Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis für Normenkontrollantrag gegen vollständig umgesetzten vorhabenbezogenen Bebauungsplan
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin griff einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan zur Landesgartenschau und Parkgestaltung im Wege der Normenkontrolle an. Der VGH lehnte den Antrag als unzulässig ab, weil es an der Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 VwGO) fehle: Deich, Wege und Mühlweiher beruhten auf bestandskräftiger Planfeststellung bzw. Plangenehmigung und waren im Plan nur nachrichtlich bzw. als Wegevorschlag dargestellt. Zudem sei das Rechtsschutzbedürfnis entfallen, da das Vorhaben umgesetzt und im Wesentlichen verwirklicht sei und eine Unwirksamkeitserklärung die Rechtsstellung nicht mehr verbessern könne.
Ausgang: Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan mangels Antragsbefugnis und fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO setzt die schlüssige Möglichkeit einer Rechtsverletzung durch die Norm oder ihre Anwendung voraus; die bloße Nachbarschaft zum Plangebiet genügt nicht.
Das Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB) vermittelt Drittschutz nur hinsichtlich abwägungsbeachtlicher privater Belange mit städtebaulichem Bezug; der Antragsteller muss einen solchen eigenen Belang substantiiert als möglicherweise fehlerhaft abgewogen darlegen.
Aus einer nachrichtlichen Übernahme in einem Bebauungsplan folgen grundsätzlich keine eigenständigen Rechtswirkungen gegenüber Dritten; Rechtswirkungen ergeben sich allein aus den zugrunde liegenden Fachplanungsentscheidungen bzw. deren Normen.
Ist ein Bebauungsplan durch genehmigte oder genehmigungsfreie Maßnahmen räumlich vollständig verwirklicht, fehlt regelmäßig das Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag, weil die begehrte Unwirksamkeitserklärung die Rechtsstellung aktuell nicht mehr verbessern kann.
Bei einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan fehlt regelmäßig das Rechtsschutzbedürfnis, wenn das Vorhaben aufgrund bestandskräftiger Genehmigung oder verfahrensfrei umgesetzt und im Wesentlichen verwirklicht ist.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Leitsatz
Bei einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan fehlt regelmäßig das Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag, wenn das Vorhaben mit der bestandskräftigen Baugenehmigung oder verfahrensfrei umgesetzt und im Wesentlichen verwirklicht ist. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Antragstellerin wendet sich gegen den am 2. August 2017 bekannt gemachten vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Sondergebiet Gartenschaubereich Nord und Süd Nr. …“ der Antragsgegnerin.
Im Jahr 2012 erhielt die Antragsgegnerin den Zuschlag für die regionale bayerische Gartenschau „Natur in der Stadt 2019“. Zur Vorbereitung der Durchführung dieser Gartenschau und langfristig der Entstehung des „W. parks“ sowie des „Landschaftspark Klingenweiher“ hat sie den streitgegenständlichen Bebauungsplan erlassen. Das Bebauungsplangebiet mit einer Größe von ca. 12,85 ha unterteilt sich in zwei Bereiche, in einem Bereich Süd (5,48 ha), mit dem sogenannten „W. park“, südlich der Altstadt W. und nördlich angrenzend an den Fluss W., sowie einen Bereich Nord (7,37 ha, Landschaftspark „Klingenweiher“). Im Geltungsbereich erfolgten in erster Linie die Festsetzungen als öffentliche Grünflächen mit der Zweckbestimmung Parkanlage sowie Flächen für Sport- und Spielanlagen darin. Im Bereich Süd erfolgten u.a. noch Festsetzungen von öffentlichen Platzflächen, einer Verkehrsfläche und Baugrenzen für einen vorgesehenen Aussichtspavillon auf dem Platz an der Heubrücke, der ebenso wie der Teil der öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage, der als Stadtgarten markiert ist, als Veranstaltungsfläche näher bezeichnet ist. Nachrichtlich übernommen (s. unter B. Hinweise und Nachrichtliche Übernahme im Planteil Bereich Süd) sind darüber hinaus u.a. ein geplanter Hochwasserschutzdeich / Damm, Wege in der Grünfläche als „Vorschlag Wegesystem“ und Wasserflächen.
Die Hochwasserschutzmaßnahmen des Freistaats Bayern waren Gegenstand eines Planfeststellungsverfahrens für das Vorhaben Hochwasserschutz W. Bauabschnitte 02-05, Stadt W* … Der betreffende Planfeststellungsbeschluss vom 24. Februar 2017 ist bestandskräftig. Im Zuge der Realisierung des Vorhabens wurde die W* … nach Westen hin von der Stadt wegverlegt und zwischen Fluss und Stadt ein Hochwasserschutzdeich mit darauf verlaufendem Weg errichtet.
Für den Umbau des in Folge der Hochwasserschutzmaßnahmen ohne Verbindung zur W. verbleibenden Mühlweihers, wurde der Natur in W. 2019 GmbH durch Plangenehmigungsbescheid vom 22. November 2017 und Tekturgenehmigung vom 30. Mai 2018 die wasserrechtliche Plangenehmigung erteilt. Hiergegen hatte die Antragstellerin Klage erhoben und einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt. Letztgenannter ist mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 27. August 2018 (AN 9 S 18.00271) abgelehnt worden. Die Klage wurde mit Urteil vom 9. September 2020 (AN 19 K 19.01942) - rechtskräftig seit 30. November 2020 - abgewiesen.
Die Antragstellerin ist (Mit-) Eigentümerin der Grundstücke FlNr. … und … Gemarkung W* …, die jeweils mit einem Wohngebäude bebaut sind und nördlich an den an die W. angrenzenden Teil des Bereichs Süd des Plangebiets sowie zumindest im Fall des Grundstücks FlNr. … unmittelbar an den Mühlweiher anschließen.
Die Antragsgegnerin beschloss am 24. Juli 2017 den Bebauungsplan als Satzung. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Sondergebiet Gartenschau Bereich Nord und Süd Nr. …“ wurde am 2. August 2017 und nach Aktenlage noch einmal am 26. Juni 2018 ortsüblich bekannt gemacht.
Mit Schriftsatz vom 20. Juli 2018 hat die Antragstellerin einen Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan gestellt. Sie stützt ihre Antragsbefugnis darauf, dass ihre Grundstücke zwar nicht im Plangebiet lägen, vom Plangebiet jedoch nahezu umschlossen würden und ihr ein subjektives Recht auf gerechte Abwägung ihrer Belange zustehe. Die Festsetzungen des Bebauungsplans wirkten insbesondere aufgrund der Lage unmittelbar auf ihre Grundstücke ein.
Es sei davon auszugehen, dass der Bebauungsplan wegen eines Ausfertigungsmangels formell unwirksam sei. In der ausgefertigten Planzeichnung fehle jede Bezugnahme auf den erforderlichen Vorhaben- und Erschließungsplan. Beides sei auch im Rahmen der von der Antragsgegnerin gewährten Akteneinsicht nicht vorgelegt worden. Darüber hinaus liege ein Verstoß gegen § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB vor. Die Eigentümerstellung oder Verfügungsbefugnis des Vorhabenträgers sei für die Grundstücke des Plangebiets nicht nachgewiesen. Eine Vereinbarung oder dingliche Sicherung der Verfügungsbefugnis werde mit Nichtwissen bestritten. Der Bebauungsplan genüge dem Begründungserfordernis nicht. Auswirkungen des Bebauungsplans, insbesondere für die unmittelbar angrenzenden Grundstücke durch die geplanten Wasserläufe, die Anlage des Mühlenweihers sowie der Deich- und Wallanlage, und wie diesen durch Schutzmaßnahmen begegnet werde, würden nicht festgestellt oder näher erläutert. Es fehle auch an Feststellungen, dass es durch die Anlage der Deich- und Wallanlage nebst Wegen zu nachteiligen Auswirkungen auf die Privatsphäre der Antragstellerin komme. Lärmbeeinträchtigungen durch die geplante Nutzung der Veranstaltungsfläche am Stadtpark würden ebenfalls nicht thematisiert.
Die Antragstellerin sei in ihrem Recht auf gerechte Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB verletzt. Es werde nicht berücksichtigt, dass durch die Anlage der öffentlichen Wege auf der Deich- und Dammanlage die Privatsphäre der Antragstellerin gewahrt werden müsse. Es sei zumindest ausreichender Sichtschutz vorzusehen. Von der erhöhten Deichlage aus sei von den Spazier- und Radwegen unbeschränkter Einblick in die Grundstücke der Antragstellerin möglich. Auch die Deichanlage sei mit ausreichendem Abstand zu den Grundstücken der Antragstellerin anzulegen. Anpflanzungen auf dem Damm sowie die Anlage von Wegen seien ebenfalls mit genügendem Abstand zu planen. Bei der Anlage des Mühlenweihers sei sicherzustellen, dass das Grundeigentum der Antragstellerin vor Schäden durch wasserrechtliche Baumaßnahmen zu schützen sei. Es fehle an der Feststellung der tatsächlichen Betroffenheit der angrenzenden Wohngrundstücke, insbesondere der Betroffenheit der Antragstellerin. Es fehle an einem dringend erforderlichen Lärmschutzgutachten oder der Feststellung der zu erwartenden Immissionen hinsichtlich der geplanten Nutzung der Veranstaltungsfläche am Stadtpark. Die berechtigten Belange der Antragstellerin auf Wahrung der Wohnruhe und Einhaltung geltender Lärmschutzwerte seien vollumfänglich unberücksichtigt geblieben. Andernfalls wäre am Stadtgarten „Bürg“, unmittelbar angrenzend an das Grundstück der Antragstellerin FlNr. …, keine Veranstaltungsfläche festgesetzt worden. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sei nicht gewahrt worden. Dass der Bauleitplanung zugrundeliegende Konzept sei nicht widerspruchsfrei umgesetzt worden. Es habe die Möglichkeit bestanden, Konfliktsituationen zu vermeiden.
Die Antragstellerin beantragt,
den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Sondergebiet Gartenschaubereich Nord und Süd Nr. …“ für unwirksam zu erklären.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Der Normenkontrollantrag sei bereits unzulässig. Es fehle an der Antragsbefugnis der Antragstellerin. Die Errichtung der Deich- und Dammanlage sei eine Maßnahme des Freistaats Bayern im Rahmen des Hochwasserschutzes und mit bestandskräftigem Planfeststellungsbeschluss genehmigt sowie bereits umgesetzt. Sie sei, ebenso wie die Ausgestaltung der Deichanlage mit Wegeführung, nicht Gegenstand von Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans, der die Maßnahme nur redaktionell darstelle. Soweit vorgetragen werde, dass der Schutz des Grundeigentums der Antragstellerin vor Schäden durch wasserrechtliche Baumaßnahmen bei der Anlage des Mühlenweihers nicht sichergestellt sei, fehle es an einem substantiierten Vortrag. Mögliche Schäden seien im wasserrechtlichen Plangenehmigungsverfahren behandelt worden. Insbesondere sei ein hydrologisches Gutachten eingeholt und eine Beweissicherung geregelt worden. Die Geltendmachung dieses Belangs betreffe nicht den Bebauungsplan, sondern die wasserrechtliche Plangenehmigung; der Bebauungsplan enthalte hierzu keine relevanten Festsetzungen. Soweit die Antragstellerin behaupte, dass durch die Veranstaltungsfläche am Stadtpark erhebliche Lärmimmissionen zu erwarten seien, gemeint sei wohl die Festsetzung öffentliche Platzfläche (Platz an der Heubrücke), sei nicht dargelegt, weshalb es durch die Anlage des öffentlichen Platzes zu unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen kommen könne. Soweit die Antragstellerin meine, dass Nutzungen wie Vergnügungen und Ähnliches zu unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen führen könnten, handele es sich erkennbar um zweckwidrige Nutzungen; für solche seien der Festplatz bzw. Flächen auf dem zu Gastronomiezwecken genutzten ehemaligen Sägewerkgrundstück vorgesehen. Auch Parkplatzflächen seien nicht vorgesehen. Es sei unzutreffend und eine bloße unsubstantiierte Behauptung, dass die Planung die berechtigten Belange auf Wahrung der Wohnruhe in Einhaltung geltender Lärmschutzwerte unberücksichtigt lasse. Soweit vorgetragen werde, dass die Einsehbarkeit durch die Wegeführung außerhalb der Deichkrone verletzt sei, sei nicht vorgetragen, gegen welche Festsetzung des Bebauungsplans sich diese Einschätzung richte.
Mit Schreiben vom 20. Januar 2021 ließ die Antragsgegnerin ergänzen, dass ein Rechtsschutzbedürfnis nach Beendigung der „kleinen Landesgartenschau“ nicht ersichtlich sei. Die relevanten Verfahren der Antragstellerin gegen wasserrechtliche Entscheidungen, die auch bauliche Anlagen betroffen hätten, die im Bebauungsplan dargestellt oder festgesetzt worden seien, seien bestandskräftig entschieden bzw. rechtskräftig abgewiesen. Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens sei insbesondere die Deichanlage mit dem D. weg gewesen.
Die Antragstellerin erwiderte hierauf, dass ihr Rechtsschutzbedürfnis weiterhin bestehe, weil gerade die Festsetzung der Wegeführung, die nicht Gegenstand eines anderen Verfahrens, auch nicht des Planfeststellungsbeschlusses oder der wasserrechtlichen Genehmigung für den Ausbau des Mühlenweihers gewesen sei, die Rechte der Antragstellerin verletze. Die Antragstellerin könne durch die Feststellung der Unwirksamkeit des Bebauungsplans und den Wegfall der Rechtsgrundlage für das Anlegen der Wege ihre Rechtsstellung verbessern. Eine neue Rechtsgrundlage in Form einer Neuplanung müsse zur Beseitigung des Gesetzesverstoßes erfolgen.
Die Antragstellerin erklärte sich mit Schriftsatz vom 20. August 2021 mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden. Mit Schriftsatz vom 25. August 2021 verzichtete auch die Antragsgegnerin auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte und die Normaufstellungsakten verwiesen.
Gründe
Der Normenkontrollantrag, über den mit Zustimmung der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, hat keinen Erfolg. Er ist unzulässig, weil es an der erforderlichen Antragsbefugnis und auch an einem fortbestehenden Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin fehlt.
1. Die Voraussetzungen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO für die Bejahung der Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren liegen im vorliegenden Verfahren nicht vor.
Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist im Normenkontrollverfahren antragsbefugt, wer geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Ist ein Antragsteller Eigentümer oder Nutzer von Grundstücken außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans kann die Antragsbefugnis insbesondere aus dem subjektiven Recht auf gerechte Abwägung der eigenen Belange aus § 1 Abs. 7 BauGB folgen; ein Antragsteller kann sich darauf berufen, dass seine abwägungserheblichen privaten Belange möglicherweise fehlerhaft abgewogen wurden. Drittschützenden Charakter hat das Abwägungsgebot aber nur hinsichtlich solcher privater Belange, die für die Abwägung erheblich sind. Deshalb muss ein Antragsteller, der in einem Normenkontrollantrag eine Verletzung des Abwägungsgebots geltend machen will, einen eigenen Belang als verletzt bezeichnen, der für die Abwägung beachtlich war. Abwägungsbeachtlich sind dabei nur private Belange, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben und schutzwürdig sind. Nicht abwägungsbeachtlich sind insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (vgl. BVerwG, B.v. 10.7.2020 - 4 BN 50.19 - juris Rn. 6 m.w.N.; BayVGH, U.v. 19.5.2021 - 9 N 17.2284 - juris Rn. 16 m.w.N.). Für die Prüfung der Antragsbefugnis kommt es grundsätzlich auf die Darlegungen des Antragstellers im Normenkontrollverfahren an. Enthalten sie keine hinreichenden Tatsachen, die die Missachtung eines abwägungserheblichen Belangs im vorgenannten Sinn als möglich erscheinen lassen, ist die Antragsbefugnis zu verneinen (vgl. BayVGH, B.v. 8.7.2021 - 15 N 20.1810 - juris Rn. 19).
Gemessen daran fehlt die Antragsbefugnis der Antragstellerin. Allein der Umstand, dass sie Eigentümerin von Grundstücken in unmittelbarer Nähe des Plangebiets ist, macht sie noch nicht zu einer antragsbefugten Plannachbarin.
a) Soweit die Antragstellerin sich gegen die Damm- und Deichanlage südlich ihrer Grundstücke mit darauf verlaufendem Weg und insbesondere eine aus ihrer Sicht unzureichende Berücksichtigung ihrer Belange hinsichtlich damit verbundener Einblicksmöglichkeiten auf ihr Grundstück wendet, ist nicht ersichtlich, dass der Bebauungsplan insoweit überhaupt eine verbindliche Regelung enthalten könnte.
Die Deichanlage gründet auf dem bestandskräftigen wasserrechtlichen Planfeststellungsbeschluss vom 24. Februar 2017, mit dem u.a. im Bereich des Bebauungsplangebiets Hochwasserschutzmaßmnahmen festgesetzt wurden. Nichts Anderes gilt hinsichtlich geltend gemachter Beeinträchtigungen durch den Mühlweiher und den an seinem südlichen Ufer verlaufenden Weg. Der Mühlweiher ist mitsamt dem Weg Gegenstand der bestandskräftig gewordenen wasserrechtlichen Plangenehmigung vom 22. November 2017 in Gestalt der Änderungsgenehmigung vom 30. Mai 2018 für die Neuanlage des Mühlweihers (vgl. VG Ansbach, U.v. 9.9.2020 - AN 19 K 19.01942 - juris Rn. 5). Dem Planfeststellungsbeschluss und der Plangenehmigung kommt jeweils Konzentrationswirkung zu (vgl. § 75 Abs. 1 und Art. 74 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 1 BayVwVfG).
Aus einer bloß nachrichtlichen Übernahme, wie sie hier im Bebauungsplan hinsichtlich des Hochwasserschutzdeiches bzw. Dammes und der Wasserflächen, u.a. des Mühlweihers und der südlich von den Grundstücken der Antragstellerin verlaufenden Wegeflächen erfolgte, ergeben sich keine Rechtswirkungen, insbesondere nicht gegenüber Dritten, d.h. die Rechtswirkungen ergeben sich allein aus den anderen gesetzlichen Vorschriften, die den übernommenen Festsetzungen zu Grunde liegen, und diesen Festsetzungen selbst. Aus der nachrichtlichen Übernahme ergeben sich auch keine zusätzlichen Rechtswirkungen. Sie dienen nur der Darstellung der Zusammenhänge mit anderen Rechtsbereichen (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Mai 2021, § 9 Rn. 275). Im Hinblick darauf, dass Festsetzungen zu Wegen im hier relevanten Bereich Süd des Bebauungsplans im näheren Umgriff der Grundstücke der Antragstellerin auch ansonsten nicht getroffen wurden, sondern ausweislich des betreffenden Planteils unter B nur Vorschläge zur Wegeführung innerhalb der Grünflächen dargestellt werden sollten, kommt es hier somit nicht darauf an, dass das Bauplanungsrecht grundsätzlich auch keinen Schutz vor unerwünschten Einblicken gewährleistet (vgl. etwa BayVGH, B.v. 7.6.2021 - 9 CS 21.953 - juris Rn. 16 m.w.N.; B.v.12.2.2020 - 15 CS 20.45 - juris Rn. 20 m.w.N.; OVG LSA, U.v. 22.10.2020 - 2 K 62/19 - juris Rn. 64; OVG NW, U.v. 30.8.2012 - 2 D 81/11.NE - juris Rn. 53 ff.; NdsOVG, B.v. 18.5.2005 - 1 MN 52/05 - juris Rn. 41).
b) Aus dem Vorbringen der Antragstellerin, hinsichtlich der geplanten Nutzung der Veranstaltungsfläche am an ihr Grundstück FlNr. … angrenzenden Stadtgarten seien erhebliche Lärmimmissionen zu erwarten (gewesen), weshalb deren Feststellung in einem Lärmgutachten zu Unrecht unterlassen worden sei, ergibt sich ebenfalls keine Antragsbefugnis.
In Anbetracht der geringen Größe der noch dazu als Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage festgesetzten Fläche des Stadtgartens ist schon nicht substantiiert dargelegt, dass hier von einer gewissen Wahrscheinlichkeit einer mehr als geringfügigen Lärmbetroffenheit auszugehen ist (vgl. BayVGH, U.v. 9.3.2020 - 15 N 19.210 - juris Rn. 15; vgl. auch BVerwG, B.v. 25.10.1996 - 4 NB 28/96 - juris Rn. 5; OVG LSA, U.v. 2.2.2016 - 2 K 7/14 - juris Rn. 105). Nach 5.2 der Begründung zum Bebauungsplan soll die Fläche des ehemaligen Lagerhauses zu einem Stadtgarten umgestaltet werden. Diese Formulierung und insbesondere auch die Bezeichnung als Garten sprechen nicht dafür, dass die Fläche nach der Umgestaltung für lärmintensive Veranstaltungen, etwa im Sinne von Festveranstaltungen geeignet oder vorgesehen sein könnte und mit der Bezeichnung als Veranstaltungsfläche eine entsprechende Zweckbestimmung festgesetzt werden sollte. Nach der Historie und dem Planungsanlass spricht viel dafür, dass die Darstellung des Stadtgartens - wie auch des Platzes an der Heubrücke - als Veranstaltungsfläche in erster Linie der damals noch bevorstehenden Landesgartenschau mit dazugehörigen Ausstellungen dienen sollte, während der Stadtgarten im Nachgang „nur noch“ als wohnungsnahe Erholungsfläche vorgesehen ist. Dem Protokoll zur Sitzung des Stadtrates der Antragsgegnerin vom 29. Mai 2017 kann entnommen werden, dass die Antragsgegnerin auf die betreffende Einwendung der Antragstellerin die Einholung eines Lärmgutachtens aufgrund der Untergeordnetheit der Fläche nicht für erforderlich gehalten hat, zumal es nicht beabsichtigt sei, dem Stadtgarten eine lärmintensive Nutzung, die über einen normalen Freizeit- und Naherholungsbetrieb hinausgehe, zuzuordnen.
2. Der Normenkontrollantrag ist ferner unzulässig, weil im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung kein Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin mehr ersichtlich ist.
Das Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses als Prozessvoraussetzung ist von Amts wegen in jeder Lage des Prozesses zu prüfen; es kann auch während des Prozesses entfallen (vgl. BayVGH, U.v. 21.6.2021 - 1 N 19.1031 - juris Rn. 19). Das Rechtsschutzbedürfnis, das im Normenkontrollverfahren als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung neben die Antragsbefugnis tritt und bei bestehender Antragsbefugnis regelmäßig gegeben ist, fehlt dann, wenn sich die Inanspruchnahme des Gerichts als nutzlos erweist, weil der Antragsteller seine Rechtsstellung mit der begehrten Entscheidung (aktuell) nicht verbessern kann (vgl. BVerwG, U.v. 25.6.2020 - 4 CN 5.18 - juris Rn. 19 m.w.N.; BayVGH, B.v. 15.2.2021 - 2 N 20.62 - juris Rn. 15 m.w.N.). Es ist zwar nicht erforderlich, dass die begehrte Erklärung einer Norm als unwirksam unmittelbar zum eigentlichen Rechtsschutzziel führt. Ist ein Bebauungsplan jedoch durch genehmigte oder genehmigungsfreie Maßnahmen räumlich „vollständig verwirklicht“, so wird der Antragsteller in der Regel seine Rechtsstellung durch einen erfolgreichen Angriff auf den Bebauungsplan nicht mehr aktuell verbessern können (BVerwG, B.v. 29.1.2019 - 4 BN 15.18 - juris Rn. 5 m.w.N.). Soweit durch einen Wegfall des Bebauungsplans oder einzelner Festsetzungen die materielle Rechtsgrundlage für eine Baugenehmigung sich nachträglich verändern oder entfallen kann, liegen hieran anknüpfende Ansprüche des Antragstellers, etwa auf ermessensgerechte Entscheidung der Behörde über einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens oder auf Rücknahme einer unanfechtbar erteilten Baugenehmigung bei Beachtung des Vertrauensschutzes des Bauherrn regelmäßig so fern, dass mit ihrer Möglichkeit allein ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag in der Regel nicht begründet werden kann. Wann sich die Inanspruchnahme des Gerichts als unnütz erweist, richtet sich im Wesentlichen nach den jeweiligen Verhältnissen im Einzelfall (vgl. BayVGH, U.v. 21.6.2021 - 1 N 19.1031 - juris Rn. 20 m.w.N.). Bei einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan fehlt regelmäßig das Rechtsschutzbedürfnis für eine Normprüfung, wenn das Vorhaben mit der bestandskräftigen Baugenehmigung oder verfahrensfrei umgesetzt und im Wesentlichen verwirklicht ist (vgl. BayVGH, B.v. 19.8.2016 - 9 N 15.528 - juris Rn. 30).
Nach diesen Maßgaben fehlt hier das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für den Normenkontrollantrag. Die Landesgartenschau im Stadtgebiet der Antragsgegnerin fand in der Zeit vom 24. Mai 2019 bis 18. August 2019 statt. Die die Deichanlage umfassenden Hochwasserschutzmaßnahmen auf der Grundlage des Planfeststellungsbeschlusses vom 24. Februar 2017, der Umbau des Mühlweihers mit am Südufer verlaufendem Weg auf der Grundlage der Plangenehmigung vom 22. November 2017 in Gestalt der Änderungsgenehmigung vom 30. Mai 2018 und der angegriffene Bebauungsplan sind dementsprechend längst umgesetzt. Dies wird von der Antragstellerin auch nicht bestritten. Der vorliegende Fall ist zudem nicht mit dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen vergleichbar, den die Antragstellerin zur Begründung ihres Rechtsschutzbedürfnisses aufgrund ihres Interesses an einer neuen Wegeplanung anführt (vgl. BVerwG, B.v. 30.9.1992 - 4 NB 22/92 - juris). Dort ging es um die Planung einer Landesstraße, deren einzige Rechtsgrundlage ein Bebauungsplan war, mit dessen (ex tunc wirkender) Nichtigerklärung aufgrund der „formellen Rechtswidrigkeit“ dieser Straße eine Neuplanung im Wege eines neuen Bebauungsplanverfahrens oder Planfeststellungsverfahrens der zu gesetzmäßigem Handeln verpflichteten Verwaltung hätte ausgelöst werden können. Abgesehen davon, dass hier keine planfeststellungsbedürftigen Straßen, sondern Fuß- und Radwege innerhalb von Grünflächen in Rede stehen (vgl. auch OVG Berlin-Bbg, U.v. 12.1.2021 - OVG 10 A 10.13 - juris Rn. 80), enthält der streitgegenständliche Bebauungsplan keine rechtsverbindlichen Festsetzungen zum Wegebau, weshalb im Fall seiner Nichtigkeit nicht erstmals ein „Vakuum“ hinsichtlich der hierfür erforderlichen Rechtsgrundlage entstehen würde, welches wieder ausfüllungsbedürftig wäre.
Soweit die Antragstellerin bemängelt, dass im Bereich des Stadtgartens eine Veranstaltungsfläche vorgesehen ist, kann ebenfalls nicht ersehen werden, dass die Unwirksamkeitserklärung oder Teilunwirksamkeit des Bebauungsplans zu einer Verbesserung führen könnte, nachdem der Bebauungsplan keine näheren Festsetzungen zur Nutzung als Veranstaltungsfläche enthält. Auch im Hinblick darauf, dass bei Fehlen einer konkretisierenden Zweckbestimmung für eine Grünfläche Nutzungszwecke, die über die allgemeine Nutzung als Grünfläche hinausgehen, nicht zugelassen sind, wenn dadurch Nutzungskonflikte entstehen können (vgl. BVerwG, B.v. 27.7.1989 - 4 NB 19/89 - juirs Rn. 10, juris), ist weder dargelegt noch zu erwarten, dass die Antragstellerin durch den Wegfall einer Zweckbestimmung Veranstaltungsfläche günstiger gestellt wäre oder die Antragsgegnerin einen neuen Bebauungsplan mit möglicherweise für die Antragstellerin vorteilhafteren Festsetzungen aufstellen würde (vgl. BayVGH, U.v. 21.6.2021 - 1 N 19.1031 - juris Rn. 21). Dem Vortrag der Antragstellerin kann insbesondere auch nicht entnommen werden, dass sie damit rechnen könnte, mit ihrem Obsiegen eine Bebauungsplanung anzustoßen, mit der die Nutzung des Stadtgartens als Veranstaltungsfläche generell ausgeschlossen wird. Was von der Antragstellerin insoweit angestrebt wird, wird von ihr nicht näher ausgeführt. Sie rügt letztlich nur die Nichtexistenz eines Lärmschutzgutachtens. Abgesehen davon, dass eine mehr oder weniger regelmäßige Nutzung der öffentlichen Grünfläche des Stadtgartens als Veranstaltungsfläche welcher Art auch immer nicht ersichtlich ist, zumal im Übrigen seit der Landesgartenschau dort wohl ein B. platz existiert, erscheint es auch nicht ausgeschlossen, dass den Dimensionen und der Lage dieser öffentlichen Grünfläche entsprechende gelegentliche Veranstaltungen unabhängig von der Existenz eines Bebauungsplans oder einer hier möglicherweise getroffenen Zweckbestimmung Veranstaltungsfläche von der Antragsgegnerin zugelassen werden dürften (vgl. Art. 19 LStVG). Probleme, die aus der nahegelegenen Wohnbebauung resultieren, wären - wie auch im Fall der Wirksamkeit des Bebauungsplans bzw. einer Festsetzung Veranstaltungsfläche - im betreffenden Verwaltungsverfahren zu klären.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 173 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.