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VGH·9 N 16.497·26.03.2021

Vergleich bei der Eintragung einer Dienstbarkeit auf einem Grundstück

Öffentliches RechtBaurechtAllgemeines VerwaltungsrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof legt gemäß § 106 Satz 2 VwGO einen Vergleichsvorschlag zur Beendigung eines Normenkontrollverfahrens vor. Inhaltlich sollen mehrere Grundstücke als Grünfläche genutzt, Wege angelegt und Veräußerungs‑ sowie Bebauungsbeschränkungen durch beschränkte persönliche Dienstbarkeiten gesichert werden. Der Vertrag enthält zudem eine Vertragsstrafe und zeitliche Befristungen. Der Vergleich beruht auf einer außergerichtlichen Einigung der Beteiligten.

Ausgang: Normenkontrollverfahren durch vorgeschlagenen Vergleich nach § 106 Satz 2 VwGO als erledigt eingestellt

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 106 Satz 2 VwGO bildet die Rechtsgrundlage für einen gerichtlichen Vergleich zur Erledigung eines Verwaltungsrechtsstreits.

2

Ein gerichtlicher Vergleich kann dingliche und vertragliche Verpflichtungen vorsehen, insbesondere die Bestellung und Eintragung beschränkter persönlicher Dienstbarkeiten zur Sicherung von Nutzungs‑ und Unterlassungsverpflichtungen.

3

Ein Vergleich, der auf einer außergerichtlichen Einigung beruht, wird wirksam, wenn die Beteiligten ihn innerhalb der vom Gericht gesetzten Annahmefrist erklären.

4

Die Aufnahme von Vertragsstrafen und zeitlich befristeten dinglichen Sicherungsrechten in einen Vergleich dient der Durchsetzbarkeit vereinbarter Nutzungseinschränkungen.

Relevante Normen
§ VwGO § 106 S. 2§ 106 Satz 2 VwGO

Leitsatz

Rechtsgrundlage für den Vergleich ist § 106 Satz 2 VwGO. Der Vergleich geht inhaltlich auf eine außergerichtliche Einigung der Beteiligten zurück. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Berichterstatterin schlägt vor, zur Erledigung des Rechtsstreits folgenden Vergleich zu schließen:

1. Die Antragsgegnerin verpflichtet sich, die in ihrem Eigentum stehenden und im streitgegenständlichen Bebauungsplan Nr. … als Wohnbauflächen ausgewiesenen Grundstücke FlNr. …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, … Gemarkung S* … sowie die in dem beigefügten Übersichtsplan (s. Anlage) grün gekennzeichneten Teilflächen der Grundstücke FlNr. … und … Gemarkung S* … zur Anlage einer Grünfläche einschließlich eines Weges zu nutzen, in den der bestehende Weg auf FlNr. … Gemarkung S* … nördlich vom Grundstück FlNr. … einmünden und der diesen Weg auf FlNr. … von da ab als Fuß- und Radweg ersetzen soll, sowie auf eine Veräußerung dieser Flächen oder deren Bebauung zu verzichten.

2. Die Eigentümer des Grundstücks FlNr. … Gemarkung S* … haben sich gegenüber der Antragsgegnerin verpflichtet, die im beigefügten Übersichtsplan (s. Anlage) grün gekennzeichnete, am östlichen Rand des Grundstücks liegende Teilfläche ausschließlich als Grünfläche zu nutzen und insbesondere eine Bebauung zu unterlassen. Zur Sicherung der vorgenannten Unterlassungsverpflichtung haben die Eigentümer des Grundstücks FlNr. … eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit bestellt sowie die Eintragung an nächstoffener Rangstelle im Grundbuch bewilligt und beantragt (Urk-Nr. * … des Notars L* … L* …*). Die Antragsgegnerin verpflichtet sich, den Notar entsprechend Vorlageanweisung und -auftrag in der betreffenden notariellen Urkunde zur Vorlage der bestellten Dienstbarkeit beim Grundbuchamt S* … zum Zweck der Eintragung schriftlich anzuweisen.

3. Die Antragsgegnerin verpflichtet sich, bei einer Veräußerung der in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke Fl.-Nr. …, …, …, …, …, …, …, …, …, … Gemarkung S* … die Erwerber sowie deren eventuelle Rechtsnachfolger zu verpflichten, von dem durch den o.g. Bebauungsplan eingeräumten Baurecht nur dahingehend Gebrauch zu machen, dass sie auf den genannten Grundstücken nur eine Einzelhausbebauung in E+D-Bauweise (entsprechend WA1 des Bebauungsplans) vornehmen, und dies durch Bestellung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit für die Dauer von zehn Jahren zu sichern. Für die Bebauung sind mindestens zwei Grundstücke, wie im beigefügten Übersichtsplan (s. Anlage) ersichtlich, zusammenzulegen. Die Antragsgegnerin verpflichtet sich daher, folgende Grundstücke zusammen zu verkaufen: FlNr. … mit FlNr. …, FlNr. … mit FlNr. …, FlNr. … mit FlNr. …, FlNr. … mit FlNr. … und mit FlNr. … und mit FlNr. … Gemarkung S* …

4. Zur Absicherung der vertraglichen Verpflichtung nach Nr. 1 wird die Antragsgegnerin auf eigene Kosten zulasten der dort genannten Grundstücke für die Dauer von 35 Jahren eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zugunsten des Landschaftspflegeverbandes S* … e.V. begründen. Deren Löschung ist vor Ablauf der Frist nach Satz 1 nur mit Zustimmung der Antragssteller zulässig. Die vertraglichen Verpflichtungen der Antragsgegnerin nach Nr. 1 bis 3 dieses Vertrages enden spätestens mit Ablauf von 50 Jahren nach Abschluss dieses Vergleichs.

5. Für den Fall eines Verstoßes der Antragsgegnerin gegen die unter Nr. 1 und Nr. 3 festgelegten Verpflichtungen hinsichtlich der Veräußerung der städtischen Grundstücke, verpflichtet sich die Antragsgegnerin zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe des doppelten Betrages des jeweiligen Bodenrichtwertes der entgegen der Bestimmungen dieses Vertrages verwendeten Fläche. Die Vertragsstrafe ist an eine von den Antragsstellern zu benennende gemeinnützige Organisation aus dem Bereich des Umweltschutzes zu zahlen.

6. Das Normenkontrollverfahren ist damit erledigt.

7. Die Gerichtskosten tragen die Antragsteller und die Antragsgegnerin je zur Hälfte. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Antragsteller, die Antragsgegnerin und die Beigeladene jeweils selbst.

II. Der Vergleich wird wirksam, wenn dieser Vorschlag von den Antragstellern, der Antragsgegnerin und der Beigeladenen durch Schriftsatz, der beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof bis zum 16. April 2021 eingegangen sein muss, angenommen wird (§ 106 Satz 2 VwGO).

Gründe

1

Rechtsgrundlage für den Vergleich ist § 106 Satz 2 VwGO. Der Vergleich geht inhaltlich auf eine außergerichtliche Einigung der Beteiligten zurück.