Zulassung der Berufung u.a. zur Klärung der Frage, welche Anforderungen Art. 17 BayStrWG an eine Zufahrt stellt
KI-Zusammenfassung
Die Parteien streiten über die Rechtmäßigkeit der Einziehung eines Teilstücks der O.-Straße. Zentral ist, ob die südliche Stichstraße als den Anforderungen des Art. 17 BayStrWG genügende Zufahrt gilt, zumal eine nicht festgestellte Flurstücksgrenze besteht. Der VGH lässt die Berufung wegen besonderer Schwierigkeiten zu und ordnet Vorlage- und Aufklärungspflichten an (Widmung, Breite, baulicher Zustand, ggf. Grenzermittlung). Streitwert: 7.500 EUR.
Ausgang: Berufung wegen besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten zugelassen; dem Beklagten Aufklärungspflichten zur Widmung, Breite und zum baulichen Zustand der Zufahrt auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung ist zu erteilen, wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist.
Zur Beurteilung, ob eine Stichstraße eine den Anforderungen des Art. 17 BayStrWG genügende Zufahrt bildet, sind der Widmungsstatus sowie die tatsächliche bauliche Beschaffenheit und Breite der Verkehrsfläche zu klären.
Eine Einziehungsverfügung muss hinreichend bestimmt sein; Unbestimmtheiten über den räumlichen Umfang rechtfertigen ergänzende Aufklärungs‑ und Vorlagepflichten der zuständigen Behörde.
Fehlende Feststellungen zur Flurstücksgrenze können eine Grenzermittlung erforderlich machen, wenn hierdurch die Zuordnung von Verkehrsflächen und damit die Frage der Zufahrt beschaffenheitserheblich beeinflusst wird.
Vorinstanzen
VG Bayreuth, Urt, vom 2023-05-23, – B 1 K 21.1285
Leitsatz
Klärung der Frage, ob eine Stichstraße eine den rechtlichen Anforderungen des Art. 17 BayStrWG genügende Grundstückszufahrt darstellt. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Berufung wird zugelassen, weil die Rechtssache die sinngemäß geltend gemachten besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten aufweist.
II. Dem Beklagten wird aufgegeben,
- die vollständigen Unterlagen über die Einziehung des Teilstücks der O. straße FlNr. … sowie die Widmung aller an das Grundstück FlNr. … angrenzenden Verkehrsflächen im Original vorzulegen und sich zum baulichen Zustand dieser Verkehrsflächen zu äußern.
- darzulegen und nachzuweisen, in welcher Breite die zum klägerischen Grundstück führende südliche Stichstraße der O. straße FlNr. … gewidmet wurde. Gegebenenfalls ist zur Bestimmung der Breite eine Grenzermittlung vorzunehmen.
III. Der Streitwert wird auf 7.500 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Einziehungsverfügung eines Teilstücks der O. straße Grundstück FlNr. … Gemarkung N..
Hierzu wird im Berufungsverfahren insbesondere zu klären sein, ob die südlich vom klägerischen Grundstück FlNr. … Gemarkung N. verlaufende Stichstraße der O. straße FlNr. … eine den rechtlichen Anforderungen des Art. 17 BayStrWG genügende Zufahrt darstellt, da zwischen den Grundstücken FlNr. … und … … bzw. … jeweils eine nicht festgestellte Flurstücksgrenze verläuft.
Zudem wird darauf hingewiesen, dass nach einer ersten Einschätzung des Senats anhand der bislang vorgelegten Unterlagen die Einziehung vom 23. November 2021 unbestimmt erscheint, weil nicht ersichtlich ist, welchen genauen Umfang die Teileinziehung im nördlichen Bereich im Umfeld des dortigen spitzen Winkels hat. Die Einziehung vom 23. November 2021 sieht als Ausgangspunkt die südliche Grundstücksgrenze des Grundstücks FlNr. … vor, während im Gegensatz dazu aus der der Bekanntmachung vom 10. Dezember 2021 beigefügten Karte das einzuziehende Teilstück erst weiter südlich beginnt.