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VGH·9 B 17.1180·19.04.2021

Hauptsacheerledigung

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerfahrensrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Die Parteien haben übereinstimmende Erledigungserklärungen abgegeben; daraufhin stellte der VGH das Verwaltungsverfahren in der Hauptsache ein. Zuvor ergangenes Urteil des Verwaltungsgerichts wurde damit wirkungslos. Die Kosten wurden im Einvernehmen aufgehoben; der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde festgesetzt. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Verfahren wegen übereinstimmender Erledigungserklärungen in der Hauptsache eingestellt; Vorinstanzliches Urteil wirkungslos, Kosten aufgehoben

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Verfahrensbeteiligten gilt das Verfahren in der Hauptsache als erledigt und ist entsprechend einzustellen (entsprechende Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO).

2

Wird das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt, tritt die Unwirksamkeit des vorinstanzlichen Urteils ein (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).

3

Eine Kostenaufhebung kann der Kostenentscheidung zugrunde gelegt werden, wenn die Beteiligten dies vereinbaren (§ 161 Abs. 2 Satz 1, § 155 Abs. 1 VwGO).

4

Die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (insbesondere §§ 47, 52, 63 GKG) und kann trotz Erledigung getroffen werden.

Relevante Normen
§ VwGO § 161 Abs. 2§ ZPO § 269 Abs. 3 S. 1§ 92 Abs. 3 VwGO§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG

Vorinstanzen

VG Ansbach, Urt, vom 2015-02-05, – AN 3 K 14.00550

Leitsatz

Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien ist das Verfahren in der Hauptsache erledigt und in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO mit der Folge einzustellen. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.

II. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 5. Februar 2015 ist wirkungslos geworden.

III. Die Kosten werden in beiden Rechtszügen gegeneinander aufgehoben.

IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen des Klägers (Schriftsatz vom 15.4.2021) und des Beklagten (Schriftsatz vom 6.4.2021) ist das Verfahren in der Hauptsache erledigt und in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO mit der Folge einzustellen, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts wirkungslos geworden ist (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).

2

Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Sie folgt der Einigung der Beteiligten über die Kostenaufhebung (§ 155 Abs. 1 VwGO).

3

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG.

4

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1, § 158 Abs. 2 VwGO).