Annahme eines gerichtlichen Vergleichsvorschlags
KI-Zusammenfassung
Die Parteien nahmen den gerichtlichen Vergleichsvorschlag des Verwaltungsgerichtshofs vom 26. März 2021 mit Schriftsätzen Mitte April 2021 an. Streitgegenstand war die Wirksamkeit des Vergleichs und die prozessuale Folge seiner Annahme. Der VGH stellte fest, dass der Vergleich mit Annahme am 16. April 2021 gemäß §106 Satz 2 VwGO wirksam geworden ist und der Rechtsstreit damit beendet ist. Das Verfahren wurde in analoger Anwendung von §92 Abs. 3 VwGO eingestellt; Streitwert und Kosten wurden entsprechend dem Vorschlag festgesetzt.
Ausgang: Verfahren eingestellt, weil gerichtlicher Vergleichsvorschlag durch alle Beteiligten angenommen und somit wirksam wurde
Abstrakte Rechtssätze
Ein durch Beschluss vorgeschlagener gerichtlicher Vergleich wird mit der Annahme durch die Beteiligten wirksam; die Wirksamkeit tritt mit der Annahme ein (§ 106 Satz 2 VwGO).
Kommt ein wirksamer gerichtlicher Vergleich zustande, ist der Rechtsstreit als erledigt zu betrachten; das Gericht hat das Verfahren dementsprechend einzustellen.
Die Kostenentscheidung kann sich nach den Regelungen des gerichtlichen Vergleichsvorschlags richten; der Streitwert ist nach den einschlägigen Vorschriften (z. B. § 52 GKG i.V.m. dem Streitwertkatalog) festzusetzen.
Ein Beschluss über die Einstellung des Verfahrens infolge wirksamen Zustandekommens eines Vergleichs ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Leitsatz
Der Vergleich ist mit dem vorgeschlagenen Inhalt wirksam zustande gekommen (§ 106 Satz 2 VwGO) und der Rechtsstreit beendet. Das Verfahren war daher in analoger Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO (deklaratorisch) einzustellen. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Das Verfahren wird eingestellt.
Der gerichtliche Vergleichsvorschlag vom 26. März 2021 ist mit Annahme durch die Antragsteller, die Antragsgegnerin und die Beigeladene am 16. April 2021 wirksam geworden.
II. Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren auf 20.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 13. April 2021, eingegangen beim Verwaltungsgerichtshof am selben Tag, die Beigeladene hat mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 15. April 2021, eingegangen am selben Tag, und die Antragsteller haben mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 16. April 2021, eingegangen am selben Tag, den durch Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 26. März 2021 vorgeschlagenen Vergleich jeweils angenommen. Damit ist der Vergleich mit dem vorgeschlagenen Inhalt am 16. April 2021 wirksam zustande gekommen (§ 106 Satz 2 VwGO) und der Rechtsstreit beendet. Das Verfahren war daher in analoger Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO (deklaratorisch) einzustellen.
Der gerichtliche Vergleichsvorschlag vom 26. März 2021 samt Anlage ist diesem Beschluss als Anlage beigefügt.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus Nr. 7 des gerichtlichen Vergleichsvorschlags vom 26. März 2021.
Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 52 Abs. 1 und 8 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).