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VGH·8 ZB 25.423·04.06.2025

Versäumnis der Frist zur Begründung des Berufungszulassungsantrags

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung, reichte die erforderliche Begründung jedoch nicht fristgemäß ein. Nach §124a Abs.4 VwGO beginnt die Zweimonatsfrist mit Zustellung des vollständigen Urteils und war hier abgelaufen. Ein Wiedereinsetzungsantrag wurde nicht gestellt, weshalb der Antrag als unzulässig verworfen wurde. Kosten- und Streitwertfestsetzung wurden getroffen; das Ersturteil wird rechtskräftig.

Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung wegen nicht fristgemäßer Begründung als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, wenn die nach §124a Abs.4 VwGO vorgeschriebene Begründung nicht binnen der Zweimonatsfrist nach Zustellung des vollständigen Urteils eingereicht wird.

2

Wurde die Begründung nicht bereits bei Antragstellung vorgelegt, ist sie beim Verwaltungsgerichtshof einzureichen; die Frist beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils (§124a Abs.4 S.5 VwGO).

3

Bei Fristversäumnis ist der Zulassungsantrag nur durch rechtzeitige Antragstellung auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach §60 VwGO heilbar; ohne einen solchen Antrag bleibt der Zulassungsantrag unzulässig.

4

Die Zurückweisung des Zulassungsantrags führt zur Rechtskraft des Urteils der Vorinstanz (§124a Abs.5 S.4 VwGO); die Kostenentscheidung richtet sich nach §§154, 162 VwGO.

Relevante Normen
§ VwGO § 124a Abs. 4 S. 4§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 124a Abs. 4 Satz 5 VwGO§ 57 VwGO§ 222 Abs. 1 ZPO§ 187 Abs. 1 BGB

Vorinstanzen

VG München, Urt, vom 2025-02-14, – M 31 K 24.3902

Leitsatz

Ein nicht fristgemäß begründeter Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig. (Rn. 1 – 2) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, weil er nicht fristgemäß begründet worden ist.

2

Nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO muss der Antrag auf Zulassung der Berufung innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils des Erstgerichts begründet werden. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits bei Antragstellung erfolgt, beim Verwaltungsgerichtshof einzureichen (§ 124a Abs. 4 Satz 5 VwGO).

3

Das mit einer zutreffenden Rechtsbehelfsbelehrung versehene Ersturteil ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers ausweislich des elektronischen Empfangsbekenntnisses im Gerichtsakt des Verwaltungsgerichts München am 21. Februar 2025 zugestellt worden. Die Frist zur Begründung des am 28. Februar 2025 gestellten Zulassungsantrags ist daher am 21. April 2025, 24.00 Uhr abgelaufen (§ 57 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB). Der Kläger hat Gründe für die Zulassung der Berufung bis heute gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 VwGO nicht dargelegt.

4

Der Kläger hat keinen Wiedereinsetzungsantrag gestellt. Tatsachen, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 VwGO) rechtfertigen könnten, sind auch bei einer Prüfung von Amts wegen nicht zu erkennen.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 162 Abs. 3 VwGO (zur Nichterstattungsfähigkeit außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen im Zulassungsverfahren vgl. BayVGH, B.v. 6.10.2017 – 8 ZB 15.2664 – ZfB 2018, 33 = juris Rn. 24 m.w.N.).

6

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

7

Mit Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).