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VGH·9 C 20.2619·21.04.2021

Streitwert für Vorbescheid

Öffentliches RechtBauplanungsrechtKostenrecht (Verwaltungsgerichtsbarkeit)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerde gegen die Festsetzung eines zu niedrigen Streitwerts für die Klage auf Erteilung eines Vorbescheids zur Umnutzung von Bankräumen in ein Wettbüro ist zulässig und begründet. Der VGH stellt fest, dass Vorbescheide regelmäßig mit der Hälfte des Baugenehmigungs-Streitwerts zu bemessen sind. Wird im Vorbescheidsverfahren jedoch die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit vollständig geklärt, entfällt die Reduktion; hier erfolgte die Bemessung nach Nr. 9.1.2.2 des Streitwertkatalogs (600 €/m²) und der Streitwert wurde auf 54.600 € festgesetzt.

Ausgang: Beschwerde des Klägers auf Heraufsetzung des Streitwerts für den Vorbescheid stattgegeben; Streitwert auf 54.600 € festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für Vorbescheide ist regelmäßig ein Bruchteil des Streitwerts der Baugenehmigung anzusetzen; im Regelfall gilt die Hälfte (Streitwertkatalog Nr. 9.2), sofern keine Anhaltspunkte für abweichende Umstände vorliegen.

2

Wenn im Vorbescheidsverfahren die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des beantragten Vorhabens vollständig zu beantworten ist, kommt eine Reduzierung des Streitwerts nach Nr. 9.2 des Streitwertkatalogs ausnahmsweise nicht in Betracht.

3

Die Streitwertfestsetzung erfolgt nach § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung der Bedeutung der Sache und regelmäßig unter Zugrundelegung des aktuellen Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

4

Bei der Bemessung des Streitwerts für Baugenehmigungen bzw. der zugehörigen Vorbescheide ist für die Nutzfläche nach Nr. 9.1.2.2 des Streitwertkatalogs grundsätzlich ein Ansatz von 600 Euro je m² heranzuziehen.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ GKG § 52 Abs. 1, § 68§ RVG § 32§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG§ 68 Abs. 1 GKG§ 52 Abs. 1 GKG§ Art. 59 Satz 1 BayBO

Vorinstanzen

VG Ansbach, Bes, vom 2020-09-09, – AN 9 K 19.1782

Leitsatz

Für einen Vorbescheid dürfte im Regelfall von einem Streitwert in Höhe der Hälfte des Streitwerts für die Baugenehmigung auszugehen sein (vgl. Nr. 9.2 Streitwertkatalog 2013). (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)

Ist bereits im Vorbescheidsverfahren die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des beantragten Vorhabens vollständig zu klären, kommt eine Reduzierung des Streitwerts ausnahmsweise nicht in Betracht. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 9. September 2020 (Az. AN 9 K 19.01782) wird der Streitwert auf 54.600 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die von den Bevollmächtigten des Klägers in eigenem Namen eingelegte Beschwerde (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG, § 68 Abs. 1 GKG), mit der sie eine Heraufsetzung des Streitwerts für die Klage auf Erteilung eines Vorbescheids für die Nutzungsänderung von Geschäftsräumen einer Bank zu einem Wettbüro begehren, welche von der Beklagten mit Bescheid vom 13. August 2019 abgelehnt wurde, ist zulässig und begründet.

2

Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Der Senat legt hierbei regelmäßig den jeweils aktuellen Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zugrunde, derzeit in der Fassung vom 18. Juli 2013 (Streitwertkatalog 2013). Das Verwaltungsgericht hat sich hierbei für das Wettbüro mit einer Nutzfläche von 91 m2 zwar zutreffend an Nr. 9.1.2.2 des Streitwertkatalogs orientiert (vgl. BayVGH, B.v. 26.5.2020 - 9 B 17.710 - juris Rn. 56), der nach § 52 Abs. 1 und 3 GKG von diesem mit Beschluss vom 9. September 2020 festgesetzte Streitwert in Höhe von 13.500 Euro ist jedoch zu niedrig festgesetzt worden.

3

Zwar ist für einen Vorbescheid - wie hier - nach Nr. 9.2 des Streitwertkatalogs regelmäßig nur der Bruchteil des Streitwerts für eine Baugenehmigung anzusetzen, sofern nicht Anhaltspunkte für eine Bodenwertsteigerung bestehen. Im Regelfall dürfte daher von einem Streitwert in Höhe der Hälfte des Streitwerts für die Baugenehmigung auszugehen sein (vgl. BayVGH, B.v. 15.9.2020 - 9 ZB 19.2405 - juris Rn. 48; B.v. 21.10.2020 - 15 B 19.1591 - juris Rn. 36). Gegenstand des Vorbescheidsantrags ist hier jedoch die Frage, ob „die Umnutzung der ehemaligen Bank-Geschäftsräume in einen Shop für Sportwetten bauplanungsrechtlich zulässig“ ist. Damit ist bereits im Vorbescheidsverfahren die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des beantragten Vorhabens vollständig zu beantworten, was zugleich im Rahmen des hier vorliegenden vereinfachten Verfahrens nach Art. 59 Satz 1 BayBO den Hauptgesichtspunkt der beantragten Nutzungsänderung erfasst, so dass eine Reduzierung des Streitwertes nach Nr. 9.2 des Streitwertkatalogs hier ausnahmsweise nicht in Betracht kommt (vgl. BayVGH, B.v. 12.11.2020 - 1 ZB 18.538 - juris Rn. 8; B.v. 2.2.2021 - 9 ZB 18.1513 - juris Rn. 14).

4

Im Hinblick auf die Nutzfläche des beantragten Wettbüros mit 91 m2 ohne Nebenräume ergibt sich danach ein Streitwert in Höhe von 54.600 Euro (91 m2 x 600 Euro/m2 gem. Nr. 9.1.2.2 des Streitwertkatalogs).

5

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).

6

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).