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VGH·9 N 19.2349·20.04.2022

Entscheidung durch Beschluss über einen offensichtlich unzulässigen Normenkontrollantrag

Öffentliches RechtPlanungsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte die Normenkontrolle eines Bebauungsplans, reichte den Antrag jedoch erst 2019 ein. Das Gericht hielt den Antrag für offensichtlich unzulässig und lehnte ihn ab, weil die einjährige Klagefrist des §47 Abs.2 VwGO verstrichen war und der Antrag persönlich statt durch einen Prozessbevollmächtigten eingereicht wurde. Eine nachträgliche Vertretungsmitteilung und fehlende inhaltliche Stellungnahme beseitigten die Unzulässigkeit nicht. Das Verfahren wurde ohne mündliche Verhandlung gemäß §47 Abs.5 VwGO durch Beschluss entschieden.

Ausgang: Normenkontrollantrag als offensichtlich unzulässig verworfen; Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 47 Abs. 5 VwGO.

Abstrakte Rechtssätze

1

Über einen offensichtlich unzulässigen Normenkontrollantrag kann das Gericht gemäß § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO nach entsprechenden Hinweisen ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden; hierfür ist das Einverständnis der Beteiligten nicht erforderlich.

2

Ein Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist unzulässig, wenn er nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der angegriffenen Satzung bzw. des Bebauungsplans erhoben wird.

3

Vor dem Bundesverwaltungsgericht und den Oberverwaltungsgerichten/Verwaltungsgerichtshöfen müssen Parteien grundsätzlich durch Prozessbevollmächtigte vertreten werden (§ 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO); persönliche Einreichung macht den Antrag unzulässig.

4

Eine nachträgliche Mitteilung über die Übernahme der Prozessvertretung und das spätere Einreichen von Schriftsätzen heilen den Versäumnis der Frist oder des Vertretungserfordernisses nur, wenn sie innerhalb der gesetzlichen Frist erfolgen oder Gründe für Wiedereinsetzung substantiiert vorgetragen werden; fehlt ein solcher Vortrag, bleibt der Antrag unzulässig.

5

Die Kostenentscheidung trifft das Gericht nach § 154 Abs. 1 VwGO; die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 ff. ZPO und der Streitwertbemessung nach GKG und dem Streitwertkatalog.

Zitiert von (2)

1 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ VwGO § 47 Abs. 2 S. 1, Abs. 5 S. 1, § 67 Abs. 4 S. 1§ 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO§ 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 52 Abs. 1 und 8 GKG

Leitsatz

Über einen – offensichtlich unzulässigen – Normenkontrollantrag kann gem. § 47 Abs. 5 S. 1 VwGO nach entsprechenden Hinweisen des Gerichts ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entschieden werden. Eines Einverständnisses der Beteiligten bedarf es hierzu nicht. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Der Streitwert wird auf 20.000 Euro festgesetzt.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller wendet sich mit seiner Normenkontrollklage gegen die Wirksamkeit des am 9. Februar 2001 öffentlich bekannt gemachten Bebauungsplans des Weilers D* … der Antragsgegnerin. Seine unter dem 16. Oktober 2019 beim Verwaltungsgericht Würzburg eingereichte Klage hat das Gericht mit Beschluss vom 14. November 2019 zuständigkeitshalber an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof verwiesen. Nach wiederholten, dem Antragsteller persönlich und förmlich zugestellten Hinweisen, die Klage sei nicht fristgerecht durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten erhoben und der Senat beabsichtige, den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zu entscheiden, hat der jetzige Bevollmächtigte des Antragstellers im Dezember 2020 mitgeteilt, er habe die anwaltliche Vertretung übernommen. Eine weitergehende Stellungnahme erfolgte trotz entsprechender Aufforderung des Gerichts nicht.

2

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II.

3

Der Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg.

4

Über den - offensichtlich unzulässigen - Antrag kann gemäß § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO nach entsprechenden Hinweisen des Senats ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entschieden werden. Eines Einverständnisses der Beteiligten bedarf es hierzu nicht (vgl. z.B. BayVGH v. 18.2.2008 - 2 N 05.3358 - juris Rn. 13; Hoppe in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 47 Rn. 77). Der Antrag ist offensichtlich unzulässig, weil er nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung des streitgegenständlichen Bebauungsplans am 9. Februar 2001, vgl. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, gestellt wurde. Er ist zunächst unter dem 16. Oktober 2019 beim sachlich unzuständigen Verwaltungsgericht eingereicht worden und am 28. November 2019, mithin mehr als 8 Jahre nach der Bekanntmachung, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingegangen. Der Antrag ist außerdem auch deshalb unzulässig, weil sich Beteiligte vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht (bzw. Verwaltungsgerichtshof), außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen müssen, vgl. § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO. Dieses Erfordernis hat der Antragsteller, der seinen Antrag persönlich gestellt hat, ebenfalls nicht beachtet. Daran ändert nichts, dass sein Bevollmächtigter später, d.h. mit Schriftsatz vom 3. Dezember 2020, mitgeteilt hat, er „vertrete den Kläger“. Abgesehen davon, dass auch dieser Schriftsatz nicht innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO eingegangen ist, wurde weder dort noch später eine Stellungnahme inhaltlicher Art abgegeben. Auch eventuelle Wiedereinsetzungsgründe sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

5

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO und die Entscheidung zum Streitwert aus § 52 Abs. 1 und 8 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

6

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).