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VGH·9 B 21/2384·17.09.2021

Hauptsacheerledigung

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Die Parteien teilten mit, dass sie am 10.9.2021 eine Vergleichsvereinbarung geschlossen haben; daraufhin wurde das statistisch erledigte Verfahren unter neuem Aktenzeichen weitergeführt und in der Hauptsache erledigt. Das Gericht stellte das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ein, regelte die Kostentragung entsprechend der Vereinbarung und setzte den Streitwert auf 25.000 Euro fest. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Verfahren wegen übereinstimmender Erledigungserklärungen und Vergleichsvereinbarung nach § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt; Kosten- und Streitwertregelung wie vereinbart.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein statistisch erledigtes Verfahren kann auf Veranlassung der Parteien weitergeführt und unter neuem Aktenzeichen fortgeführt werden, wenn die Parteien eine Vereinbarung zur Streitbeilegung vorlegen.

2

Bei übereinstimmenden Erledigungserklärungen ist das Verfahren in der Hauptsache gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

3

Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO und kann der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung über die Kostentragung folgen.

4

Der Streitwert ist nach § 52 Abs. 1 GKG vom Gericht festzusetzen; die Festsetzung kann sich an der Vereinbarung der Parteien orientieren.

5

Beschlüsse über die Einstellung des Verfahrens nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen sind unanfechtbar gemäß § 152 Abs. 1, § 158 Abs. 2 VwGO.

Relevante Normen
§ VwGO § 161 Abs. 2§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO§ 52 Abs. 1 GKG§ 152 Abs. 1 VwGO§ 158 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

VG Ansbach, Urt, vom 2007-09-06, – AN 18 K 07.01152

Tenor

I. Das unter dem Aktenzeichen 9 B 10.942 statistisch erledigte Verfahren wird aufgrund des Schriftsatzes des Beklagten vom 10. September 2021 weitergeführt und unter dem neuen Aktenzeichen 9 B 21.2384 eingestellt.

II. Entsprechend der Vereinbarung vom 10. September 2021 tragen die Klägerin und der Beklagte die Gerichtskosten je zur Hälfte; die außergerichtlichen Kosten tragen die Klägerin und der Beklagte jeweils selbst.

III. Der Streitwert wird auf 25.000 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Mit Schriftsatz der Beklagten vom 10. September 2021 und mit Schriftsatz der Klägerin vom 16. September 2021 wurde mitgeteilt, dass die Parteien mit Datum vom 10. September 2021 eine Vereinbarung zur vergleichsweisen Streitbeilegung abgeschlossen haben. Das statistisch erledigte Verfahren 9 B 10.942 war dementsprechend unter dem neuen Aktenzeichen 9 B 21.2384 weiterzuführen.

2

Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien hat sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt und wird das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingestellt.

3

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO und folgt der Einigung der Parteien über die Kostentragung in Nr. 2.1 der Vereinbarung vom 10. September 2021.

4

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.

5

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1, § 158 Abs. 2 VwGO).