Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bei Annahme eines gerichtlichen Vergleichsvorschlags
KI-Zusammenfassung
Antragstellerin und Antragsgegnerin nahmen den vom Verwaltungsgerichtshof vorgeschlagenen Vergleich durch Schriftsätze vom 6. Dezember 2021 an. Damit ist der gerichtliche Vergleich gemäß § 106 Satz 2 VwGO wirksam zustande gekommen und der Rechtsstreit beendet. Das Verfahren wurde in analoger Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO (deklaratorisch) eingestellt. Streitwert und Kostenfolgen wurden entsprechend festgesetzt.
Ausgang: Verfahren wegen wirksamer Annahme des gerichtlichen Vergleichs durch die Parteien am 6.12.2021 eingestellt
Abstrakte Rechtssätze
Ein gerichtlicher Vergleichsvorschlag wird wirksam, wenn die Parteien die vorgeschlagene Vereinbarung annehmen; die Wirksamkeit richtet sich nach § 106 Satz 2 VwGO.
Ist durch den Abschluss des vom Gericht vorgeschlagenen Vergleichs der Rechtsstreit beendet, ist das Verfahren einzustellen; hierfür kann § 92 Abs. 3 VwGO entsprechend angewendet werden (deklaratorische Einstellung).
Die Kostenentscheidung kann den Regelungen des gerichtlich vorgeschlagenen Vergleichs folgen, soweit der Vergleich hierzu Bestimmungen enthält.
Für die Festsetzung des Streitwerts in Normenkontrollverfahren finden § 52 GKG und die einschlägigen Bestimmungen des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit Anwendung.
Vorinstanzen
VGH München, Bes, vom 2021-11-24, – 9 N 20.3035
VGH München, Bes, vom 2021-09-30, – 9 N 20.3035
Leitsatz
Ist ein Vergleich mit dem vom Verwaltungsgericht vorgeschlagenen Inhalt zustande gekommen (§ 106 S. 2 VwGO) und der Rechtsstreit beendet, ist das Verfahren in analoger Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO (deklaratorisch) einzustellen. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Das Verfahren wird eingestellt.
Der gerichtliche Vergleichsvorschlag vom 24. November 2021 ist mit den Annahmen durch die Antragstellerin und die Antragsgegnerin am 6. Dezember 2021 wirksam geworden.
II. Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren auf 20.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Antragstellerin und die Antragsgegnerin haben jeweils mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2021 ihrer Bevollmächtigten, eingegangen beim Verwaltungsgerichtshof am selben Tag, den durch Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 24. November 2021 vorgeschlagenen Vergleich angenommen. Damit ist der Vergleich mit dem vorgeschlagenen Inhalt am 6. Dezember 2021 wirksam zustande gekommen (§ 106 Satz 2 VwGO) und der Rechtsstreit beendet. Das Verfahren war daher in analoger Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO (deklaratorisch) einzustellen.
Der gerichtliche Vergleichsvorschlag vom 24. November 2021 samt Anlage ist diesem Beschluss als Anlage beigefügt.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus Nr. 6 des gerichtlichen Vergleichsvorschlags vom 24. November 2021.
Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 52 Abs. 1 und 8 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).