Rechtsmissbräuchliches Ablehnungsgesuch
KI-Zusammenfassung
Der Kläger richtete ein Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit gegen den gesamten Senat und erhob Beschwerde gegen einen VG-Beschluss. Der VGH verwirft das Ablehnungsgesuch als offensichtlich rechtsmissbräuchlich und die Beschwerde als unzulässig, da der angegriffene Beschluss nach §152 Abs.1 VwGO unanfechtbar ist. Zudem ist der Vertretungszwang nach §67 VwGO nicht beachtet worden.
Ausgang: Ablehnungsgesuch wegen Befangenheit und anschließende Beschwerde als unzulässig/rechtsmissbräuchlich verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Befangenheitsgesuch kann auch unter Mitwirkung der abgelehnten Richter als unzulässig verworfen oder unberücksichtigt bleiben, wenn es offensichtlich rechtsmissbräuchlich ist.
Eine sofortige Beschwerde gegen einen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbaren Beschluss ist unzulässig und daher zu verwerfen.
Ein Ablehnungsgesuch ist unzulässig, wenn der Antragsteller die Vertretungsvorschriften des § 67 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 VwGO nicht beachtet.
Die Umdeutung eines Rechtsmittels in eine Gegenvorstellung oder Anhörungsrüge ersetzt nicht die Zulässigkeitsvoraussetzungen des ursprünglich vorgesehenen Rechtsmittels und kommt nur unter engen Voraussetzungen in Betracht.
Bei offenkundiger Rechtsmissbräuchlichkeit kann das Gericht dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens nach § 154 Abs. 2 VwGO auferlegen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
VGH München, Bes, vom 2022-02-21, – 9 C 21.3163
VG Würzburg, GeB, vom 2021-10-29, – W 4 K 20.1854
Leitsatz
Ein Befangenheitsgesuch kann unter Mitwirkung der abgelehnten Richter als unzulässig verworfen werden bzw. überhaupt unberücksichtigt bleiben, wenn es offensichtlich rechtsmissbräuchlich ist. (Rn. 1 – 2) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Das gegen die Mitglieder des Senats in der Besetzung des angegriffenen Beschlusses vom 21. Februar 2022 gerichtete Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit wird verworfen.
II. Die Beschwerde wird verworfen.
III. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe
1. Das Befangenheitsgesuch kann unter Mitwirkung der abgelehnten Richter des Senats als unzulässig verworfen werden bzw. überhaupt unberücksichtigt bleiben (vgl. z.B. BVerwG, B.v. 15.3.2013 - 5 B 16.13 - juris Rn. 2).
Abgesehen davon, dass der Zulässigkeit des Ablehnungsgesuchs bereits die Unanfechtbarkeit des hier angegriffenen Beschlusses vom 21. Februar 2022 entgegenstehen dürfte (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO; vgl. auch BayVGH, B.v. 19.2.2018 - 10 ZB 18.406 - juris Rn. 2; B.v. 15.9.2017 - 3 CE 17.1779 - juris Rn. 5) und der Kläger sein Gesuch auch nicht durch einen Rechtsanwalt oder sonst gesetzlich zugelassenen Bevollmächtigten hat einreichen lassen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 2 VwGO), ist es jedenfalls deshalb unzulässig, weil es offensichtlich rechtsmissbräuchlich ist (vgl. BVerwG, B.v. 22.1.2019 - 9 B 6.19 - juris Rn. 5 m.w.N.; B.v. 2.5.2018 - 6 B 118.18 - juris Rn. 5 m.w.N.; BayVGH, B.v. 10.2.2020 - 9 C 20.73 - juris Rn. 5). Der Kläger lehnt pauschal den gesamten Senat ab, der die von ihm persönlich eingelegte Beschwerde gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts vom 29. Oktober 2021 mit Beschluss vom 21. Februar 2022 als unzulässig verworfen hat. Zur Begründung trägt er vor, dass er ein Rechtsmittel im Sinne des Art. 13 EMRK eingelegt habe sowie von der Vertretung durch einen Rechtsanwalt entbunden sei. Er habe bereits mit Schreiben vom 28. Januar 2021 sowie mit seinen gesamten weiteren Schreiben einen Antrag auf mündliche Verhandlung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO gestellt. Außerdem hinterlasse der Beschluss, auf den sich sein Ablehnungsgesuch bezieht, „den Eindruck der sachbezogenen Leere“. Dieses Vorbringen ist ersichtlich ungeeignet, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit oder Unvoreingenommenheit der beteiligten Richter zu rechtfertigen (vgl. § 54 VwGO i.V.m. § 42 Abs. 2 VwGO; BVerfG, B.v. 5.4.1990 - 2 BvR 413/88 - BVerfGE 82, 30-42 = juris Rn. 24).
2. Die („sofortige“) Beschwerde ist unstatthaft und zu verwerfen, weil der angegriffene Beschluss gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist. Außerdem hat der Kläger insoweit wiederum den Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 2 VwGO nicht beachtet. An Letzterem würde nach entsprechender Auslegung oder Umdeutung jedenfalls auch die Zulässigkeit einer Anhörungsrüge nach § 152a Abs. 1 VwGO scheitern (vgl. § 152a Abs. 2 Satz 5 VwGO). Nichts Anderes würde gelten, wenn man das Rechtsmittel des Klägers als Gegenvorstellung auffassen könnte (vgl. BayVGH, B.v. 8.7.2020 - 8 C 20.1108 - juris Rn. 6), so eine solche überhaupt als statthaft in Betracht käme (vgl. BVerwG, B.v. 4.1.2021 - 7 VR 9.20 - juris Rn. 11; B.v. 3.5.2011 - 6 KSt 1.11 - juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 8.7.2020 a.a.O. Rn. 4 f.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung eines Streitwerts ist entbehrlich (vgl. Nr. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).