Antrag auf Protokollberichtigung
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte die Berichtigung des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 26. Mai 2023. Streitgegenstand war, ob eine Äußerung der Vorsitzenden zum Nichtbedarf einer Sachverständigenvernehmung als protokollierungspflichtiger wesentlicher Vorgang aufzunehmen sei. Das Gericht lehnte den Antrag ab, da das Protokoll nicht unrichtig/unvollständig sei und die beanstandete Äußerung nicht zu den "wesentlichen Vorgängen" i.S.d. § 160 Abs. 2 ZPO gehöre. Eine Aufnahme wäre nur nach § 160 Abs. 4 ZPO auf Antrag möglich gewesen.
Ausgang: Antrag auf Berichtigung des Sitzungsprotokolls als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Über Anträge auf Berichtigung des Protokolls nach § 105 VwGO i.V.m. § 164 Abs. 1 ZPO entscheidet die Vorsitzende allein.
Der Begriff der „wesentlichen Vorgänge“ im Sinne des § 160 Abs. 2 ZPO umfasst die wesentlichen Förmlichkeiten und den äußeren Hergang der Verhandlung, nicht den Inhalt von Erklärungen.
Äußerungen der Vorsitzenden sind nur auf Antrag nach § 160 Abs. 4 ZPO in das Protokoll aufzunehmen; fehlt ein entsprechender Antrag, kann das Gericht die Aufnahme ablehnen, wenn die Feststellung für die Entscheidung nicht von Bedeutung ist.
Ein Berichtigungsantrag ist nur dann begründet, wenn das Protokoll hinsichtlich der nach § 160 ZPO erforderlichen Pflichtangaben tatsächlich unrichtig oder unvollständig ist.
Vorinstanzen
VGH München, Urt, vom 2023-05-26, – 9 N 19.699
Leitsatz
Der Begriff der wesentlichen Vorgänge iSv § 160 Abs. 2 ZPO meint die wesentlichen Förmlichkeiten der Verhandlung, dh deren äußeren Hergang, nicht aber den Inhalt von Erklärungen. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
Der Antrag auf Berichtigung des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 26. Mai 2023 wird abgelehnt.
Gründe
Über den Berichtigungsantrag nach § 105 VwGO i.V.m. § 164 Abs. 1 ZPO entscheidet nicht der Senat in seiner Gesamtheit, sondern die Vorsitzende allein. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle wirkt dabei nicht mit, weil dem Antrag nicht entsprochen wird (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2011 – 9 A 8.10 – BayVBl 2012, 53 = juris Rn. 1; OVG NW, B.v. 14.3.2017 – 4 A 3244/06 = juris Rn. 1; Schübel/Pfister in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 105 Rn. 28a).
Der Antrag ist unbegründet. Das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26. Mai 2023 ist nicht unrichtig bzw. unvollständig. Die Behauptung der Antragsgegnerin, die Vorsitzende habe auf Frage mitgeteilt, die Vernehmung des anwesenden Angehörigen einer Ingenieurgesellschaft sei „nicht erforderlich, weil der Senat gegen den Bebauungsplan in immissionsrechtlicher Hinsicht keine Bedenken hat“, ist unzutreffend. Tatsächlich wurde in der mündlichen Verhandlung erläutert, der Senat halte eine entsprechende sachverständige Einschätzung u.a. mit Blick auf die zu diesem Zeitpunkt bereits erörterten und festgestellten formellen sowie materiellen Mängel des Bebauungsplans für entbehrlich.
Im Übrigen gehört ein solcher Sachverhalt nicht zu den gem. § 105 VwGO i.V.m. § 160 Abs. 3 ZPO erforderlichen Pflichtangaben und stellt hier auch keinen wesentlichen Vorgang der Verhandlung dar (§ 105 VwGO i.V.m. § 160 Abs. 2 ZPO). Der Begriff der „wesentlichen Vorgänge“ meint die wesentlichen Förmlichkeiten der Verhandlung, d.h. deren äußeren Hergang, nicht aber den Inhalt von Erklärungen (vgl. BVerwG, B.v. 20.3.2018 – 9 B 43.16 – DVBl 2018, 1361 = juris Rn. 59). Die Äußerungen der Vorsitzenden wären daher nur nach Maßgabe des § 105 VwGO i.V.m. § 160 Abs. 4 ZPO in das Protokoll aufzunehmen gewesen. Einen entsprechenden Antrag, den das Gericht nur ablehnen kann, wenn es auf die Feststellung der Äußerung nicht ankommt (§ 160 Abs. 4 Satz 2 ZPO), haben die Antragsgegnerin bzw. deren Bevollmächtigter aber nicht gestellt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).