8.4 und 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1, § 158 Abs. 2 VwGO).