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VGH·9 CS 23.118·04.04.2023

Instandsetzung der Grenzwand eines Stallgebäudes

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtBaurecht/Bauordnungsrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller rügen eine Anordnung, die Grenzwand ihrer baufälligen Scheune instandzusetzen und den Nachweis eines Tragwerkplaners vorzulegen; sie berufen sich auf objektive Unmöglichkeit. Der VGH weist die Beschwerde zurück: Bei summarischer Prüfung ist die Anordnung zur Gefahrenabwehr rechtmäßig und verhältnismäßig. Die Behörde durfte den Betroffenen die Wahl zwischen Sanierung und Abbruch lassen; Kostenentscheidung getroffen.

Ausgang: Beschwerde gegen Anordnung zur Instandsetzung der Grenzwand als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein; weitergehende Formvorschriften wie bei einem gerichtlichen Urteil bestehen nicht (Art. 37, Art. 39 BayVwVfG).

2

Im vorläufigen Rechtsschutz genügt eine summarische Prüfung; einstweiliger Rechtsschutz ist zu versagen, wenn die Klage in der Hauptsache voraussichtlich keinen Erfolg haben wird.

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Behörden im Gefahrenabwehrrecht dürfen die Wahl der zur Gefahrenbeseitigung geeigneten Maßnahmen dem Verpflichteten überlassen; dies ist mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar, wenn ein möglichst geringerer Eingriff erreicht wird.

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Die Anordnung, zur Wiederherstellung der Standsicherheit einen statischen Nachweis (Tragwerkplaner) zu verlangen, ist zulässig; eine behauptete objektive Unmöglichkeit entbindet nur bei nachgewiesener Unmöglichkeit der Leistung.

Relevante Normen
§ BayBO Art. 10, Art. 54 Abs. 2 S. 2§ BayVwVfG Art. 35, Art. 37, Art. 39§ VwGO § 113§ 113 VwGO§ Art. 37 BayVwVfG§ Art. 39 BayVwVfG

Vorinstanzen

VG Würzburg, Bes, vom 2023-01-04, – W 4 S 22.1903

Leitsatz

Anders als ein gerichtliches Urteil, vgl. § 113 VwGO, muss ein Verwaltungsakt zwar inhaltlich hinreichend bestimmt sein (Art. 37 BayVwVfG) und bedarf im Allgemeinen einer Begründung gem. Art. 39 BayVwVfG, weitere Formvorschriften bestehen aber nicht. (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerinnen und Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerinnen und Antragsteller (im Folgenden: Antragsteller) wenden sich gegen eine für sofort vollziehbar erklärte Anordnung des Antragsgegners vom 13. September 2022, die Grenzwand eines ihnen gehörenden und baufälligen Scheunengebäudes so instandzusetzen, dass Standsicherheit gegeben ist und einen entsprechenden Nachweis eines Tragwerkplaners (Statikers) vorzulegen. Den Gründen des angefochtenen Bescheides ist zu entnehmen, dass die genannte Verpflichtung im Falle eines Teil- bzw. vollständigen Rückbaus des Scheunengebäudes entfalle.

2

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der dagegen erhobenen Klage abgelehnt. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung sei die erkennende Kammer der Auffassung, dass die Klage voraussichtlich keinen Erfolg haben werde. Aufgrund der mangelnden Standsicherheit des Gebäudes habe der Antragsgegner die Antragsteller zu Recht als Zustandsstörer zur Beseitigung der Gefahrenlage in Anspruch genommen. Da die behördliche Anordnung auch frei von Ermessensfehlern, geeignet, verhältnismäßig und technisch umsetzbar sei, werde sie sich aller Voraussicht nach als rechtmäßig erweisen.

3

Mit der eingelegten Beschwerde verfolgen die Antragsteller ihr Rechtsschutzziel weiter. Unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vortrags machen sie im Wesentlichen geltend, sie könnten die verlangte Herstellung und den anschließenden Nachweis einer ausreichenden Standsicherheit tatsächlich nicht erbringen; der streitgegenständliche Bescheid des Antragsgegners fordere insoweit eine objektiv unmögliche Leistung. Denn eine mittlerweile eingeholte (zweite) sachverständige Einschätzung sei zu dem Ergebnis gekommen, ein entsprechender Nachweis sei weder für die betroffene Grenzwand noch für das auf dem Grundstück der Antragsteller befindliche Gesamtgebäude zu führen, da die Bausubstanz nicht „die in den Normen geforderten und bei rechnerischen Nachweisen anzunehmenden Eigenschaften“ aufweise. Vielmehr erscheine aus fachlicher Sicht ein mittelfristiger Abtrag der Scheune unumgänglich. Im Übrigen sei, ebenso wie die Antragsteller selbst, auch die Beigeladene rechtsfehlerhaft lediglich zur Duldung einer – unmöglichen – Instandsetzung verpflichtet worden, nicht aber zur Duldung eines Rückbaus. Sie haben beantragt,

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unter Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 4. Januar 2023 die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller gegen Ziffer I des Bescheids vom 13. September 2022 wiederherzustellen.

5

Der Antragsgegner – Landesanwaltschaft Bayern – hat beantragt,

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die Beschwerde zurückzuweisen

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und verteidigt den angefochtenen Beschluss.

8

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen sowie auf den elektronisch übermittelten Behördenakt verwiesen.

II.

9

Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die von den Antragstellern dargelegten Gründe, auf die die Prüfung des Senats im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses. Bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage, wie sie das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kennzeichnet, hat das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragsteller auf vorläufigen Rechtsschutz (§ 80 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO) zu Recht abgelehnt, weil die Klage im Hauptsacheverfahren voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Der angefochtene Bescheid ist angesichts der mangelnden Standsicherheit der Scheune und der von ihr ausgehenden Gefahr rechtmäßig (vgl. Art. 54 Abs. 2 Satz 2, Art. 10 BayBO) und verletzt keine Rechte der Antragsteller, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Senat nimmt deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses und sieht von einer weiteren Begründung ab. Lediglich ergänzend bleibt im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen Folgendes zu bemerken:

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Die Antragsteller sind der Auffassung, die verlangte Instandsetzung der Scheune sei „objektiv unmöglich“. Da ausschließlich der „Tenor“ des angefochtenen Bescheides als dessen „Kern“, nicht jedoch „Entscheidungsgründe“ den Inhalt und Umfang der auferlegten Verpflichtung regelten, der von ihnen beauftragte Sachverständige aber mittlerweile festgestellt habe, dass nicht eine Instandsetzung, sondern allein der Abtrag des Gesamtgebäudes sinnvoll sei, könnten sie der Anordnung tatsächlich nicht nachkommen. Dieser Vortrag verhilft ihrer Beschwerde nicht zum Erfolg. Zwar ist richtig, dass durch Nr. I. des streitgegenständlichen Bescheids, wo nach Ansicht der Antragsteller die Alternative eines Rückbaus „wohl hingehört“ hätte, ausschließlich bestimmt wird, die südliche Grenzwand im Dach- und oberen Grenzwandbereich der Scheune so instandzusetzen, dass die Standsicherheit gegeben ist und dass ein entsprechender Nachweis zu führen ist. Allerdings geht aus den Gründen des Bescheids (dort Seite 4 oben) auch ausdrücklich hervor, dass diese Verpflichtung – im Sinn einer auflösenden Bedingung – entfällt, wenn die Scheune aufgrund von Rückbauarbeiten nicht mehr vorhanden ist. Mit ihrem Einwand, die „Entscheidungsgründe“ eines Bescheids dienten lediglich dazu, die im Tenor erlassene Verfügung zu begründen, enthielten jedoch keine selbstständige und vollstreckungsfähige Verpflichtung, berücksichtigen die Antragsteller nicht, dass es sich bei dem Bescheid um einen Verwaltungsakt i.S.d. Art. 35 BayVwVfG handelt. Anders als ein gerichtliches Urteil, vgl. § 113 VwGO, muss ein Verwaltungsakt zwar inhaltlich hinreichend bestimmt sein (Art. 37 BayVwVfG) und bedarf im Allgemeinen einer Begründung gem. Art. 39 BayVwVfG, weitere Formvorschriften bestehen aber nicht. Da der streitgegenständliche Bescheid inhaltlich ersichtlich darauf gerichtet ist, die von der baufälligen Scheune ausgehende Gefahr umfassend zu beseitigen, den Antragstellern aber – im Sinne der Verhältnismäßigkeit und eines möglichst geringfügigen Eingriffs – die Wahl der Mittel zu einer sach- und fachgerechten Erreichung dieses Ziels zu überlassen, ist er entgegen deren Auffassung rechtlich nicht zu beanstanden. Den Antragstellern steht es damit frei, die Scheune entweder so zu sanieren, dass von ihr keine Gefahr mehr ausgeht oder aber abzureißen.

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Soweit sie im Weiteren „auch bei der Auffassung bleiben, dass es vorliegend einen Ermessensfehlgebrauch darstellt, wenn lediglich sie und nicht auch die Beigeladene in die Verpflichtung aus Ziffer I) des angegriffenen Bescheides hereingenommen werden“, hat das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, dass dies nicht der Fall ist. Angesichts des Umstands, dass ausweislich einer eigens erfolgten Vermessung der weit überwiegende Teil der Grenzmauer auf dem Grundstück der Antragsteller errichtet wurde und lediglich ein kleiner, nicht von erheblichen Schäden betroffener Überbau dieser Mauer in das Grundstück der Beigeladenen ragt, ist es sachgerecht, Erstere zu einer Beseitigung der Gefahrenlage und Letztere zu einer entsprechenden Duldung zu verpflichten. Darüber hinaus gehende gegenseitige Ansprüche – etwa auf Mitwirkung bei der Stabilisierung eventueller Anbauten, deren Vorhandensein die Beigeladene allerdings bestreitet oder Schadenersatz – sind zivilrechtlicher Natur und nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 VwGO. Die Beigeladene hat sich im Beschwerdeverfahren zwar geäußert, aber entgegen § 67 Abs. 4 VwGO und dem Hinweis in der dem verwaltungsgerichtlichen Beschluss beigefügten Rechtsbehelfsbelehrungnicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Es entspricht deshalb der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nrn. 1.7.2, 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung von 2013 und entspricht der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung, gegen die keine Einwendungen erhoben wurden.

13

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).