Themis
Anmelden
VGH·9 CS 21/1373·27.09.2021

Hauptsacheerledigung wegen übereinstimmender Erledigungserklärungen

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Der VGH stellte das Verfahren ein, nachdem die Beteiligten übereinstimmende Erledigungserklärungen abgegeben hatten. Zentral war die Frage der Verfahrenseinstellung und der Wirkung eines zuvor ergangenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts. Das Gericht erklärte den VG-Beschluss in den Ziffern 1 und 2 für wirkungslos, regelte die Kosten entsprechend einer Vereinbarung und setzte den Streitwert fest.

Ausgang: Verfahren wegen übereinstimmender Erledigungserklärungen eingestellt; VG-Beschluss (Nr. 1 und 2) wirkungslos; Kosten nach Vereinbarung geregelt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten ist das Verfahren einzustellen; § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist entsprechend anwendbar.

2

Ein vorinstanzlicher Beschluss wird hinsichtlich der in ihm getroffenen Anordnungen wirkungslos, wenn der materielle Streit durch übereinstimmende Erledigungserklärungen erledigt ist (§§ 173, 269 VwGO analog).

3

Die Kostenentscheidung kann der Vereinbarung der Parteien folgen; das Gericht entscheidet über die Kosten nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO unter Berücksichtigung der getroffenen Vergleichsregelung.

4

Die Festsetzung des Streitwerts richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften des GKG und der VwGO; Beschlüsse nach § 152 Abs. 1 VwGO sind unanfechtbar.

Relevante Normen
§ VwGO § 161 Abs. 2, § 80 Abs. 5§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO analog§ 173 VwGO§ 269 Abs. 3 Satz 1 VwGO analog§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO§ 63 Abs. 2 Satz 1 GKG

Vorinstanzen

VG Ansbach, Bes, vom 2021-05-03, – AN 9 S 21.547

Leitsatz

Das Verfahren ist aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten einzustellen (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO analog). (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.

II. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 3. Mai 2021 ist in den Nummern 1 und 2 wirkungslos geworden.

III. Die Beigeladene trägt die Gerichtskosten in beiden Rechtszügen. Alle Beteiligten tragen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.

IV. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 25.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Das Verfahren ist aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten einzustellen (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO analog). Der Beschluss des Verwaltungsgerichts ist in den Nummern 1 und 2 wirkungslos geworden (§ 173 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 VwGO analog).

2

Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO und folgt der Einigung der Antragstellerin und der Beigeladenen über die Kostentragung in ihrer Vergleichsvereinbarung vom 8. September 2021, der die Antragsgegnerin zugestimmt hat.

3

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.

4

Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.