Vergleichsvorschlag des Gerichts betreffend Grundstückserwerb basierend auf außergerichtlicher Einigung der Beteiligten
KI-Zusammenfassung
Der Senat legt einen Vergleichsvorschlag vor, wonach die Antragsgegnerin ein Teilgrundstück kauft und bestimmte Ver- und Maßnahmen (Verrohrung, Verfüllung, Wiederherstellung des Feldwegs) sowie Verfahrenskosten trägt. Der Vorschlag beruht auf einer außergerichtlichen Einigung und regelt ferner Verzicht auf weitere Rechtsmittel sowie die Erledigung eines wasserrechtlichen Klageverfahrens. Der Vergleich wird wirksam, wenn beide Parteien ihn fristgerecht schriftlich annehmen.
Ausgang: Beschluss: Gerichtlicher Vergleichsvorschlag nach §106 S.2 VwGO; Wirksamkeit bei fristgerechter Annahme durch die Parteien
Abstrakte Rechtssätze
Gerichtliche Vergleichsvorschläge richten sich nach § 106 Satz 2 VwGO und können vom Senat zur Erledigung eines Rechtsstreits vorgeschlagen werden.
Ein gerichtlicher Vergleich kann inhaltlich auf einer bereits bestehenden außergerichtlichen Einigung der Beteiligten beruhen.
Ein gerichtlicher Vergleichsvorschlag wird wirksam, wenn die Parteien ihn innerhalb der gesetzten Frist schriftlich annehmen.
Vergleiche können sowohl dingliche Verpflichtungen (z. B. Grundstücksübertragung, Verrohrungs- und Verfüllungsarbeiten) als auch Kostenregelungen und den Verzicht auf weitere Rechtsmittel verbindlich regeln.
Ein wirksamer Vergleich führt zur Erledigung anhängiger Klageverfahren, soweit dies im Vergleich ausdrücklich vereinbart ist.
Vorinstanzen
VGH München, Bes, vom 2021-09-30, – 9 N 20.3035
Tenor
I. Die Berichterstatterin schlägt vor, zur Erledigung des Rechtsstreits folgenden Vergleich zu schließen:
1. Die Antragsgegnerin erwirbt von der Antragstellerin eine noch zu konkretisierende Grundstücksfläche des Grundstücks FlNr. 575 Gemarkung Claffheim mit einer Größe von ca. 1.000 m², im beigefügten Lageplan (s. Anlage) rot markiert, zu einem Grundstückspreis von 19,50 Euro pro m². Die Parteien werden auf dieser Grundlage einen notariellen Kaufvertrag abschließen.
2. Die Kosten des Grundstückserwerbs in Nr. 1 trägt die Antragsgegnerin.
3. Die Antragsgegnerin verpflichtet sich, den derzeit vorhandenen Entwässerungsgraben (Winterschneidbächlein auf FlNr. 516 Gemarkung Claffheim) zu verrohren und anschließend mit bindigem Material zu verfüllen und zu verfestigen, sodass der öffentliche Feldweg, Grundstück FlNr. 558 Gemarkung Claffheim, wiederhergestellt wird und der Wald der Antragstellerin auf dem Grundstück FlNr. 561 Gemarkung Claffheim von der Südseite wieder angefahren werden kann.
4. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens AN 9 K 20.02799 vor dem Verwaltungsgericht Ansbach (inklusive der außergerichtlichen Kosten des Beklagten) und die diesbezüglich entstandenen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin auf Basis der gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Unabhängig davon trägt die Antragsgegnerin vorgerichtliche Kosten der Antragstellerin in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr aus einem Streitwert von 15.000,00 Euro.
5. Die Antragstellerin wird keine weiteren Rechtsmittel gegen die Bauleitplanung, die Erschließungsplanung sowie die Ausführung bzw. Errichtung sämtlicher öffentlicher Erschließungsanlagen (v.a. Straße, Wasser, Abwasser, Energie, Gas und Telekommunikation) des Gewerbegebiets „Im B* …“ zum jetzigen Planungsstand und in der jetzigen Gestalt sowie Ausführung gegen die Antragsgegnerin, die Stadt Ansbach oder den Freistaat Bayern einlegen.
6. Das Normenkontrollverfahren ist damit erledigt; die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
7. Nach Wirksamwerden dieses Vergleichs erklärt die Antragstellerin das beim Verwaltungsgericht Ansbach mit dem Aktenzeichen 9 K 20.02799 anhängige wasserrechtliche Klageverfahren gegen den Bescheid des Landratsamts Ansbach vom 27. Juli 2020 (Az. 632-20 SG 43gr) für erledigt.
II. Der Vergleich wird wirksam, wenn dieser Vorschlag von der Antragstellerin und der Antragsgegnerin durch Schriftsatz, der beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof bis zum 6. Dezember 2021 eingegangen sein muss, angenommen wird (§ 106 Satz 2 VwGO).
Gründe
Rechtsgrundlage für den Vergleich ist § 106 Satz 2 VwGO. Der Vergleich geht inhaltlich auf eine außergerichtliche Einigung der Beteiligten zurück.