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VGH·9 N 20.317·25.04.2022

Kostenverteilung nach Erledigung der Hauptsache

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller erklärte die Hauptsache für erledigt; die Antragsgegnerin widersprach nicht fristgerecht. Das Gericht stellte das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO ein. Mangels verlässlicher Beurteilung der Erfolgsaussichten und wegen außergerichtlicher Einigung hielt das Gericht es für billig, die Kosten gegeneinander aufzuheben. Der Streitwert wurde auf 20.000 € festgesetzt.

Ausgang: Verfahren nach Erledigung eingestellt; Kosten wurden gegeneinander aufgehoben

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird die Hauptsache für erledigt erklärt und widerspricht die Gegenseite nicht innerhalb der gesetzten Frist, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.

2

Die Entscheidung über die Kosten nach § 161 Abs. 2 VwGO richtet sich nach billigem Ermessen; sind die Erfolgsaussichten des Verfahrens nicht mit vertretbarem Aufwand bestimmbar, kann es der Billigkeit entsprechen, die Kosten gegeneinander aufzuheben.

3

Kann der Ausgang des Verfahrens mangels hinreichender Aufklärung oder wegen offener Rechtsfragen nicht ohne weiteres eingeschätzt werden, sind die Erfolgsaussichten als offen anzusehen und eine Kostenaufhebung gerechtfertigt.

4

Erfolgt eine außergerichtliche Einigung und ist das erledigende Ereignis keiner Partei allein zuzurechnen, spricht dies für die Aufhebung der Kosten gegenseitig.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ VwGO § 161 Abs. 2§ 161 Abs. 2 Satz 2 VwGO§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO§ 161 Abs. 2 VwGO§ 52 Abs. 1 und 8 GKG

Leitsatz

Lässt sich mit vertretbarem Aufwand keine Aussage über den Ausgang des Verfahrens machen, so entspricht es der Billigkeit, die Kosten des erledigten Verfahrens gegeneinander aufzuheben. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.

II. Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben.

III. Der Streitwert wird auf 20.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Antragsteller hat die Hauptsache für erledigt erklärt. Die Antragsgegnerin hat der Erledigungserklärung nicht innerhalb von zwei Wochen seit deren Zustellung an sie widersprochen, obwohl sie vom Gericht auf die Folge hingewiesen worden ist (§ 161 Abs. 2 Satz 2 VwGO). In entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO wird das Verfahren eingestellt.

2

Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 VwGO. Maßgeblich hierfür ist nach billigem Ermessen, dass sich die Erfolgsaussichten des Rechtsschutzbegehrens des Antragstellers unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nicht ohne weiteres übersehen lassen, eine weitere Sachaufklärung oder die Klärung schwieriger Rechtsfragen in diesem Rahmen nicht stattfindet und die Erfolgsaussichten somit als offen anzusehen sind (vgl. BayVGH, B.v. 26.6.2020 - 9 NE 19.2327 - juris Rn. 2 m.w.N.). Lässt sich mit angemessenem, vertretbarem Aufwand keine Aussage über den Ausgang des Verfahrens machen, so entspricht es - beim Fehlen anderer Anhaltspunkte - der Billigkeit, die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben (vgl. BayVGH, B.v. 14.1.2020 - 9 NE 19.1111 - juris Rn. 7 m.w.N.). Nachdem sich die Beteiligten außergerichtlich geeinigt haben, ist auch nicht ersichtlich, dass das erledigende Ereignis allein der Sphäre eines der Beteiligten zuzuordnen ist.

3

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 8 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

4

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1, § 158 Abs. 2 VwGO).