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VGH·9 CS 22.1043·18.08.2022

Erfolgloser Eilantrag gegen Baueinstellung

Öffentliches RechtBaurechtAllgemeines VerwaltungsrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin wandte sich mit einem Eilantrag gegen eine Baueinstellungsverfügung. Der VGH stellte das Verfahren wegen übereinstimmender Erledigungserklärungen ein und erklärte den Beschluss des VG in den angeführten Punkten wirkungslos. Kosten wurden der Antragstellerin auferlegt, da sie voraussichtlich unterlegen wäre; ein Änderungsantrag war nicht prüffähig.

Ausgang: Eilantrag gegen Baueinstellung wegen übereinstimmender Erledigungserklärungen eingestellt; VG-Beschluss in den bezeichneten Punkten wirkungslos

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Verfahren kann bei übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten gemäß § 92 Abs. 3 VwGO analog eingestellt und der vorinstanzliche Beschluss in den betroffenen Punkten wirkungslos werden.

2

Gegen eine Baueinstellungsverfügung kann sich der Bauherr nicht darauf berufen, dass abweichend ausgeführte Baumaßnahmen nachträglich genehmigungsfähig seien.

3

Art. 75 Abs. 1 BayBO dient dazu, die strikte Geltung der Baugenehmigungspflicht und des vorangehenden behördlichen Prüfverfahrens sicherzustellen, um Risiken durch zuvor nicht abschließend geprüfte Bauausführungen zu verhindern.

4

Bei Erledigung des Verfahrens kann nach § 161 Abs. 2 VwGO die Kostenlast der Partei auferlegt werden, die ohne das erledigende Ereignis voraussichtlich unterlegen gewesen wäre; ein noch nicht prüffähiger Änderungsantrag rechtfertigt die Einstellungsverfügung nicht auszuschließen.

Relevante Normen
§ BayBO Art. 75§ Art. 75 Abs. 1 BayBO§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO§ 173 VwGO§ 269 Abs. 3 Satz 1 VwGO§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO

Vorinstanzen

VG Würzburg, Bes, vom 2022-04-06, – W 5 S 22.441

Leitsatz

Der Bauherr kann sich gegen eine Baueinstellungsverfügung nicht mit der Begründung zur Wehr setzen, die abweichend von einer erteilten Baugenehmigung ausgeführten Baumaßnahmen seien genehmigungsfähig. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)

Es ist gerade Sinn einer Einstellungsverfügung gem. Art. 75 Abs. 1 BayBO, der Baugenehmigungspflicht und dem Baugenehmigungsverfahren als einem der Bauausführung vorhergehenden behördlichen Prüfverfahren strikte Geltung zu verschaffen und damit den Risiken und Unzuträglichkeiten vorzubeugen, die von der Ausführung bauaufsichtlich noch nicht abschließend geprüfter Bauvorhaben ausgehen können. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.

II. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 6. April 2022 ist in den Nummern I und II wirkungslos geworden.

III. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.

IV. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Das Verfahren ist aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten einzustellen (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO analog). Der Beschluss des Verwaltungsgerichts ist in den Nummern I und II wirkungslos geworden (§ 173 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 VwGO analog).

2

Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Billigem Ermessen entspricht es hier, die Kosten der Antragstellerin aufzuerlegen. Sie wäre ohne das erledigende Ereignis voraussichtlich unterlegen gewesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen. Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), es sei nunmehr ein Änderungsantrag zur bisherigen Baugenehmigung eingereicht worden, ist zu ergänzen, dass dieser nach Aktenlage noch nicht vollständig bzw. prüffähig war. Der Bauherr kann sich gegen eine Baueinstellungsverfügung auch nicht mit der Begründung zur Wehr setzen, die abweichend von einer erteilten Baugenehmigung ausgeführten Baumaßnahmen seien genehmigungsfähig. Es ist gerade Sinn des Art. 75 Abs. 1 BayBO der Baugenehmigungspflicht und dem Baugenehmigungsverfahren als einem der Bauausführung vorhergehenden behördlichen Prüfverfahren strikte Geltung zu verschaffen und damit den Risiken und Unzuträglichkeiten vorzubeugen, die von der Ausführung bauaufsichtlich noch nicht abschließend geprüfter Bauvorhaben ausgehen können (vgl. Decker in Busse/Kraus, BayBO, Stand Januar 2022, Art. 75 Rn. 139).

3

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.

4

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).