Unstatthafte Beschwerde gegen Gerichtsbescheid
KI-Zusammenfassung
Der Kläger erhob Beschwerde gegen einen Gerichtsbescheid. Das Gericht stellt fest, dass gegen Gerichtsbescheide die Beschwerde nicht statthaft ist und verweist auf die zulässigen Rechtsbehelfe nach § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Art. 13 EMRK gebietet keinen uneingeschränkten oder bestimmten Rechtsbehelf. Zudem ist die Zulassung der Berufung nur durch einen bevollmächtigten Vertreter zulässig; die Kosten trägt der Kläger.
Ausgang: Beschwerde gegen Gerichtsbescheid als unzulässig verworfen; Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Gegen einen Gerichtsbescheid ist die Beschwerde nicht statthaft; die in § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO vorgesehenen Rechtsbehelfe sind maßgeblich.
Art. 13 EMRK gewährleistet das Recht auf einen Rechtsbehelf an sich, verlangt jedoch nicht ohne jede Beschränkung eine bestimmte Verfahrensform oder die unbeschränkte Zulässigkeit aller Rechtsbehelfe.
Ein Antrag auf Zulassung der Berufung gemäß § 124a Abs. 4 VwGO ist unzulässig, wenn er vom Beteiligten selbst und nicht durch einen nach § 67 VwGO erforderlichen zugelassenen Vertreter gestellt wird.
Bei Zurückweisung einer unstatthaften Beschwerde sind die Kosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen; eine Streitwertfestsetzung kann entbehrlich sein, wenn nach dem Kostenverzeichnis eine Festgebühr anfällt.
Vorinstanzen
VG Würzburg, GeB, vom 2021-10-29, – W 4 K 20.1854
Leitsatz
Eine Beschwerde ist gegen einen Gerichtsbescheid nicht statthaft. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
Das in Art. 13 EMRK statuierte Recht gebietet nur einen Rechtsbehelf an sich, jedoch nicht ohne jede Beschränkung und auch keine bestimmte Art eines solchen. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Beschwerde wird verworfen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
Die am 10. Dezember 2021 beim Verwaltungsgericht eingegangene Beschwerde des Klägers gegen den ihm am 10. November 2020 zugestellten Gerichtsbescheid vom 29. Oktober 2021 ist nicht statthaft und deshalb zu verwerfen.
Nach § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO hätte der Kläger gegen den Gerichtsbescheid innerhalb eines Monats ab dessen Zustellung entweder Antrag auf mündliche Verhandlung oder auf Zulassung der Berufung stellen können. Hierüber wurde er in der ordnungsgemäßen, zugehörigen Rechtsmittelbelehrungzutreffend belehrt. Eine Beschwerde, wie sie der Kläger nach seinem erklärten Willen hier mit seiner „Antragstellung auf Beschwerde sowie der sofortigen Beschwerde sowie eine Rüge“ ausweislich seiner Ausführungen statt einer „Berufung“ erhoben hat (vgl. BVerwG, B.v. 10.1.2013 - 4 B 30.12 - juris Rn. 2 m.w.N.), ist daneben nicht zulässig (vgl. § 146 Abs. 1 und 2 VwGO, vgl. auch § 152a VwGO zur Anhörungsrüge). Soweit er sich zur Begründung auf Art. 13 EMRK beruft, verkennt er bereits, dass das darin statuierte Recht nur einen Rechtsbehelf an sich, jedoch nicht ohne jede Beschränkung und auch keine bestimmte Art eines solchen gebietet (vgl. BVerwG, B.v 12.11.2019 - 6 BN 2.19 - juris Rn. 13; BayVGH, B.v. 11.11.2013 - 10 CS 13.2237 - juris Rn. 3).
Der Rechtsmittelantrag des Klägers wäre auch im Fall einer möglichen Auslegung oder Umdeutung in einen Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 4 VwGO jedenfalls deshalb unzulässig, weil er ihn selbst gestellt hat. Er hätte sich insoweit von einem Rechtsanwalt oder sonst gesetzlich zugelassenen Bevollmächtigten vertreten lassen müssen (§ 67 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. § 67 Abs. 2 Satz 1, § 67 Abs. 4 Satz 7 i.V.m. § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO; vgl. auch BayVGH, B.v. 10.1.2014 - 10 CS 13.2521 - juris Rn. 3). Hierauf weist die Rechtsmittelbelehrungzum Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts ebenfalls zutreffend hin.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung eines Streitwerts ist entbehrlich, weil nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr anfällt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).