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VGH·9 CS 21.3006·21.12.2021

Verfristete Beschwerde

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der VGH verwirft eine Beschwerde als unzulässig, weil sie die zweijährige Beschwerdefrist nach ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung versäumte und kein Wiedereinsetzungsgrund vorlag. Die Beschwerdeschrift des Bevollmächtigten ging erst nach Ablauf der zweiwöchigen Einlegungsfrist beim Verwaltungsgericht ein. Ferner fehlte innerhalb der einmonatigen Frist eine Begründung gemäß §146 Abs.4 VwGO. Der Antragsteller trägt die Kosten; Streitwert 2.500 EUR.

Ausgang: Beschwerde wegen Fristversäumnis und fehlender Wiedereinsetzung als unzulässig verworfen; Antragsteller trägt die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beschwerde ist unzulässig, wenn sie nicht binnen der in § 147 Abs. 1 VwGO normierten zweiwöchigen Frist nach Bekanntgabe eines mit ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung versehenen Beschlusses eingelegt wird und kein Wiedereinsetzungsgrund erkennbar ist.

2

Die Beschwerdefrist gilt als gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim angefochtenen Gericht oder beim Beschwerdegericht eingeht (§ 147 Abs. 1 und 2 VwGO).

3

Ergänzend führt § 146 Abs. 4 VwGO dazu, dass die Begründung der Beschwerde innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses erfolgen muss; eine reine Eingangsmitteilung ohne Antrag und substantiierten Begründung genügt nicht.

4

Die Kostenentscheidung in Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 154 VwGO; der unterliegenden Partei sind die Kosten aufzuerlegen.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ VwGO § 146 Abs. 4 S. 1, § 147 Abs. 1 S. 1§ 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO§ 57 Abs. 1, Abs. 2 VwGO§ 222 Abs. 1 ZPO§ 60 Abs. 1, Abs. 2 Satz 4 VwGO§ 187 Abs. 1 BGB

Vorinstanzen

VG Würzburg, Bes, vom 2021-10-28, – W 5 S 21.1119

Leitsatz

Eine Beschwerde ist unzulässig, wenn sie erst später als zwei Wochen nach Zustellung des mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts erhoben wird, ohne das ein Wiedereinsetzungsgrund ersichtlich ist. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Beschwerde wird verworfen.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht fristgerecht eingelegt worden ist. Sie ist daher in entsprechender Anwendung von § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu verwerfen.

2

Gemäß § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist die Beschwerde bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht (§ 147 Abs. 2 VwGO).

3

Die Frist für die Einlegung der Beschwerde gegen den mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrungversehenen Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2021 begann hier mit dessen Zustellung an den Antragsteller am 4. November 2021 und endete am 18. November 2021 (vgl. § 57 Abs. 1, Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB). Die Beschwerdeschrift des Bevollmächtigten des Antragstellers vom 16. November 2021 ist erst am 24. November 2021 und damit verspätet beim Verwaltungsgericht eingegangen. Ein Grund für eine von Amts wegen zu gewährende Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 Abs. 1, Abs. 2 Satz 4 VwGO) ist nicht ersichtlich.

4

Die Beschwerde ist darüber hinaus auch nach § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO als unzulässig zu verwerfen, weil sie entgegen § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2021 am 4. November 2021, also bis zum Ablauf des 6. Dezember 2021 (vgl. § 57 Abs. 1, Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2, 193 BGB) vom Bevollmächtigten des Antragstellers begründet worden ist. Der Beschwerdeschriftsatz vom 16. November 2021 enthält weder Antrag noch Begründung.

5

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

6

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

7

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).