Vergleichsvorschlag durch Gericht
KI-Zusammenfassung
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof schlägt nach §106 Satz 2 VwGO einen Vergleich zur Erledigung eines Normenkontrollverfahrens vor. Kernregelungen betreffen Grundstücksübertragung, Herstellung eines Weges, Übernahme von Verfahrenskosten und Verzicht auf weitere Rechtsmittel gegen die Bauleitplanung. Der Vergleich wird wirksam bei fristgerechter Annahme der Parteien. Grundlage ist eine außergerichtliche Einigung.
Ausgang: Beschluss: Gerichtlicher Vergleichsvorschlag nach §106 Satz 2 VwGO; Wirksamkeit abhängig von Annahme durch die Parteien bis 22.10.2021.
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht kann den Beteiligten nach §106 Satz 2 VwGO einen Vergleichsvorschlag unterbreiten; der Vergleich wird wirksam, wenn die Parteien ihn binnen der gesetzten Frist durch Schriftsatz annehmen.
Ein durch Vergleich erzieltes Ergebnis kann die Erledigung eines Normenkontrollverfahrens und die Verpflichtung zur Kostenübernahme regeln.
Vergleichsvereinbarungen können materielle Leistungen und Verpflichtungen (z. B. Grundstücksübertragung, bauliche Wiederherstellung) sowie den Verzicht auf weitere Rechtsmittel zum Gegenstand haben und sind damit prozessbeendend.
Mit einem Vergleich können die Parteien auch die Erledigung parallel anhängiger verwaltungsrechtlicher Verfahren (z. B. wasserrechtliche Klage) rechtsverbindlich herbeiführen.
Tenor
I. Die Berichterstatterin schlägt vor, zur Erledigung des Rechtsstreits folgenden Vergleich zu schließen:
1. Die Antragsgegnerin erwirbt von der Antragstellerin eine noch zu konkretisierende Grundstücksfläche des Grundstücks FlNr. 575 Gemarkung C* … mit einer Größe von ca. 1.000 m², im beigefügten Lageplan (s. Anlage) rot markiert, zu einem Grundstückspreis von 19,50 Euro pro m². Die Parteien werden auf dieser Grundlage einen notariellen Kaufvertrag abschließen.
2. Die Kosten des Grundstückserwerbs in Nr. 1 trägt die Antragsgegnerin.
3. Die Antragsgegnerin verpflichtet sich, den derzeit vorhandenen Entwässerungsgraben (Winterschneidbächlein auf FlNr. 516 Gemarkung C* …*) zu verrohren und anschließend mit bindigem Material zu verfüllen und zu verfestigen, sodass der öffentliche Feldweg, Grundstück FlNr. 558 Gemarkung C* …, wiederhergestellt wird und der Wald der Antragstellerin auf dem Grundstück FlNr. 561 Gemarkung C* … von der Südseite wieder angefahren werden kann.
4. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten der von der Antragstellerin eingeleiteten gerichtlichen und außergerichtlichen Verfahren (Anwalts- und Gerichtskosten) zu den Verfahren der Antragstellerbevollmächtigten mit deren Aktenzeichen 20AN02615, 20AN02614 und 20AN02507.
5. Die Antragstellerin wird keine gegen die Bauleitplanung des Gewerbegebiets „Im Bi. …“ in der jetzigen Gestalt gerichteten weiteren Rechtsmittel gegen die Antragsgegnerin, die Stadt Ansbach oder den Freistaat Bayern einlegen.
6. Das Normenkontrollverfahren ist damit erledigt; die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
7. Nach Wirksamwerden dieses Vergleichs erklärt die Antragstellerin das beim Verwaltungsgericht Ansbach mit dem Aktenzeichen 9 K 20.02799 anhängige wasserrechtliche Klageverfahren gegen den Bescheid des Landratsamts Ansbach vom 27. Juli 2020 (Az. 632-20 SG 43gr) für erledigt.
II. Der Vergleich wird wirksam, wenn dieser Vorschlag von der Antragstellerin und der Antragsgegnerin jeweils durch Schriftsatz, der beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof bis zum 22. Oktober 2021 eingegangen sein muss, angenommen wird (§ 106 Satz 2 VwGO).
Rechtsgrundlage für den Vergleich ist § 106 Satz 2 VwGO. Der Vergleich geht inhaltlich auf eine außergerichtliche Einigung der Beteiligten zurück.