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VGH·9 B 20.32205·19.07.2021

Keine Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung bei offenem Verfahrensausgang

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtProzesskostenhilfeStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger erhielt Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof. Streitpunkt war, ob die Rechtsverfolgung mutwillig ist und ob hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht. Das Gericht stellte fest, dass die Anforderungen nicht überspannt werden dürfen und es genügt, dass sich die Erfolgsaussichten bei summarischer Prüfung als offen darstellen. Deshalb wurde PKH bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet.

Ausgang: Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren bewilligt und Rechtsanwalt beigeordnet

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO ist zu gewähren, wenn die Partei die Kosten nicht aufbringen kann, die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

2

Die Anforderungen an die Erfolgsaussicht bei der Gewährung von Prozesskostenhilfe dürfen nicht überspannt werden; es genügt, wenn sich die Erfolgsaussichten bei summarischer Prüfung als offen darstellen.

3

Eine beabsichtigte Rechtsverfolgung gilt nicht als mutwillig, wenn der Ausgang des Verfahrens nach summarischer Prüfung offen ist.

4

Die Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe richtet sich nach § 166 VwGO i.V.m. § 121 Abs. 1 ZPO.

Relevante Normen
§ ZPO § 114§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ZPO§ 166 VwGO i.V.m. § 121 Abs. 1 ZPO§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

VG Augsburg, Urt, vom 2019-09-11, – Au 4 K 19.30020

Leitsatz

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung ist schon dann nicht mutwillig, wenn sich die Erfolgsaussichten bei summarischer Prüfung als offen darstellen. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Dem Kläger wird für das Berufungsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin L. zur Vertretung beigeordnet.

Gründe

1

Nach § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ZPO ist einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Anforderungen dürfen dabei nicht überspannt werden. Es reicht aus, wenn sich die Erfolgsaussichten bei summarischer Prüfung als offen darstellen (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 166 Rn. 26, 37).

2

So liegt der Fall hier. Der Ausgang des Verfahrens ist nach Zulassung der Berufung als offen anzusehen und der Kläger kann aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen.

3

Der Ausspruch über die Beiordnung eines Bevollmächtigten beruht auf § 166 VwGO i.V.m. § 121 Abs. 1 ZPO.

4

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).