Erfolgloser Tatbestandsberichtigungsantrag
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte Berichtigung des Tatbestands des Urteils vom 10.05.2024 nach § 119 VwGO. Der Senat lehnte den Antrag ab, weil die beanstandeten Textstellen lediglich in indirekter Rede fremde Erwägungen wiedergeben und damit keine eigenen Feststellungen des Gerichts sind. Das Urteil enthält bereits eine ausdrückliche Feststellung zur Gebührenhöhe seit dem 1.1.2009. Der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Antrag auf Berichtigung des Tatbestands nach § 119 VwGO als unbegründet verworfen; Beschluss unanfechtbar.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Tatbestandsberichtigung nach § 119 Abs. 1 VwGO ist nur begründet, wenn der im Urteil enthaltene Tatbestand unrichtig oder unklar ist.
Wiedergaben fremder Erwägungen in indirekter Rede stellen keine eigenen gerichtlichen Feststellungen dar und können regelmäßig nicht durch § 119 VwGO berichtigt werden.
Eine Tatbestandsberichtigung kommt nur in Betracht, wenn die im Urteil wiedergegebene Darstellung fremder Erwägungen selbst sachlich unrichtig ist (z.B. falsche Wiedergabe von Inhalt oder Zeitpunkt).
Über Anträge nach § 119 VwGO entscheidet der Senat unter Mitwirkung der Richter, die am angegriffenen Urteil mitgewirkt haben; der Beschluss nach § 119 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist unanfechtbar.
Vorinstanzen
VGH München, Urt, vom 2024-05-10, – 8 N 21.2680
Leitsatz
Eine Wiedergabe in indirekter Rede enthält gerade keine Feststellung, ein entsprechender Tatbestandsberichtigungsantrag nach § 119 VwGO ist abzulehnen. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
Der Antrag auf Berichtigung des Tatbestands des Urteils vom 10. Mai 2024 wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag der Antragstellerin auf Berichtigung des Tatbestands des Urteils vom 10. Mai 2024, über den der Senat durch Beschluss unter Mitwirkung derjenigen Richter entscheidet, die an dem angegriffenen Urteil mitgewirkt haben (vgl. § 119 Abs. 2 Satz 1 und 3 VwGO), hat jedenfalls in der Sache keinen Erfolg. Soweit das Urteil in Randnummern 3 und 4 die unveränderte Geltung der Gebührenhöhe seit dem Jahr 1996 anspricht, ist der Tatbestand weder unrichtig noch unklar i.S.v. § 119 Abs. 1 VwGO. Das Urteil enthält in den angeführten Randnummern jeweils keine Feststellung des Senats zu der Frage, ab welchem Zeitpunkt die Gebühr von 1,20 Euro pro angefangenem Monat und Quadratmeter galt; dazu verhält sich der Senat bereits gegen Ende von Randnummer 2, wo er festgehalten hat „Diese Gebührenhöhe galt seit dem 1. Januar 2009 (vgl. Nr. 25 des mit Satzung vom 17. Dezember 2008 [MüABl. S. 741] neugefassten Gebührenverzeichnisses zur Sondernutzungsgebührensatzung vom 5. Juni 1985).“ In dem jeweiligen zweiten Satz von Randnummern 3 und 4 gibt der Senat vielmehr, was nicht zuletzt durch die indirekte Rede deutlich wird, Erwägungen des Abfallwirtschaftsbetriebs bzw. des Kreisverwaltungsreferats im Normsetzungsverfahren wieder. An diese Erwägungen knüpft der Senat im Übrigen auch in Randnummer 49 des Urteils an, in der er ausdrücklich von der „irrigen Vorstellung“ spricht, „der Gebührentatbestand sei seit dem Jahr 1996 nicht mehr geändert worden.“ Hätte der Senat in den Randnummern 3 und 4 nicht das Jahr 1996, sondern – wie von der Antragstellerin wohl begehrt – das Jahr 2008 genannt, hätte er die Erwägungen im Normsetzungsverfahren unzutreffend wiedergegeben; in diesem Fall wäre das Urteil möglicherweise unrichtig i.S.v. § 119 Abs. 1 VwGO.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 119 Abs. 2 Satz 2 VwGO).