Einstellung des Verfahrens nach Antragsrücknahme
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller nahm mit Schriftsatz vom 24. Juli 2023 seinen Antrag zurück. Streitgegenstand war die Rechtsfolge der Antragsrücknahme im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Der VGH stellte das Verfahren ein (§ 92 Abs. 3 VwGO entsprechend) und erklärte Teile des vorinstanzlichen Beschlusses wirkungslos. Dem Antragsteller wurden Verfahrens- und außergerichtliche Kosten auferlegt; der Streitwert wurde festgesetzt.
Ausgang: Verfahren nach Rücknahme des Antrags eingestellt; Antragsteller trägt Verfahrens- und außergerichtliche Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Die Rücknahme des Antrags führt zur Einstellung des Verfahrens (§ 92 Abs. 3 VwGO entsprechend).
Durch die Rücknahme werden vorinstanzlich getroffene Entscheidungen insoweit wirkungslos, als sie auf dem zurückgenommenen Antrag beruhen (§ 92 Abs. 3 VwGO entsprechend).
Bei Rücknahme trägt der Antragssteller die Kosten des Verfahrens nach § 155 Abs. 2 VwGO; dies schließt nach § 162 Abs. 3 VwGO auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen ein.
Das Gericht kann bei Einstellung des Verfahrens den Streitwert für das weiterfolgenden Beschwerdeverfahren festsetzen (z. B. auf Grundlage von § 53 Abs. 3, § 52 Abs. 1, § 47 GKG).
Vorinstanzen
VG Ansbach, Bes, vom 2023-04-14, – AN 3 S 23.250
Tenor
I. Nach Rücknahme des Antrags mit Schriftsatz vom 24. Juli 2023 wird das Verfahren eingestellt (§ 92 Abs. 3 VwGO entsprechend).
II. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 14. April 2023 ist in Nr. 1. und 2. wirkungslos geworden (§ 92 Abs. 3 VwGO entsprechend, § 173 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
III. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen (§ 155 Abs. 2 VwGO) einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen (§ 162 Abs. 3 VwGO).
IV. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt (§ 53 Abs. 3, § 52 Abs. 1, § 47 GKG).