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VGH·9 B 23.30180·17.06.2024

Festsetzung der Vergütung eines Dolmetschers durch das Gericht

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Berichterstatterin setzte die Dolmetschervergütung für eine Senatssitzung auf 401,70 Euro fest. Zentral war, ob die gerichtliche Festsetzung eine eigenständige Entscheidung oder ein Rechtsbehelf gegen die Festsetzung des Kostenbeamten ist. Das Gericht stellte klar, dass seine Entscheidung originär und vollumfänglich ist und auch zu einer niedrigeren Festsetzung führen kann; maßgeblich sind einschlägige Vergütungsvereinbarungen und § 12 JVEG zur Umsatzsteuer.

Ausgang: Antrag auf gerichtliche Festsetzung der Dolmetschervergütung wird stattgegeben, Vergütung auf 401,70 Euro festgesetzt; Entscheidung unanfechtbar

Abstrakte Rechtssätze

1

Die gerichtliche Festsetzung der Vergütung nach § 4 Abs. 1 S. 1 JVEG ist eine originäre Entscheidung des Gerichts und kein Rechtsbehelf gegen die Festsetzung des Kostenbeamten; mit dem Antrag wird die verwaltungsseitige Festsetzung gegenstandslos.

2

Das Gericht kann die vom Kostenbeamten festgesetzte Vergütung im Rahmen der gerichtlichen Festsetzung abändern und auch zu Ungunsten des Antragstellers herabsetzen; ein Verbot der reformatio in peius findet keine Anwendung.

3

Vereinbarungen nach § 14 JVEG mit regelmäßig herangezogenen Dolmetschern gelten vorrangig vor den Abrechnungsvorschriften des JVEG, dürfen die im JVEG vorgesehenen Höchstsätze jedoch nicht überschreiten.

4

Bei der Berechnung sind die vertraglichen Regelungen zur Abrechnung von Stunden, Reise- und Wartezeiten anzuwenden; begonnenen Stunden können nach Vereinbarung voll berechnet werden und vereinbarte Höchstsätze für Reisezeiten sind zu beachten.

5

Umsatzsteuer ist nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 JVEG auf das Honorar zu erstatten; erklärt eine Vergütungsvereinbarung § 12 Abs. 1 Nr. 4 JVEG für anwendbar, ist Umsatzsteuer auch auf die notwendigen Aufwendungen erstattungsfähig.

Relevante Normen
§ JVEG § 4, § 12, § 14§ 4 Abs. 1 Satz 1 JVEG§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 JVEG§ 4 Abs. 7 Satz 1 Halbs. 1 JVEG§ 14 JVEG§ 12 Abs. 1 Nr. 4 JVEG

Vorinstanzen

VG Augsburg, vom 2022-11-08, – Au 4 K 22.30847

Leitsatz

Die gerichtliche Festsetzung der Vergütung von Dolmetschern nach § 4 Abs. 1 S. 1 JVEG stellt keinen Rechtsbehelf gegen die Festsetzung des Kostenbeamten, sondern eine originäre Entscheidung des Gerichts dar. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)

Die gerichtliche Festsetzung kann auch niedriger ausfallen, als sie zuvor vom Kostenbeamten festgesetzt worden ist; das Verbot der reformatio in peius gilt nicht. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Die Dolmetschervergütung wird auf 401,70 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Vergütung des Dolmetschers für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung des 9. Senats des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom ... wird auf 401,70 Euro festgesetzt.

2

Die Festsetzung der Vergütung von Dolmetschern erfolgt antragsgemäß gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 JVEG, § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 JVEG. Zuständig ist die Berichterstatterin als Einzelrichterin (§ 4 Abs. 7 Satz 1 Halbs. 1 JVEG).

3

1. Die gerichtliche Festsetzung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 JVEG stellt keinen Rechtsbehelf gegen die Festsetzung des Kostenbeamten, sondern eine originäre Entscheidung des Gerichts dar. Mit dem Antrag auf gerichtliche Kostenfestsetzung wird die Festsetzung durch den Kostenbeamten gegenstandslos. Die Berichterstatterin hat daher eine vollumfassende Prüfung des Entschädigungsanspruchs vorzunehmen, ohne auf Einwände gegen die im Verwaltungsweg erfolgte Kostenfestsetzung beschränkt zu sein. Die von ihr festgesetzte Entschädigung kann daher auch niedriger ausfallen, als sie zuvor vom Kostenbeamten festgesetzt worden ist; das Verbot der reformatio in peius gilt nicht (BayLSG, B. v. 06.05.2015 – L 15 RF 9/15 – juris Rn. 13 m.w.N.).

4

2. Die Dolmetschervergütung beträgt 401,70 Euro.

5

a) Grundlage der Abrechnung der Dolmetschervergütung ist die zwischen dem Freistaat Bayern und dem Dolmetscherbüro … geschlossene Vereinbarung über die Dolmetscherentschädigung, gültig ab 1. November 2000, in der Fassung der Änderungsvereinbarung, gültig ab 1. Januar 2014 (im Folgenden: Dolmetschervergütungsvereinbarung).

6

Gemäß § 14 JVEG kann mit Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern, die häufiger herangezogen werden, eine Vereinbarung über die zu gewährende Vergütung getroffen werden, deren Höhe die nach dem JVEG vorgesehene Vergütung nicht überschreiten darf. Die in der Dolmetschervergütungsvereinbarung getroffenen Vorgaben für die Vergütung gehen den Abrechnungsvorschriften des JVEG vor.

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b) Das Honorar für den Einsatztag beträgt (zzgl. Umsatzsteuer s.u.) 225,00 Euro.

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Gemäß Ziffer II. Nr. 1 der Dolmetschervergütungsvereinbarung enthält das Dolmetscherbüro je Einsatztag für jede Stunde ein Honorar von 50,00 Euro, was auch für notwendige Reise- und Wartezeiten gilt. Dabei wird die letzte bereits begonnene Stunde voll gerechnet, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war; andernfalls beträgt das Honorar die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrags. Für die Reisezeiten ist darüber hinaus vereinbart, dass, bezogen auf die Heranziehung beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof – Senate in Ansbach – höchstens 2,5 Stunden je Einsatztag gewährt werden.

9

Der Dolmetscher ist um 9:00 Uhr von seinem Wohnort abgereist und ist um 14:45 Uhr dorthin zurückgekehrt. Geladen war er zur Sitzung des 9. Senats, die auf 11:00 Uhr geladen war und um 12:36 Uhr endete.

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aa) Daraus ergibt sich, dass für die Vergütung der Sitzungsteilnahme zwei Stunden zugrunde zu legen sind, da bezüglich der letzten begonnenen Stunde bereits mehr als 30 Minuten vergangen waren (2 x 50,00 Euro = 100 Euro).

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bb) Für die An- und Abreise hat der Dolmetscher insgesamt 4 Stunden und 9 Minuten benötigt. Da dies über die 2,5 Stunden des vereinbarten Höchstsatzes hinausgeht, ist lediglich der Höchstsatz erstattungsfähig. Dies entspricht einem Betrag von 2 x 50,00 Euro zuzüglich 25,00 Euro für die halbe Stunde, was die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrags ist (2 x 50,00 Euro + 25,00 Euro = 125,00 Euro).

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cc) Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass in Ziffer II Nr. 2 der Dolmetschervergütungsvereinbarung geregelt ist, dass für Dolmetscherbüros der Wohnsitz des Dolmetschers als Berechnungsgrundlage gilt. Dabei kann dahinstehen, ob sich diese Vereinbarung auch auf Ziffer II Nr. 1 der Dolmetschervergütungsvereinbarung (Reisezeiten) bezieht, was aufgrund der systematischen Stellung der Vorschrift zweifelhaft ist. Der Dolmetscher hat seine Reise von seinem Wohnsitz angetreten und damit die tatsächliche Reisezeit als „notwendige Reisezeit“ in Abrechnung gestellt. Da diese jedoch über dem Höchstsatz vom 2,5 Stunden liegt, ist sie entsprechend zu kürzen (s.o.).

13

c) Die erstattungsfähigen notwendigen Aufwendungen betragen 112,56 Euro (zuzüglich Umsatzsteuer, s.u.).

14

Gemäß Ziffer II. Nr. 2 a) der Dolmetschervergütungsvereinbarung enthält der Dolmetscher zusätzlich zu dieser in Ziffer II. Nr. 1 vereinbarten Vergütung je Einsatztag die tatsächlich entstandenen Fahrtkosten entsprechend Nachweis oder einen Pauschalbetrag in Höhe von 37,00 Euro bezogen auf den Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs – Senate in Ansbach. Der Dolmetscher hat seine tatsächlich entstandenen Fahrtkosten in Höhe von 112,56 Euro nachgewiesen, so dass ihm diese zu erstatten sind, da er seinen Wohnsitz als Berechnungsgrundlage zugrunde gelegt hat, wie es Ziffer II Nr. 2 der Dolmetschervergütungsvereinbarung geregelt ist.

15

d) Zuzüglich ist eine Umsatzsteuer in Höhe von 65,14 Euro zu erstatten.

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Schließlich ist zusätzlich die Umsatzsteuer zu oben genannten Beträgen zu erstatten. Für das Honorar folgt dies aus § 12 Abs. 1 Nr. 4 JVEG unmittelbar. Für die notwendigen Aufwendungen folgt dies aus Ziffer II. Nr. 2 b) der Dolmetschervergütungsvereinbarung, die insoweit § 12 Abs. 1 Nr. 4 JVEG für anwendbar erklärt. Die Umsatzsteuer beträgt 19 Prozent, das sind (225,00 Euro + 112,56 Euro) x 0,19 = 64,14 Euro.

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e) Die Dolmetschervergütung beläuft sich daher insgesamt auf 401,70 Euro (225,00 Euro + 112,56 Euro + 64,14 Euro).

18

3. Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG). Sie ergeht kosten- und gebührenfrei (§ 4 Abs. 8 JVEG).