Unzulässige Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Beschwerde gegen die Ablehnung seines Antrags auf Prozesskostenhilfe ein. Der VGH verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil sie nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist des §147 Abs.1 VwGO nach Zustellung eingelegt wurde (Eingang beim VGH am 3.8.; Fristende 30.7.). Zudem war die Beschwerde unbegründet, da der Kläger trotz Aufforderung keine substantiierten Einwendungen vorbrachte. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt (§154 Abs.2 VwGO).
Ausgang: Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe wegen Fristversäumnis als unzulässig verworfen; Kläger trägt die Kosten des Verfahrens
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde gegen eine Entscheidung über Prozesskostenhilfe ist unzulässig, wenn sie nicht binnen der zweiwöchigen Frist des §147 Abs.1 VwGO nach Zugang der angefochtenen Entscheidung eingelegt wird.
Bei Postzustellung beginnt die Rechtsmittelfrist gemäß §57 Abs.2 VwGO i.V.m. §222 Abs.1 ZPO und §187 Abs.1 BGB am auf die Zustellung folgenden Tag und endet nach §188 Abs.2 BGB am letzten Tag um 24:00 Uhr.
Erhebt der Beschwerdeführer trotz Aufforderung keine substantiierten Einwendungen zur Begründung seiner Beschwerde, rechtfertigt dies die Zurückweisung der Beschwerde als unbegründet.
Bei Zurückweisung der Beschwerde trägt der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens nach §154 Abs.2 VwGO; eine Kostenerstattung ist nach §166 Satz1 VwGO i.V.m. §127 Abs.4 ZPO ausgeschlossen, und wegen der Festgebühr bedarf es keiner Streitwertfestsetzung (§3 Abs.2 GKG).
Vorinstanzen
VG Würzburg, Bes, vom 2021-07-14, – W 5 K 21.709
Leitsatz
Anders als das Prozesskostenhilfeverfahren erster Instanz ist das Beschwerdeverfahren in Prozesskostenhilfesachen im Fall der Zurückweisung der Beschwerde kostenpflichtig (Fortführung von VGH München BeckRS 2019, 34625) (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Beschwerde wird verworfen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 14. Juli 2021, mit dem sein Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für seine Klage gegen die mit Bescheid vom 13. April 2021 der Stadt B. K. ausgesprochene Zwangsgeldandrohung abgelehnt wurde, ist nicht rechtzeitig eingelegt worden und deshalb als unzulässig zu verwerfen.
Die Frist zur Einlegung der Beschwerde, der das Verwaltungsgericht nicht abgeholfen hat, beträgt nach § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO zwei Wochen nach der Bekanntgabe der angefochtenen Entscheidung. Hierauf wurde der Kläger in der Rechtsmittelbelehrungzum angefochtenen Beschluss zutreffend hingewiesen. Der Eingang der Beschwerdeschrift vom 29. Juli 2021 beim Verwaltungsgerichtshof am 3. August 2021 wahrte diese Frist nicht.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 14. Juli 2021 wurde dem Kläger ausweislich der in der Gerichtsakte (Az. W 5 K 21.709) befindlichen Postzustellungsurkunde am 16. Juli 2021 zugestellt. Dies hat der Kläger in seinem Beschwerdeschriftsatz vom 29. Juli 2021 auch noch einmal selbst so bestätigt. Die Frist begann somit gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1 BGB am 17. Juli 2021 zu laufen und endete nach § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO, § 188 Abs. 2 BGB am 30. Juli 2021, einem Freitag, um 24.00 Uhr.
Im Übrigen wäre die Beschwerde auch als unbegründet zurückzuweisen. Auf die Gründe des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 14. Juli 2021 wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Nachdem der Kläger trotz Aufforderung hierzu und entsprechender Fristsetzung seine Beschwerde nicht begründet hat (s. Schreiben der Geschäftsstelle des Senats vom 13.8.2021), haben sich auch keine neuen Gesichtspunkte im Vergleich zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts ergeben.
Der Kläger trägt gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens (vgl. BayVGH, B.v. 20.12.2019 - 9 C 19.2202 - juris Rn. 10 m.w.N.).
Kosten werden nicht erstattet (§ 166 Satz 1 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO). Einer Streitwertfestsetzung bedarf es wegen der geregelten Festgebühr nicht (vgl. § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).